06/09/2012
LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012
14 Sa 1711/10
Verwertbarkeit von Chatprotokollen vom Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer sollten sich nach einer neuen Entscheidung des LAG Hamm darauf einstellen, dass private Emails und Chatprotokolle, die der Arbeitnehmer am betrieblichen Computer hinterlässt, durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich und somit auch im gerichtlichen Verfahren, etwa im Kündigungsschutzprozess, verwendet werden dürfen. Insoweit gilt kein Beweisverwertungsverbot. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Vertraulichkeit, wenn der Arbeitgeber nur die gelegentliche Nutzung zu privaten Zwecken zuließ und darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer Vertraulichkeit der Privatnutzung rechnen könne.