Bergemann-Gorski Conradi Kazempour Weber Rechtsanwälte

Bergemann-Gorski Conradi Kazempour Weber Rechtsanwälte Wir beraten und vertreten Privatperonen, Selbstständige und Unternehmer kompetent, professionell un

Die Rechtsanwälte Bergemann-Gorski, Conradi, Kazempour & Weber unterstützen Privatpersonen und Unternehmer bei der Erreichung ihrer Ziele. Wir verstehen uns nicht als Allrounder, sondern haben uns auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert. Aufgrund unserer langjährigen Berufserfahrung ist es uns möglich, Sie in einer Vielzahl von Rechtsgebieten lösungsorientiert und kompetent zu vertreten. Wir begreifen unseren Beruf als Dienstleister mit dem Anspruch individuell auf Ihre Interessen einzugehen.

Sachbearbeiter in der TestamentsvollstreckungWir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt Unterstützung im Bereich der Testa...
22/04/2024

Sachbearbeiter in der Testamentsvollstreckung

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt Unterstützung im Bereich der Testamentsvollstreckung (20-30 Std./Woche).

Du hast eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (oder eine vergleichbare Qualifikation) und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge? Kommunikationsstarkes Auftreten und eine sorgfältige, eigenständige Arbeitsweise liegen dir?

Dann bist du bei uns genau richtig. Rechtliche Kenntnisse sind hilfreich, aber nicht notwendigerweise erforderlich – du bist auch als Quereinsteiger herzlich willkommen.

Wir bieten einen attraktiven und modernen Arbeitsplatz, ein kollegiales und sympathisches Arbeitsumfeld und neue Chancen für deine berufliche Weiterentwicklung.

Interessiert? Dann schicke uns deine aussagekräftige Bewerbung an [email protected]

„Sie hören von meinem Anwalt!“ Über was wird eigentlich gestritten? Die fünf häufigsten GründeLaut einer aktuellen Auswe...
27/02/2024

„Sie hören von meinem Anwalt!“

Über was wird eigentlich gestritten? Die fünf häufigsten Gründe

Laut einer aktuellen Auswertung eines großen Rechtsschutzversicherers gibt es fünf Themen, weswegen Privatpersonen besonders häufig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

1. Streitigkeiten um Verträge


Am häufigsten registriert wurden 2023 rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit KFZ-Kaufverträgen (PKW Mängel, Gewährleistungen, Anfechtungen), Verträgen mit Telefonanbietern (insbesondere bei Umzug, Widerruf, Anbieterwechsel) oder wegen Urlaubsreisen (Reisepreisminderung, Reisemängel, Entschädigungen).



2. Schadenersatzforderungen


Schadenersatzforderungen belegen den prozentual gesehen den zweiten Platz. Häufig geht es hierbei um die Höhe der Reparaturkosten nach einem Autounfall oder um die Höhe des Schmerzensgeldes, wenn es dabei Verletzte gab.



3. Streitfälle im Arbeitsrecht


Anwaltliche Hilfe wird in Fällen wie Abmahnungen, Kündigungen, Arbeitszeugnissen und Abfindungen mitunter am meisten in Anspruch genommen.



4. Ordnungswidrigkeiten oder Strafsachen im Straßenverkehr


Die bandbreite in diesem Punkt ist besonders ausgeprägt. Es geht unter anderem um Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrts- oder Rotlichtverstöße. Auch Ermittlungen nach schweren Verkehrsunfällen sind hier keine Seltenheit.



5. Zwist in Immobilienangelegenheiten


Miet- und WEG Recht belegt in der Auswertung aus prozentualer Sicht den fünften Platz. Die Gründe für juristische Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter sind vielseitig: Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen oder die hohe Hecke auf dem Nachbargrundstück.



Als größte Rechtsanwaltskanzlei in Worms und eine der größten in der Region mit derzeit 9 Rechtsanwälten und Fachanwälten bieten wir in allen der fünf genannten, und darüber hinaus, eine lösungsorientiere und kompetente Beratung. Hierbei steht für uns stets die persönliche und individuelle Beratung an erster Stelle.

Klarheit vom Bundesfinanzhof – Erbengemeinschaften können Immobilien steuerfrei verkaufenDurch ein neues Urteil des höch...
09/02/2024

Klarheit vom Bundesfinanzhof – Erbengemeinschaften können Immobilien steuerfrei verkaufen

Durch ein neues Urteil des höchsten Finanzgerichtes können Immobilienerben erfreulicherweise viel Geld sparen.

