Dahmen-Dischke Rechtsanwälte Fachanwälte

Dahmen-Dischke Rechtsanwälte Fachanwälte Die Rechtsanwaltskanzlei in Wittlich, Friedrichstrasse 36b
Schwerpunkte Familienrecht, Erbrecht Arbeitsrecht, Sozialrecht

„Höchste Ansprüche zu erfüllen ist unsere Herausforderung.“
Jeder Klient stellt hohe Ansprüche an die Lösung seines Anliegens. Unsere Herausforderung ist es, den individuellen Anforderungen unserer Mandanten gerecht zu werden und die bestmögliche Erreichung ihrer persönlichen Ziele zu gewährleisten. Für den gemeinsamen Erfolg setzen unsere Mandanten auf langjährige Erfahrung, Spezialisierung und h

ohes Einfühlungsvermögen. Um beste Fachkompetenz zu gewährleisten, ist für uns regelmäßige Weiterbildung selbstverständlich. Dafür sind wir von der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" ausgezeichnet.

24/02/2026

Wir weisen auf unsere neuen Telefonzeiten hin. Künftig sind wir telefonisch wie folgt zu erreichen:
Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Unsere Öffnungszeiten bleiben unverändert:

Montag 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

09/02/2026

Unsere Kanzlei bleibt am Rosenmontag geschlossen!

Wir wünschen Ihnen allen eine fröhliche Karnevalszeit! 🎉🤡

Unsere Kanzlei ist zwischen den Tagen wie folgt für Sie zu erreichen:Freitag, den 20.12.2024, wegen betriebsinterner For...
20/12/2024

Unsere Kanzlei ist zwischen den Tagen wie folgt für Sie zu erreichen:

Freitag, den 20.12.2024, wegen betriebsinterner Fortbildung geschlossen.

Montag, den 23.12.2024, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Am 24./25./26.12.2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Freitag, den 27.12.2024, sowie Montag, den 30.12.2024, sind wir für Sie von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr erreichbar.

Dienstag, den 31.12.2024, bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Ab Donnerstag, den 02.01.2025, sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Darf ich während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen?Grundsätzlich ist es möglich seinen Verdienst während der ...
27/09/2024

Darf ich während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen?

Grundsätzlich ist es möglich seinen Verdienst während der Kurzarbeit durch eine neue oder bereits bestehende Nebentätigkeit aufzubessern.

Die Nebentätigkeit kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt. Der Hauptarbeitgeber muss seine Zustimmung erteilen, soweit der Nebenbeschäftigung keine betrieblichen Belange entgegen stehen. Notfalls kann die Zustimmung des Hauptarbeitgebers gerichtlich eingeklagt werden.

Auch ist zu beachten, dass neben der Haupttätigkeit nur ein Minijob ausgeübt werden kann. Bei jeder weiteren Nebentätigkeit auf geringfügiger Basis erfolgt eine Zusammenrechnung mit der Haupttätigkeit und es entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Bestand die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit, wird das Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Wird die Nebentätigkeit erst während der Kurzarbeit aufgenommen, darf das Gesamteinkommen aus Nebentätigkeit und Kurzarbeit nicht höher sein als das reguläre Nettoeinkommen aus der Haupttätigkeit vor der Kurzarbeit. Sollte dies doch der Fall sein, wird der Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

05/09/2024

Ihre Rechte als Arbeitnehmer bei Kündigung

Durch das Kündigungsschutzgesetz haben Sie die Möglichkeit, gegen unrechtmäßig ausgesprochene Kündigungen vorzugehen und das Arbeitsverhältnis fortzuführen oder im Rahmen des Prozesses eine Abfindung auszuhandeln.

In diesem Fall muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Diese Frist sollte unbedingt beachten werden, da selbst wenn Sie recht hätten, gilt die Kündigung nach Ablauf der Klagefrist als wirksam. Unwirksamkeitsgründe können dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Sollten Sie betroffen sein, beantworten wir gerne Ihre Fragen und vertreten Ihre Interessen

Wir wünschen allen viel Spaß und Freude auf der Wittlicher Säubrennerkirmes
15/08/2024

Wir wünschen allen viel Spaß und Freude auf der Wittlicher Säubrennerkirmes

Trennungshund Bruno: Eben doch nicht nur eine SacheDie "Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung", wie es in § 1...
01/08/2024

Trennungshund Bruno:

Eben doch nicht nur eine Sache

Die "Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung", wie es in § 1361a BGB heißt, klingt nach Töpfen und Pfannen, bestimmt aber auch über das Schicksal von Hunden und Katzen. Entscheidender Faktor ist dann allerdings das Tierwohl - wie der Umgang des AG Marburg mit einem Familienhund zeigt.

