30/08/2015
Das Geschäft mit Hochseekreuzfahrten boomt. Während im Jahr 2000 knapp 380.000 deutsche Hochseekreuzfahrten-Passagiere zu verzeichnen waren, belief sich deren Anzahl im Jahr 2010
bereits auf gut 1,2 Millionen und im Jahr 2014 entschieden sich mehr als 1,75 Millionen deutsche Passagiere dafür, eine Hochseereise anzutreten. Logische Folge der steigenden Nachfrage ist es, dass die Reedereien ihre Flotten ausbauen und jedes Jahr weitere Hochseeschiffe in Dienst stellen. Allein die größte deutsche Hochsee-Kreuzfahrten-Reederei erwartet bis zum Jahre 2020 die Auslieferung vier weiterer Schiffe mit mindestens 10.000 Kabinen. Ein Verzicht auf ältere Schiffe der Flotte ist derzeit nicht absehbar und wird von dem Unternehmen auch nicht kommuniziert. Erfreulich aus Passagiersicht ist es, dass sich der durchschnittlich zu zahlende Kreuzfahrtpreis (ohne Flugkosten) von 1.885,00 € im Jahr 2000 auf 1.530,00 € im Jahr 2014 abwärts entwickelt hat. Während das Produkt Kreuzfahrt in den 1980er und 1990er Jahren ein Nischenprodukt für ältere, gut betuchte Herrschaften darstellte, entwickelte es sich zwischenzeitlich zum familientauglichen Massenprodukt, das von nahezu jeder gesellschaftlichen Schicht in Anspruch genommen wird. Ebenso vielfältig wie die Passagierzahlen, sind auch die Produkte. Von der noblen Hochseekreuzfahrt auf traditionellen Schiffen wie der MS Europa bis hin zu mit Fahrten auf atomgetriebenen Eisbrechern ist alles möglich. Das Angenehme an einer Kreuzfahrt ist es, dass der Passagier, ohne seine Unterkunft (Kabine) verlassen zu müssen, in internationalen Gewässern kreuzen kann und somit innerhalb kürzester Zeit Eindrücke von vielen unterschiedlichen Ländern gewinnen kann. Bei einer zweiwöchigen Kreuzfahrt im karibischen Meer ist es durchaus möglich, alle drei großen Antilleninseln, die kleinen Antillen und zudem den nördlichen Teil Südamerikas zu besuchen. Andere Kreuzfahrtpassagiere entscheiden sich für eine Überfahrt zwischen den Kontinenten beispielsweise für eine Überführungsfahrt von Europa in das karibische Meer oder umgekehrt (Transatlantik-Passage). Wiederum andere Passagiere bevorzugen die Beförderung auf einer oder mehreren Teilstrecke(n) einer Weltumrundung. Allen Seereisen, die auf dem deutschen Markt angeboten werden, ist gemeinsam, dass sie jeweils außerhalb deutschen Territoriums durchgeführt werden. Somit stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden Recht, sollte es im Einzelfall zu Leistungsstörungen kommen.
Die Regelungen sind für deutsche Passagiere in den meisten Fällen sehr günstig. Wurde die Kreuzfahrt über die deutsche Niederlassung einer ausländischen Reederei oder gar bei einer deutschen Reederei gebucht, kommt in jedem Fall das deutsche Reisevertragsrecht zur Anwendung, das für nahezu jeden Fall von Leistungsstörungen eine ausgleichende Kompensation für den Passagier bereithält. Reisemängel während einer Kreuzfahrt werden demzufolge analog der Reisemängel während eines Hotelaufenthaltes in einem Badeurlaub behandelt. Lediglich bei einigen schiffstypischen Mängeln mussten sich die Richter Besonderheiten einfallen lassen. So geschieht es hin und wieder, dass ein Schiff von der vorgesehenen und damit vertraglich vereinbarten Route abweichen muss und damit im Reiseverlauf vorgesehene Häfen nicht angelaufen werden konnten. Für solche Abweichungen sprechen die Gerichte den Reisenden bis zu 40 % des jeweiligen Tagesreisepreises zu. Wird der Passagier von der Reederei vor Antritt der Reise über eine bereits geplante Routenänderung informiert, bestehen Rechte auf Rücktritt vom Reisevertrag. In solchen Fällen muss die Reederei selbstverständlich den gesamten Reisepreis an den Passagier zurückzahlen.