Nach bisheriger Praxis musste, wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren aus einer Erbengemeinschaft verkaufte, wie jeder andere Immobilienbesitzer, Einkommenssteuer zahlen.

Nach Erbschaftssteuer wurde also auch noch Einkommenssteuer fällig.

Mit seinem neuen Urteil kippt der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtssprechung. Finanzämter dürfen in diesem Falle nunmehr keine Einkommenssteuer verlangen.

Zurückzuführen ist dieses wegweisende Urteil auf einen konkreten Streitfall einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft, die unter anderem mehrere Immobilien geerbt hatte.

Zwei Jahre nach dem Erbe wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Einer der Erben übernahm hierbei den kompletten Besitz, indem er über einen Dritten die Anteile der zwei weiteren Miterben kaufte und veräußerte diese Immobilien im darauffolgenden Jahr.

Gemäß der Rechtsgrundlage für „private Veräußerungsgeschäfte“ geltenden Vorschrift verlangte das Finanzamt hierauf Einkommenssteuer. Inhalt der Vorschrift ist, dass Einkommenssteuer zu zahlen ist, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiterveräußert wird.

Die Richter des Bundesfinanzhofes kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kauf von Anteilen innerhalb einer Erbengemeinschaft eben keinen Kauf, bzw. keine Anschaffung darstellt. Dementsprechend liegt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der genannten Vorschrift vor, welches besteuert werden müsste.

Wichtig zu betonen ist bei diesem Urteil jedoch, dass Anteile innerhalb der Erbengemeinschaft gekauft wurden und nicht unmittelbar die Anteile an einer bestimmten Immoblie – sonst würde die steuerliche Bewertung wieder ganz anders ausfallen.

Bauernproteste, Eisregen, Schnee und die Bahn, die mal wieder streikt.Die letzten Tage und Wochen waren sicherlich für v...
29/01/2024

Bauernproteste, Eisregen, Schnee und die Bahn, die mal wieder streikt.

Die letzten Tage und Wochen waren sicherlich für viele Menschen und Berufsgruppen herausfordernd.

Kilometerlange Staus, extreme Wetterverhältnisse und ausfallende Züge haben in großem Umfang unter anderem den Arbeitsweg erschwert. Wenn man ihn denn überhaupt antreten konnte.

Grundsätzlich schulden Arbeitnehmer/innen ihrem/ihrer Arbeitgeber/in pünktliches Erscheinen. Nach der Rechtssprechung tragen Beschäftigte das sogenannte „Wegerisiko“. Glatteis, Sturm, Gewitter oder Überflutungen sind folglich keine Argumente, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber kann hier die Lohnzahlung aufgrund des Fehlens einstellen, denn „ohne Arbeit, kein Lohn“.

Der Hintergrund ist, dass die Rechtssprechung dem Arbeitgeber zwar das Betriebsrisiko auferlegt (das bedeutet, dass weiterhin ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht, wenn der Arbeitgeber den Betrieb wegen Brandschäden, Überschwemmungen oder ähnliches, nicht weiterführen kann), nicht aber das Lebensrisiko des Arbeitnehmers.

Das gleiche gilt auch im Falle eines Streiks bei den öffentlichen Verkehrsmitteln und auch für Straßenblockaden durch Demonstrationen.

Da Streiks und Proteste oftmals im Voraus angekündigt sind, ist es die Pflicht des Arbeitnehmers sich um anderweitige Alternativen zu bemühen um der Arbeitsstätte nicht fernzubleiben. Arbeitnehmer müssen „alles Zumutbare“ unternehmen, um pünktlich zu sein.

Wer diesem Grundsatz also nachkommen möchte und bei extremen Wetterverhältnissen „mal eben ein Gucklock“ in der Windschutzschreibe freikratzt, weil er eh schon spät dran ist, riskiert allerdings ein Bußgeld. Es handelt sich hierbei tatsächlich um eine Ordnungswidrigkeit, die zwischen 15 und 35 Euro kosten kann. Gemäß Straßenverkehrsordnung sind die Front- und Seitenschreiben komplett freizukratzen – auch wenn‘s länger dauert.