Bruno, so hieß der Rüde, um den sich im Rahmen ihrer Trennung seine Besitzer stritten. Seine elf Lebensjahre, gerade für einen großen Hund ein respektables Alter, hatte er fast ausschließlich im Einfamilienhaus mit Garten der Familie verbracht. Das Paar hatte ihn 2012, im Jahr der Hochzeit, gemeinsam angeschafft. Im August 2023 zog die Ehefrau aus dem Haus aus, nahm Bruno ohne Absprache mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit.

Gerade aufgrund seines Alters benötige der Hund eine feste Bezugsperson, so ihre Argumentation: Ihr Ehemann habe sich ständig bei seiner "Liebschaft" aufgehalten und Bruno vernachlässigt. Dieser konterte damit, die "verbotene Eigenmacht" seiner früheren Partnerin müsse rückgängig gemacht werden. Da er über Jahre hinweg krankheitsbedingt zu Hause gewesen sei, sei er die Hauptbezugsperson des Hundes. Jetzt arbeite er im Homeoffice und das Tier sei, bis seine Ehefrau es ihm unrechtmäßig entzogen habe, sein ständiger Begleiter gewesen.

Das AG Marburg (Beschluss vom 03.11.2023 - 74 F 809/23 WH) sprach Bruno für die Trennungszeit dem Ehemann zu. Einen Vergleichsvorschlag mit Ferienumgang - Bruno lebt wieder bei seinem Herrchen, besucht sein Frauchen aber zwei Mal im Jahr für zwei Wochen - lehnte die Ehefrau ab. Die Richterin betonte, dass Bruno zwar nach § 90a BGB keine Sache ist, aber § 1361a BGB über die Verteilung von Haushaltsgegenständen entsprechend angewandt wird. Sie schrieb den Parteien auch ins Stammbuch, dass für die Entscheidung allein das Tierwohl entscheidend war. Die Vorwürfe der Partner untereinander spielten keine Rolle. Ausschlaggebend sei, dass das Tier in seine gewohnte Umgebung zurückkehren solle.

Es sei gerichtsbekannt, dass ein hundesicherer Garten, in dem Bruno sich als "Herrscher" fühlen könne, die Lebensqualität von Hunden erheblich erhöhe.

Das AG hat analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auch wenn dies für Hausratsentscheidungen nicht vorgesehen sei, ähnele die Lage hier doch eher der bei der Herausgabe eines Kindes: Die Rückkehr auf die lange Bank zu schieben, liege nicht im Interesse des Hundes und vergrößere nur den Trennungsschmerz für sein Frauchen.
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2030020.htm&pos=17

Tren­nung auch in gemein­samer Ehe­woh­nungEhepaare, die ihren Kindern zuliebe im selben Haus leben, Einkäufe füreinande...
15/04/2024

Tren­nung auch in gemein­samer Ehe­woh­nung

Ehepaare, die ihren Kindern zuliebe im selben Haus leben, Einkäufe füreinander erledigen und freundschaftlich miteinander umgehen, können gleichwohl getrennt sein. Eine vollkommene räumliche Trennung sei nicht erforderlich, so das OLG Frankfurt a.M.

Die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Eheleute als getrennt gelten, ist für Gerichte bei der Abwicklung familienrechtlicher Ansprüche nicht unwichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Voraussetzungen nun nachgeschärft (Beschl. v. 28.03.2024, Az. 1 UF 160/23). Demnach sei keine "vollkommene Trennung", sondern lediglich ein "der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung" erforderlich. Ehepaare können also auch dann getrennt sein, wenn sie noch im selben Haushalt leben und teilweise auch den Alltag miteinander teilen.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute sich getrennt und die Scheidung beantragt. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten die beiden auch nach dem Ende der Beziehung noch unter einem Dach. Um den späteren Zugewinnanspruch verlässlich zu berechnen, stellten die beiden wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Ehemann gab dabei einen späteren Zeitpunkt der Trennung an als die Frau. Diesen späteren Zeitpunkt legte das Amtsgericht Frankfurt am Main der Auskunftspflicht zugrunde.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg. Der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine "Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller" genutzt, so das Gericht. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe aber nicht mehr bestanden.

Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung und Mahlzeiten mit den Kindern
Das OLG erläuterte, für die Annahme einer Trennung sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Das gemeinsame Wohnen oder ein "freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander" hindere die Annahme einer Trennung daher nicht – insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab.

Vereinzelte Erledigungen für den anderen und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stünden der Annahme einer Trennung deswegen nicht entgegen, führte der 1. Familiensenat weiter aus. Diese seien im Gesamtbild unwesentlich und hätten "in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens ...aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind".

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1-uf-160-23-trennung-ehe-haushalt-familie-kinder-gemeinschaft/

Wir gratulieren sehr herzlich! Frau Lisa-Marie Assmus ist es nunmehr gestattet, die Bezeichnung Fachanwältin für Familie...
28/02/2024

Wir gratulieren sehr herzlich!
Frau Lisa-Marie Assmus ist es nunmehr gestattet, die Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht zu führen.

