08/01/2021
Juristischer Durchbruch im Werra-Meissner-Kreis!
In dem langjährigen Streit um die Angemessenheitsgrenzen bei Kosten der Unterkunft (KdU) für Sozialleistungsempfänger im Werra-Meißner-Kreis (siehe hierzu meine älteren Beiträge) hat das Jobcenter Werra-Meißner für ein Verfahren aus dem Jahr 2016 aufgegeben und eine Berufung vor dem Hessischen
Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 276/18) zurückgenommen.
Streitig waren Leistungen für die Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter wegen eines Gutachtens der Firma Analyse und
Konzepte aus März 2014 gekürzt bewilligt hatte.
Geklagt hat eine heute 55-jährige Klägerin aus Eschwege, der die Unterkunftskosten von 374,72 € um monatlich mehr als 100,00 € auf 274,56 € gekürzt worden waren.
Die nun erfolgte Berufungsrücknahme erfolgte - nach offizieller Begründung - „aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung“, wie es in dem Berufungsrücknahmeschreiben des Jobcenters heißt.
Bereits mit Urteil vom 23.08.2018 war das Jobcenter verurteilt worden, der Klägerin höhere Leistungen zu bewilligen.
Das Jobcenter hatte hiergegen aber die Berufung eingelegt.
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Kassel hatte kürzlich nochmals in drei Urteilen vom 20.11.2020 (Az.: S 2 AS 147/17, S 2 AS 266/17 und S 2 AS 271/17) entschieden, dass das Wohnungsmarkterhebungs-gutachten aus dem Jahr 2014 auch nach einer „Nachbesserung“ aus dem Jahr 2019 weiterhin unschlüssig und damit nicht anwendbar sei.
Der das Verfahren vertretende Göttinger Kollege Rechtsanwalt Sven Adam geht davon aus, dass das Jobcenter die Berufung zurück-genommen hat, um eine negative Entscheidung auch des Hessi-schen Landessozialgerichts zu verhindern.
Seiner Meinung nach ist nun zu erwarten, dass das Jobcenter in allen insoweit noch offenen Verfahren ebenfalls aufgeben und erhebliche und verzinste Nachzahlungen leisten wird.
In der Konsequenz heißt das, dass das Gutachten faktisch für den Werra-Meissner-Kreis unanwendbar geworden ist, so dass nunmehr bei der Berechnung der angemessenen KdU von den Sätzen des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 auszugehen ist! So wurden auch in meinem Dezernat kürzlich mehrere Verfahren abgeschlossen, nachdem der Werra-Meissner-Kreis von seiner ursprünglichen Berechnung Abstand genommen und entsprechende Nachzahlungen geleistet hat.
Es lohnt sich also selbst in Fällen, wo bisher noch kein Widersprüche gegen die Leistungsbescheide des Werra-Meissner-Kreises eingelegt wurden, sich zumindest die Bescheide des gesamten letzten Jahres 2020 genau anzuschauen beziehungsweise diese prüfen zu lassen und ggf. diesbezüglich sogenannte "Überprüfungsanträge" zu stellen. So kann man ggf. zumindest noch für diesen Zeitraum in den Genuss von Nachzahlungen kommen.
Für dahingehende Rückfragen stehe ich zur Verfügung.