Ist die Scheibe frei, das Auto wintertauglich bereift und es kommt trotzdem zum Unfall trifft jeden Halter und Fahrer eines Autos grundsätzlich eine Mitschuld, denn hier entsteht eine allgemeine Betriebsgefahr.

Ausnahmen hiervon sind lediglich höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis.

Gemäß der Rechtssprechung fallen Eis und Schnee jedoch ausdrücklich nicht unter die Definition der höheren Gewalt. Vielmehr ist der Autofahrer verpflichtet, den Witterungsverhältnissen angemessen zu fahren. Dies muss im Zweifel vom Autofahrer nachgewiesen werden.

Ein frohes neues (Schalt-)Jahr wünscht das gesamte Kanzlei - Team! ​Für viele Menschen war 2023 kein einfaches Jahr. Kri...
02/01/2024

Ein frohes neues (Schalt-)Jahr wünscht das gesamte Kanzlei - Team!



​Für viele Menschen war 2023 kein einfaches Jahr. Kriege, Krisen, Inflation und andere Herausforderungen haben so manchen an seine Grenzen gebracht. Was geholfen hat, war der Rückhalt durch liebe Mitmenschen, Freunde und Familie.

Wir blicken nach vorn: Ein herzliches Willkommen im neuen Jahr! 2024 bietet „366 Tage mit neuen Chancen“. Denn es ist ein Schaltjahr. Nutzen wir den Extra-Tag und alle anderen Tage!

Der Jahreswechsel bringt außerdem einige Änderungen mit sich.

Der Mindestlohn steigt ab Januar von bisher 12,00€ auf 12,41€ pro Stunde. Dieser gilt sowohl für Minijobber, als auch für versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen. Das bedeutet, dass ein Vollzeitangestellter mit einer Arbeitszeit von 40-Stunden pro Woche mindestens 2.133,52€ brutto verdient.

Gleichzeitig ändert sich auch die Minijob – Grenze. Diese ist dynamisch und verändert sich mit dem Mindestlohn. Folglich erhöht sich die Grenze von bisher 520€ auf 538€ monatlich.

Im Januar 2025 ist die nächste Erhöhung geplant – der Mindestlohn steigt erneut um 0,41€, also auf insgesamt 12,82€ pro Stunde.

Für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme, Auszubildende und Praktikanten gilt die Mindestlohnregelung übrigens nicht. In diesen Ausnahmefällen gelten andere Regelungen, wie beispielsweise die Mindestausbildungsvergütung oder tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.

Oh du fröhliche: Rund ums Weihnachtsgeld – wer hat Anspruch?Direkt vorab: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihn...
05/12/2023

Oh du fröhliche: Rund ums Weihnachtsgeld – wer hat Anspruch?

Direkt vorab: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Tarifverträge, Arbeitsverträge oder sog. „betriebliche Übungen“ bilden allerdings rechtliche Grundlagen für die Sonderzahlung des Arbeitgebers und können somit auch einen Anspruch begründen.

Auf Weihnachtsgeld, welches nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist, also als „Freiwillige Leistung“ in der Lohnabrechnung deklariert wird, besteht hingegen kein Anspruch.

Der Arbeitgeber behält sich sowohl die Freiwilligkeit, als auch die Höhe der Zahlung, vor. Es kann also sein, dass Beschäftigte in einem Jahr eine Weihnachtsgeldzahlung erhalten und im Folgenden nicht.

Daraus kann unter Umständen aber trotzdem ein geltender Anspruch resultieren. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesen Fällen entschieden, dass ein Anspruch entsteht, wenn Arbeitnehmer drei mal in Folge vorbehaltlos ein „freiwilliges“ Weihnachtsgeld erhalten haben.
Aus der Regelmäßigkeit ergibt sich eine sogenannte „Betriebliche Übung“, die den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichten kann. Über die Höhe kann der Arbeitgeber dann allerdings unter Beachtung des billigen Ermessens entscheiden.

Aber – durch einen klar und eindeutig formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Anspruch aus der „betrieblichen Übung“ ausgeschlossen werden.

Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie im Falle einer Kündigung trotzdem nicht auf ihr Weihnachtsgeld verzichten müssen, oder es gar an den Arbeitgeber zurückzahlen müssen.

Hier gibt es unterschiedliche Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen, da hierzu der individuelle Arbeitsvertrag entscheidend ist. Die Weihnachtsgeldzahlung kann durchaus an bestimmte Bedingungen geknüpft sein (Beispielsweise, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt eben ungekündigt ist).

