Balkenhol Rechtsanwälte

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19/08/2025
Heute mal ein etwas ungewöhnlicher Ortstermin
09/11/2023

Heute mal ein etwas ungewöhnlicher Ortstermin

Mit großer Trauer müssen wir leider den Tod unseres Seniorpartners bekanntgeben 🖤. Er liebte seinen Beruf, in dem er jah...
27/03/2023

Mit großer Trauer müssen wir leider den Tod unseres Seniorpartners bekanntgeben 🖤.
Er liebte seinen Beruf, in dem er jahrzehntelang immer wieder abwechselungsreiche und interessante Mandate begleiten durfte. Eine der ungewöhnlichsten Tätigkeiten hierbei war die Durchführung einer Beweisaufnahme mit der großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal in einem Mordprozess in der Hauptstadt Argentiniens.

R.I.P. , Dr. Hans Joachim Balkenhol

Wir haben für eine Mandantin eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu einer erbschaftsteuerlichen Frage herbei...
08/09/2022

Wir haben für eine Mandantin eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu einer erbschaftsteuerlichen Frage herbeigeführt, nachdem das Finanzgericht in Düsseldorf zunächst zu Ungunsten der Mandantin entschieden hatte. Die Entscheidung ist richtungsweisend für die zukünftige Betrachtung der Frage, wann bei einer Beendigung der Selbstnutzung eines Familienwohnheims eine Nachversteuerung stattfinden kann.
Die Entscheidung ist mittlerweile in zahlreichen Fachzeitschriften veröffentlicht, unter anderem in der ZErb mit Anmerkungen von RA Matthias Balkenhol

30/05/2020

Wir suchen für unsere Kanzlei eine/n Empfangssekretär/in (m/w/d) für den Nachmittagsbereich (bis zu 20 Std/Woche Mo-Do).
Eine Ausbildung zur/m Rechtsanwaltsfachangestellten ist wünschenswert aber nicht zwingend. Bewerbungen erbitten wir per Email an [email protected].

24/04/2020

Achtung: Die neuen Regeln der Straßenverkehrsordnung treten am 28.04.2020 in Kraft.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 21 km/h droht nach der neuen Bussgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot von einem Monat.
Ausserhalb geschlossener Ortschaften droht das Fahrverbot nunmehr ab 26 km/h zuviel.

Weitere Neuerungen:

• Halten in 2. Reihe wird mit 55 € – bei Behinderung mit 70 € und einem Punkt bestraft.
• Parken auf Geh-und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen wird mit 55 € – bei Behinderung mit 70 € und einem Punkt bestraft
• bei dem Überholen von Radfahrern muss ein Seitenabstand von 2 m eingehalten werden, innerorts 1,5 m
• ein neues Verkehrszeichen für Überholverbot von Zweirädern wurde eingeführt
• die Verwendung einer Blitzer-App wird mit Geldbuße von 75 € und einem Punkt bestraft

Bitte beachten Sie daher unbedingt die Verkehrsregeln.

Wenn Sie diese zufällig übersehen sollten, helfen wir gerne !

06/04/2020

Widerrufsjoker bei Darlehensverträgen – was heißt das eigentlich?

Einige Kollegen werben derzeit mit bunten Anzeigen für den „Widerrufsjoker“ bei Baufinanzierungen oder PKW-Finanzierungen.
Gleichzeitig wird eine kostenfreie Überprüfung angeboten. Worum es eigentlich geht und welche Folgen ein möglicher Widerruf hat, bleibt oft im Verborgenen.
Wir wollen Ihnen daher einmal kurz und einfach darstellen, worum es eigentlich geht:
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 zu folgender Widerrufsklausel entschieden:

„Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat….“

Diese Klausel wurde in dem konkreten Fall von der Kreissparkasse Saarlouis verwendet. Sie wurde aber auch vielfach von anderen Kreditinstituten in genau diesem Wortlaut in der Zeit zwischen 2010 und 2016 verwendet.

Der europäische Gerichtshof hat hierzu geurteilt, dass diese Widerrufsklausel nicht den Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge entspricht.

Das bedeutet, dass bei Verwendung dieser Klausel und gegebenenfalls auch bei der Verwendung ähnlicher Klauseln die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat und heute noch ausgeübt werden kann.

Ob das allerdings für den jeweiligen Betroffenen ein Joker ist oder nicht, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Denn insbesondere bei Immobiliendarlehen ist es so, dass derjenige, der widerruft, auch in der Lage sein muss, die erhaltenen Darlehensmittel zurückzuzahlen. Denn sonst wird der „Joker“ schnell zum „Bumerang“.

Wer also ein Immobiliendarlehen wirksam widerruft, der muss auch die Mittel zur Verfügung haben, um das Immobiliendarlehen zurück zu zahlen, beispielsweise durch eine bereits in Aussicht gestellte Anschlussfinanzierung einer anderen Bank.

