12/03/2021
Einsicht in die Personalakte muss vollumfänglich erfolgen (erneuter Verstoß gegen das katholische Datenschutzrecht durch den C-Verband W/S e.V.)
Die von mir vertretene Arbeitnehmerin hatte Einsicht in ihre Personalakte gefordert und festgestellt, dass die ihr zur Verfügung gestellten Kopien der Personalakte entgegen der Behauptung ihres kirchlichen Arbeitgebers (C-Verband W/S e.V.) nur einen Teil der über sie beim Arbeitgeber geführten Unterlagen enthielten. Der Arbeitgeber hat in einem daraufhin bei dem Katholischen Datenschutzzentrum Dortmund (KDSZ) geführten Verfahren zugegeben, dass es beim C-Verband W/S e.V. üblich sei, während laufender Verfahren Teile der Personalakte auszuheften und in separat bei dem Vorstand geführten Handakten aufzubewahren was zur Folge habe, dass diese Unterlagen auch bei Einsichtsanforderungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Diese Handhabung hat das KDSZ nun in einer Entscheidung vom 05.03.2021 (Aktenzeichen: 3.5.04/4-20) als Verletzung des Grundsatzes der informationellen Selbstbestimmung und somit als Verstoß gegen das katholische Datenschutzrecht verurteilt.
Es ist dies bereits innerhalb einer Woche die zweite Entscheidung, in welcher das KDSZ dem C-Verband W/S e.V. Verstöße gegen das katholische Datenschutzrecht im Umgang mit Mitarbeitern vorwirft. Weitere Entscheidungen stehen noch aus.