Oft finden sich „Stichtagsregelungen“ und „Rückzahlungsklauseln“ in Arbeitsverträgen wieder, die ihrerseits zu unklar formuliert sind und deshalb vor den Arbeitsgerichten oft als unwirksam befunden werden. Oftmals auch dann, wenn Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbinden.

Für Arbeitnehmer mit Tarifverträgen ergibt sich im Falle einer Kündigung häufig ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch hier ist es ratsam, den Anspruch im Einzelfall zu prüfen.

Der europäische Gerichtshof hat zudem auch entschieden, dass Weihnachtsgeld auch während des Mutterschutzes nicht gekürzt werden darf.

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer in der Regel ebenfalls Anspruch auf die Sonderzahlung, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Kürzung oder der Wegfall vorgesehen ist.

Homeoffice / Mobile Arbeit und regionale Feiertage – frei, oder nicht frei?In Zeiten, in denen digitales und mobiles Arb...
13/10/2023

Homeoffice / Mobile Arbeit und regionale Feiertage – frei, oder nicht frei?

In Zeiten, in denen digitales und mobiles Arbeiten zur Regel und Gewohnheit geworden sind, ist es inzwischen gängig in einem anderen Bundesland zu wohnen, als der Arbeitsort liegt. In Baden-Württemberg leben, in Hessen arbeiten – diese Lebenssituationen sind längst keine Seltenheit mehr.

Was gilt aber an nicht bundesweiten Feiertagen?

Obwohl mobiles Arbeiten immer mehr an Bedeutung gewinnt, sei vorab gesagt, dass die Rechtssprechung solche Fragestellungen bislang kaum erörtert hat. Es kommen demnach verschiedene Möglichkeiten zur Bestimmung der Feiertagsregelung in Betracht.

Es kann entweder auf den Betriebssitz, den regelmäßigen, oder tatsächlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers oder dessen Wohnort abgestellt werden.

Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer der dauerhaft im Homeoffice in Baden-Württemberg arbeitet, nicht dem Feiertagsrecht in Hessen unterworfen ist (wichtig ist hier nochmal zu betonen, dass es sich um Homeoffice, nicht um mobiles Arbeiten handelt).

Bei temporären Vereinbarungen zum mobilen Arbeiten ist die Regelung nicht eindeutig und sollte vorher mit dem Arbeitgeber geklärt worden sein, da hier der Wohnort nicht auch gleichzeitig dauerhaft der tatsächliche Arbeitsplatz ist. Auch wenn die Feiertagsregelung in der Regel vom bestimmungsmäßigen Arbeitsort des Beschäftigten abhängig ist, kann der Arbeitgeber bei einem nicht bundesweiten Feiertag vereinbaren, dass Arbeitnehmer in die Firma kommen und dort arbeiten müssen.

Viele Einzelheiten sind folglich wegen fehlender konkreter Rechtssprechung unklar. Es sollte also, wenn sich das Bundesland des Wohnortes von dem des Arbeitsortes unterscheidet, immer eine konkrete Vereinbarung getroffen werden, wie es sich mit nicht bundesweiten Feiertagen verhält.

Nicht bundesweite Feiertage sind übrigens:

Heilige Drei Könige – 06. Januar (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt)

Frauentag – 08. März (Berlin)

Mariä Himmelfahrt – 15. August (Bayern, Saarland)

Reformationstag – 31. Oktober (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen)

Allerheiligen – 01. November (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)

Ein neuer Vorstand für den Wormser Anwaltverein„Recht ist Wille zu Gerechtigkeit“ – Gustav RadbruchSeit Anfang August ve...
27/09/2023

Ein neuer Vorstand für den Wormser Anwaltverein

„Recht ist Wille zu Gerechtigkeit“ – Gustav Radbruch

Seit Anfang August vertreten nach diesem Grundgedanken Christian Kazempour, Holger Weiß und Florian Stange (Kanzlei Denschlag | Weiß | Stange) als neu gewählter Vorstand die Interessen und Aufgaben des Wormser Anwaltvereins.

Neben der Interessenvertretung der Mitglieder gehört zu den Hauptaufgaben des Anwaltvereins die Förderung der Kontakte zwischen Anwaltschaft und Gerichten. Außerdem agiert er als Organ des kollegialen Austausches und gesellschaftlichen Zusammenhalts.

