10/09/2020
COVID 19 Update
CoronaSchVO des Landes NRW gültig ab 01.09.2020
Was bleibt, was ändert sich?
Mit wie vielen Personen darf ich mich treffen?
- Mehrere Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Ehegatten, LebenspartnerInnen
- mehrere Personen, wenn es sich ausschließlich um Personen von maximal zwei verschiedenen Haushalten handelt
- oder in allen anderen Fällen (keine Verwandtschaft und kein selbiger Haushalt): maximal 10 Personen
Muss ich trotzdem auch bei den o.a. Zusammenkünften den Mindestabstand von 1,5m einhalten?
Eine Pflicht dazu besteht nicht. Jedoch sollte nicht leichtsinnig mit einer potentiellen Infektion umgegangen werden. Auch beim Zusammentreffen sollten die Personen sich so verhalten, dass eine mögliche Infektion vermieden wird. Eine Rückverfolgbarkeit sollte gewährleistet sein.
Wann gelten das Gebot des Mindestabstands und die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung?
In allen anderen Fällen; d.h. grundsätzlich sollte jede Person weiterhin darauf achten, dass beim Zusammentreffen mit einer (fremden) anderen Person ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten wird. Falls dies unvermeidbar ist, sollte eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die eine Maske aus medizinischen Gründen nicht tragen können.
Eine Maskenpflicht im Schulunterricht besteht nicht mehr, allerdings auf dem Schulgelände.
Freizeitaktivitäten, private und kommerzielle Feste / Veranstaltungen?
Festveranstaltungen (Weinfeste, Volksfeste, Schützenfeste) bleiben bis zum 31.12.2020 untersagt.
Private Feste (z.B. Hochzeitsfeiern oder Taufen) sind mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 150 Personen erlaubt, soweit die Hygieneschutzvorkehrungen eingehalten werden. Das Grillen auf öffentlichen Plätzen ist wieder erlaubt.
Veranstaltungen sind mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 300 Personen unter Einhaltung der Hygieneschutzvorkehrungen erlaubt. Veranstaltungen mit eine Teilnehmerzahl >300 sind unter bestimmten Auflagen erlaubt.
Kontaktsport?
Kontaktreiche Sportarten wie Boxen, sind nun mit einer Gesamtteilnehmerzahl von bis zu 30 Personen erlaubt. Eine Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden.
Berufs- und Dienstausübung?
Sämtliche Betriebe und Unternehmen sind im Rahmen der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten für die Reduzierung von Infektionsrisiken verantwortlich. Soweit gilt, dass auch am Arbeitsplatz das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung eingehalten werden muss. Im Übrigen soll eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein.
Update: Das Verbot zur Ausübung sexueller Dienstleistungen wurde vom Oberverwaltungsgericht am Dienstag, den 08.09.2020 außer Kraft gesetzt.
Ordnungswidrigkeiten…
…können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Insbesondere VeranstalterInnen sollten sicherstellen, dass alle Vorkehrungen eines entsprechenden Hygieneschutzkonzeptes sorgfältig ausgearbeitet worden sind und die Beschränkungen der aktuellen CoronaSchVO eingehalten werden.
Neu ist auch: Verstöße gegen die Maskenpflicht in ÖPNV werden unmittelbar mit einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € geahndet.
(Dieser Text dient allein zur inhaltlichen Aufklärung)