06/04/2020
Widerrufsjoker bei Darlehensverträgen – was heißt das eigentlich?
Einige Kollegen werben derzeit mit bunten Anzeigen für den „Widerrufsjoker“ bei Baufinanzierungen oder PKW-Finanzierungen.
Gleichzeitig wird eine kostenfreie Überprüfung angeboten. Worum es eigentlich geht und welche Folgen ein möglicher Widerruf hat, bleibt oft im Verborgenen.
Wir wollen Ihnen daher einmal kurz und einfach darstellen, worum es eigentlich geht:
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 zu folgender Widerrufsklausel entschieden:
„Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat….“
Diese Klausel wurde in dem konkreten Fall von der Kreissparkasse Saarlouis verwendet. Sie wurde aber auch vielfach von anderen Kreditinstituten in genau diesem Wortlaut in der Zeit zwischen 2010 und 2016 verwendet.
Der europäische Gerichtshof hat hierzu geurteilt, dass diese Widerrufsklausel nicht den Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge entspricht.
Das bedeutet, dass bei Verwendung dieser Klausel und gegebenenfalls auch bei der Verwendung ähnlicher Klauseln die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat und heute noch ausgeübt werden kann.
Ob das allerdings für den jeweiligen Betroffenen ein Joker ist oder nicht, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Denn insbesondere bei Immobiliendarlehen ist es so, dass derjenige, der widerruft, auch in der Lage sein muss, die erhaltenen Darlehensmittel zurückzuzahlen. Denn sonst wird der „Joker“ schnell zum „Bumerang“.
Wer also ein Immobiliendarlehen wirksam widerruft, der muss auch die Mittel zur Verfügung haben, um das Immobiliendarlehen zurück zu zahlen, beispielsweise durch eine bereits in Aussicht gestellte Anschlussfinanzierung einer anderen Bank.
Zu einem „Joker“ kann der Widerruf dann werden, wenn das ursprüngliche Darlehen, welches widerrufen werden soll, einen höheren Zinssatz hat als das Darlehen, welches neu abgeschlossen werden kann oder wenn Barmittel zur Verfügung stehen, um das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Dann können für die Zukunft erhebliche Zinsen gespart werden.
Auch für die Vergangenheit können möglicherweise noch Rückerstattungen geltend gemacht werden, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) klargestellt hat.
Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach dem erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Beide Parteien haben die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Das bedeutet für die Bank:
• Rückzahlung aller erhaltenen Zinsen und Tilgungen
• Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren
• Rückzahlung von Kontoführungsgebühren
• Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf alle seit Vertragsbeginn erhaltenen Zahlungen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinsatz (zur Zeit also 1,62 %, früher mehr)
Das bedeutet für den Darlehensnehmer:
• Rückzahlung des Darlehensbetrages
• Zahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen
In Einzelfällen kann der Darlehensnehmer noch mehr von der Bank zurückverlangen, und zwar dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht marktüblich war und mehr als 1 % teurer war als der marktübliche Zins. Dann ist die Bank verpflichtet, zusätzlich die Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem marktüblichen Zins zu erstatten.
Fazit:
Wenn eine Anschlussfinanzierung oder eine Ablösung aus eigenen Mitteln möglich ist, dann führt ein möglicher Widerruf in vielen Fällen zu einem nicht unerheblichem finanziellen Vorteil für die Zukunft und Vergangenheit.
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