Mit seinen ca. 60 Mitgliedern hat sich bereits der größte Teil der in Worms ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammengeschlossen.

Nach außen ist es das Bestreben des Vereines sowohl Bürgern, als auch Unternehmen und Behörden, die beruflichen Aufgaben der Anwaltschaft nahezubringen und Dienstleistungen für Anwälte und rechtssuchende Bürger anzubieten.

Wer sich selbst ein Bild machen möchte, schaut gerne mal beim Verein unter www.wormser-anwaltverein.de vorbei.

Urteil: Kündigungen nach Beleidigungen in WhatsApp-Chatgruppe rechtensDass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, soll...
28/08/2023

Urteil: Kündigungen nach Beleidigungen in WhatsApp-Chatgruppe rechtens

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sollte nicht mehr überraschend sein. Es hat bereits mehrere rechtliche Konsequenzen verschiedener Arten in Bezug auf Kommentare, Postings oder Hetze in sozialen Medien gegeben. In den meisten Fällen handelte es sich hierbei um öffentlich zugängliche Inhalte.

In vermeintlich „privaten“ Räumen, wie beispielsweise WhatsApp Chatgruppen, fühlen sich viele Nutzer sicher. Unter Arbeitskollegen mal richtig Dampf über den Chef über Kollegen ablassen ist keine Seltenheit.

Dass bei Öffentlichwerden nun ernsthafte Konsequenzen drohen können, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine WhatsApp Chatgruppe der Fluggesellschaft TUIfly GmbH, bestehend aus sieben langjährig befreundeten Mitgliedern und Arbeitskollegen. Neben üblichen und rein privaten Themen äußerte sich ein Arbeitnehmer in „stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise“ über Vorgesetzte. Hier war unter anderem von „in die Fresse hauen“ die Rede.

Der Arbeitgeber reagierte nach Bekanntwerden dieser Äußerungen mit außerordentlicher, fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu.

Der Arbeitnehmer wehrte sich in erster Instanz zunächst erfolgreich. Vor dem zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte jedoch die Revision des Arbeitgebers Erfolg.

Laut der Begründung des BAG stellt auch eine private WhatsApp-Chatgruppe nicht in jedem Fall eine Art von geschütztem, privatem Raum dar, in dem uneingeschränkt Vertraulichkeit gelte. Inhalte könnten, anders als beim gesprochenen Wort im Raum, jeder Zeit dupliziert und weitergeleitet werden.

Beschimpfungen und Beleidigungen könnten auch hier nicht ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden.

Ein besonderer, persönlichkeitsrechtlicher Schutz einer vertraulichen Kommunikation sei abhängig vom Inhalt der Nachrichten und der personellen Zusammensetzung der Chatgruppe.

Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder auch Kollegen sind immer wieder Thema vor Arbeitsgerichten. Eine fristlose Kündigung kann also grundsätzlich möglich sein – jedoch gibt es noch keine allgemeingültige Rechtssprechung, sodass die Entscheidungen der Gerichte weiterhin vom Einzelfall abhängig sind.

Besser spät als nie. Das trifft es in einigen Fällen jedoch nicht.Die eigene Photovoltaik – Unabhängig durch den eigenen...
07/08/2023

Besser spät als nie. Das trifft es in einigen Fällen jedoch nicht.

Die eigene Photovoltaik – Unabhängig durch den eigenen Strom. Eigentlich eine gute Sache, wenn sie denn fertiggestellt wird.

Grundsätzlich darf der Investierende erwarten, dass die bestellte Photovoltaikanlage termingerecht Strom erzeugt. Dass soll vor allem laufende Kosten an den Netzbetreiber einsparen.

Doch was, wenn die geplante Anlage zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht fertiggestellt ist, oder gar noch nicht am Netzanschluss installiert ist? Der Investierende hat in diesen Fällen unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz.

Wird eine geplante Photovoltaikanlage später als geplant in Betrieb genommen, kann das Auswirkungen auf die Stromvergütung der nächsten Jahre haben, denn die Anlage kann in diesem Zeitraum ebenfalls keinen Strom einspeisen. Der Anlagenbetreiber zahlt demnach möglicherweise doppelt, sofern die Anlage fremdfinanziert ist.

Wichtig, um die Frage zu klären, wer bei Verzögerungen haftet, ist die vertragliche Vereinbarung beider Parteien, in der im besten Falle klar geregelt ist, wann die Photovoltaikanlage fertiggestellt werden soll.