Zu einem „Joker“ kann der Widerruf dann werden, wenn das ursprüngliche Darlehen, welches widerrufen werden soll, einen höheren Zinssatz hat als das Darlehen, welches neu abgeschlossen werden kann oder wenn Barmittel zur Verfügung stehen, um das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Dann können für die Zukunft erhebliche Zinsen gespart werden.

Auch für die Vergangenheit können möglicherweise noch Rückerstattungen geltend gemacht werden, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) klargestellt hat.
Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach dem erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Beide Parteien haben die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Das bedeutet für die Bank:

• Rückzahlung aller erhaltenen Zinsen und Tilgungen
• Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren
• Rückzahlung von Kontoführungsgebühren
• Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf alle seit Vertragsbeginn erhaltenen Zahlungen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinsatz (zur Zeit also 1,62 %, früher mehr)

Das bedeutet für den Darlehensnehmer:

• Rückzahlung des Darlehensbetrages
• Zahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen

In Einzelfällen kann der Darlehensnehmer noch mehr von der Bank zurückverlangen, und zwar dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht marktüblich war und mehr als 1 % teurer war als der marktübliche Zins. Dann ist die Bank verpflichtet, zusätzlich die Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem marktüblichen Zins zu erstatten.
Fazit:
Wenn eine Anschlussfinanzierung oder eine Ablösung aus eigenen Mitteln möglich ist, dann führt ein möglicher Widerruf in vielen Fällen zu einem nicht unerheblichem finanziellen Vorteil für die Zukunft und Vergangenheit.

Haben Sie Fragen?

Sprechen Sie uns an. Selbstverständlich erhalten Sie auch bei uns eine zunächst unverbindliche Ersteinschätzung.

30/03/2020

ENTSCHÄDIGUNG bei Quarantäne

Haben Sie einen Mitarbeiter, der aufgrund von Covid-19 in Quarantäne musste? Oder mussten Sie selbst als Unternehmer in Quarantäne ?

Dann besteht die Möglichkeit der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34,42 IfSG) oder unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten 6 Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Das sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL).

Haben Sie Fragen hierzu ? Dann sprechen Sie uns an !

29/03/2020

Covid-19 Pandemie - FRAGEN ZUR MIETZAHLUNG

Für viele Unternehmer und Mieter wird sich in den nächsten Tagen die Frage stellen, ob sie ihre Miete zahlen können und ob sie die Miete gegebenenfalls aufgrund der Covid-19 Pandemie zurückhalten können.

Hier finden Sie eine zusammengefasste Übersicht über die aktuellen Regelungen:

1. Kein Erlass der Miete, nur vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht !

Es wird lediglich das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen
begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen.

2. zeitliche Begrenzung !

Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni
2020 begrenzt.

3. Nachzahlungspflicht !

Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April
bis 30. Juni 2020 berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt
werden.

4. mögliche Verlängerung !

Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreicht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen abzufedern, kann dieser Zeitraum durch Rechtsverordnung zunächst um weitere drei Monate und dann gegebenenfalls
auch noch ein weiteres Mal (dann aber nur unter Beteiligung des Bundestages) verlängert werden.

5. Alte Mietrückstände

Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

6. Zinsen

Zinsen müssen grundsätzlich gezahlt werden, wenn der Vermieter dies verlangt. Denn die Mieten bleiben weiter regulär fällig. Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich auf 5 % über dem Basiszinsatz. Da der Basiszinssatz negativ ist (derzeit -0,88 %), belaufen sich die Zinsen derzeit auf 4,12 %

7. Was müssen Sie tun, wenn Sie nicht zahlen können ?

Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen.

Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.
Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.

8. Was gilt für Vermieter ?

Solange der Vermieter nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher tätig ist, kann er seine Darlehensraten zurückhalten.

Das ist der Fall, wenn die Vermietung vom Umfang her nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern noch als private Vermögensverwaltung einzuordnen ist.
Die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist eine Frage des Einzelfalls. Wo konkret die Grenze verläuft, kann nicht pauschal angegeben werden. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung ist der Umfang der mit der Vermietung verbundenen Geschäfte. Erfordert die Verwaltung und Vermietung der Immobilien einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die
Unterhaltung eines eigenen Büros oder einer Organisation für die Verwaltung und Vermietung des finanzierten Objekts, so liegt in der Regel eine gewerbliche Betätigung vor.
Die Rechtsprechung nimmt etwa eine gewerbliche Tätigkeit an, wo eine Vielzahl von Wohnungen vermietet bzw. verpachtet wurden und dies einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erforderte.

Haben Sie Fragen ? Dann sprechen Sie uns an !

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Königsberger Str. 5
Wuppertal
42277

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Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 16:00
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