08/02/2024

Am Montag, den 12.02.2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Ab dem 13.02.2024 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

06/02/2024

Wir machen auf folgende Veranstaltung des ISUV Trier aufmerksam:

"Die Scheidungsfolgenvereinbarung -ein Ehevertrag im Nachhinein, der Nerven und Geld sparen kann"

Am Mittwoch, dem 14. Febr. 24, referiert Rechtsanwältin Lisa-Marie Assmus um 19.30 Uhr im Hauptsitz der Volkshochschule Trier, Domfreihof 1b, im Seminarraum 108 zu dem o.g. Thema. Es handelt sich um eine öffentliche, kostenlose Veranstaltung, während derer Rechtsanwältin Assmus die aktuellen Entwicklungen und rechtlichen Aspekte, die diesen Bereich betreffen, erläutern wird. Sie gibt einen Überblick über das Thema und geht auf Fragen der Zuhörer/innen ein. Im Anschluss an den Vortrag steht sie für Diskussionen und Fragen zur Verfügung.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist grundsätzlich nichts anderes als ein Ehevertrag, sie wird jedoch, anders als der Ehevertrag, am Ende der Ehe geschlossen, wenn man sich getrennt und zu einer Scheidung entschieden hat.

Rechtlich gesehen sind jedoch Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung nichts anderes als eine notarielle Vereinbarung/Klärung der ehelichen Verhältnisse. So werden normalerweise in Scheidungsfolgenvereinbarungen beispielsweise Regelungen zum Güterrecht, zum Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich getroffen.

Sind die beiden Eheleute in der Lage, so viele Punkte wie möglich vor der Scheidung zu klären und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuschreiben, kann das helfen, bei der Scheidung den Geldbeutel und die Nerven erheblich zu schonen.

Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist zwingend notwendig unter
[email protected], [email protected], oder tel. 0162-9117580, ISUV Ansprechpartner ist Willi Jacoby.

03/01/2024

Wir machen auf folgende Veranstaltung des ISUV Trier aufmerksam:

"Mein, dein, unser – Was bleibt nach der Scheidung? Der Zugewinnausgleich - Altersarmut ?

Am Mittwoch, dem 10.01.2024, referiert Rechtsanwältin Nicole Kürten, Fachanwältin für Familienrecht, um 19.30 Uhr im Hauptsitz der Volkshochschule Trier, Domfreihof 1b, Seminarraum 108, zu dem Thema "Zugewinnausgleich".

Es handelt sich um eine öffentliche, kostenlose Veranstaltung. Nicole Kürten gibt einen Überblick über das Thema und geht auf Fragen der Zuhörer/innen ein. Im Anschluss an den Vortrag steht sie für Diskussionen und Fragen zur Verfügung.

Zugewinnausgleich bei Scheidung - was bleibt am Ende wirklich? Wenn Paare heiraten und nichts anderes festlegen, tritt automatisch der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" in Kraft. Welche Konsequenzen das hat, das erläutert dieser Vortrag. Im Falle einer Scheidung geht es darum, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen - aber auch die Schulden - aufzuteilen. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erscheint in der Theorie sehr einfach, es erweist sich in der Praxis jedoch oft als sehr schwierig, die Vermögenswerte zu "entflechten", die im Lauf der gemeinsamen Ehejahre zusammengekommen sind. Können sich die ehemaligen Partner nicht einigen, muss das Gericht den Zugewinnausgleich entscheiden. Wie werden Schenkungen oder Erbschaften behandelt? Wie ist Miteigentum auseinanderzusetzen und inwieweit entstehen Nutzungsentschädigungsansprüche bei Mitnutzung von Eigentum des anderen Ehegatten? Der Vortag wird all diese Themen und außerdem natürlich Anfangs- und Endvermögen und Verjährungsfristen zum Gegenstand haben.

Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist zwingend notwendig unter [email protected], [email protected], oder tel.0162-9117580.

ISUV-Ansprechpartner ist Willi Jacoby, Tel. 0162/9117580, Email: [email protected]

Adresse

Dahmen-Dischke Rechtsanwälte Fachanwälte
Wittlich
54516WITTLICH

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:30
Dienstag 09:00 - 17:30
Mittwoch 09:00 - 17:30
Donnerstag 09:00 - 17:30
Freitag 09:00 - 14:30

Telefon

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„Höchste Ansprüche zu erfüllen ist unsere Herausforderung.“ Jeder Klient stellt hohe Ansprüche an die Lösung seines Anliegens. Unsere Herausforderung ist es, den individuellen Anforderungen unserer Mandanten gerecht zu werden und die bestmögliche Erreichung ihrer persönlichen Ziele zu gewährleisten. Für den gemeinsamen Erfolg setzen unsere Mandanten auf langjährige Erfahrung, Spezialisierung und hohes Einfühlungsvermögen. Um beste Fachkompetenz zu gewährleisten, ist für uns regelmäßige Weiterbildung selbstverständlich. Dafür sind wir von der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" ausgezeichnet.