Ist eine klare Regelung nicht zu finden, oder sind die Formulierungen im Vertrag missverständlich, wird auf „das Gebot der kundenfreundlichsten“ Auslegung zurückgegriffen. Hiernach trägt das Solarunternehmen im Streitfall das Risiko missverständlicher Regelungen.

Um solchen Streitigkeiten von Beginn an entgegen zu wirken, ist es ratsam, bereits bei Vertragsabschluss Formulierungen wie „schlüsselfertig“, „betriebsbereit“ eindeutig zu definieren.

Ist die Photovoltaikanlage bereits vollständig bezahlt und wurde dennoch vom Installateurbetrieb nicht oder nicht vollständig fertiggestellt, ist es ratsam, dem Betrieb eine Frist zur Erledigung zu setzen, denn dieses ist in der Pflicht, seine Leistung zu erfüllen.

Anders verhält es sich, wenn die Anlage nur zu Teilen bezahlt und die Fertigstellung verzögert ist. Hier hat der Anlagenbetreiber ggf. die Möglichkeit, sein sog „Zurückbehaltungsrecht“ geltend zu machen. Aus dieser Summe bestünde dann die Option, die Photovoltaikanlage von einem Dritten fertigstellen zu lassen.

Um in solchen Fällen eine klare Aussage treffen zu können, wer wie und in welcher Höhe schadensersatzpflichtig ist, müssen sämtliche individuelle Umstände erläutert werden.

Es ist also durchaus empfehlenswert bei Streitigkeiten bezüglich der Fertigstellung oder Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage einen erfahrenen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen.

Betriebsausflug 2023 ☀️Unser Team sendet sonnige Grüße vom schönen Bodensee. ☀️Ab Montag sind wir wieder wie gewohnt für...
30/06/2023

Betriebsausflug 2023 ☀️

Unser Team sendet sonnige Grüße vom schönen Bodensee. ☀️

Ab Montag sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

26/06/2023

Sommer, Sonne, Schule schwänzen - das kann teuer werden.

Am 25.07.2023 beginnen die Sommerferien in Rheinland-Pfalz. Und somit auch die Haupturlaubssaison.

Wer nicht schon rechtzeitig genug im Voraus gebucht hat, wird von teilweise horrenden Preisen oder überfüllten Straßen überrascht.

Es ist daher meist kostengünstiger (und möglicherweise auch stressfreier) außerhalb der Hauptsaison in den Urlaub zu starten. Die schulpflichtigen Kinder eigenmächtig „mal ein paar Tage früher“ in die Sommerferien zu entlassen wird schon machbar sein. Außerdem passiert in den letzten Tagen vor den Ferien sowieso nicht mehr viel.

In der Realität ist das allerdings nicht so einfach. Wie der Begriff „schulpflichtig“ schon sagt, ist Pflicht Pflicht.

In Deutschland beträgt die Schulpflicht, je nach Bundesland, zwischen zehn und zwölf Jahre, an die sich sowohl schulpflichtige Kinder, als auch deren Erziehungsberechtigte halten müssen.

„Blaumachen für die Ferien“ ist also ein Verstoß gegen das Landesschulgesetz und kann hohe Bußgelder nach sich ziehen. Seine Kinder ohne Einwilligung der Schule aus dem Unterricht zu nehmen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Selbst das Flughafenpersonal schaut kurz vor den Sommerferien genauer hin. Besteht der Verdacht, dass Kinder verreisen, die eigentlich die letzten Tage noch die Schule besuchen müssten, kontrollieren Beamte (die Polizei am Flughafen), ob eine Unterrichtsbefreiung vorliegt.

Ist das nicht der Fall, kann die Polizei im worst case sogar die Ausreise verweigern.

In Ausnahmefällen gibt es allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Schulbefreiung zu stellen.

In diesem Antrag muss der Name des Kindes, der Zeitraum des Fernbleibens und vor allem eine triftige Begründung dessen vorliegen.

Bei ein bis drei Tagen stehen die Chancen dann auch relativ gut, dass der Antrag von der Klassenleitung genehmigt wird. Alles, was darüber hinaus geht, entscheidet letztendlich die Schulleitung.

Adresse

RathenauStr. 6
Worms
67547

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 12:00
13:00 - 15:30

Telefon

+4962416240

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