Was aber, wenn ein gebuchtes Großereignis wie eine Jungfernfahrt gänzlich ausfällt? Jungfernfahrten werden von den Betreibern der Schiffe als herausragendes Ereignis besonders vermarktet. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Teilnahme an einer Jungfernfahrt ist besonders groß. Viele Gäste empfinden einen Mehrwert an einer Kreuzfahrt, wenn sie die ersten Passagiere auf dem Schiff sind. Wird eine Jungfernfahrt – wie zuletzt die der Aida Prima – ersatzlos abgesagt, so haben die Passagiere natürlich Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Zu den weiteren Ansprüchen gibt es nachfolgende Antworten:
Welche Ansprüche hat ein Reisender, wenn die gebuchte Kreuzfahrt ersatzlos gestrichen wird oder wenn sie auf einem anderen Schiff oder in einem anderen Zielgebiet erfolgen soll?
Die Kreuzfahrt stellt einen Reisevertrag dar, unabhängig davon, ob sie gemeinsam mit dem Flug zum Basishafen gebucht wird. Selbst wenn nur die Kreuzfahrt ab / bis Hafen gebucht wird, kommen die §§ 651a ff. BGB zur Anwendung. Dies ist für Kreuzfahrer ein wesentlicher Vorteil, da das Reiserecht zusätzlich zu den üblichen Gewährleistungsrechten bei Personenbeförderungsverträgen weitere Vorteile bereithält, die in dieser Form nur im Reiserecht zu finden sind. Eine Reederei hat die Kreuzfahrt so zu erbringen, wie sie vereinbart wurde. Zu den zugesicherten Eigenschaften gehören einerseits die Bereitstellung des vertraglich vereinbarten Schiffs, die Bereitstellung einer Kabine in der gebuchten Kategorie mit den zugesicherten Ausstattungsmerkmalen und die Durchführung der Seereise auf der gebuchten Route. Jede Abweichung von den Vereinbarungen stellt einen Reisemangel gemäß § 651c Abs. 1 BGB dar, der verschiedene Ansprüche der Reisenden nach sich zieht.
Welche weiteren Ansprüche hat ein Passagier nach der ersatzlosen Absage beispielsweise der AIDA prima Jungfernfahrt?
In diesem Fall können Reisende den gesamten Reisepreis zurückverlangen. Sie müssen sich nicht auf eine Umbuchung auf ein anderes Schiff, eine andere Route oder zu einem anderen Zeitpunkt einlassen. Die ersatzlose Absage der Reise stellt wohl den gravierendsten Reisemangel dar, der vorstellbar ist. Damit ist die Reise vollständig vereitelt und die eingeplante Reisezeit nutzlos geworden.
Deswegen bestehen neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises darüber hinaus Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch soll einen immateriellen Schaden für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kompensieren steht demzufolge dem im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls verankerten Schmerzensgeldanspruch gleich. Selbst wenn der Reisende eine Ersatzreise antritt, gleich ob sie bei einem anderen Veranstalter oder bei derselben Reederei gebucht wurde, bestehen diese Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des ursprünglich vereinbarten Reisepreises.
Muss man die Bereitstellung eines anderen statt des gebuchten Schiffes hinnehmen?
Wenn statt des gebuchten Schiffs das Schwesterschiff die Kreuzfahrt im gleichen Zielgebiet ausführen soll und dem Reisenden die gleiche Kabinenkategorie mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen zur Verfügung gestellt werden kann, liegt kein Reisemangel vor. Wenn allerdings ein ganz anderes Schiff derselben Reederei für die Durchführung der gebuchten Kreuzfahrt vorgesehen wird und das andere Schiff ein völlig anderes Konzept beinhaltet oder vom Erscheinungsbild des ursprünglich gebuchten Schiffs abweicht, dürfte ein so gravierender Reisemangel vorliegen, dass die Kündigung des Reisevertrages möglich ist. Die Reederei muss den gesamten Reisepreis zurückzahlen. In beiden Fällen besteht auch der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Bestehen auch Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden?
Hat der Reisende die Kreuzfahrt bei der Reederei ab / bis Hafen und direkt bei der Fluggesellschaft Flüge zum Hafen gebucht, die nach einer Absage der Kreuzfahrt wertlos geworden sind, so muss die Reederei die Stornokosten für die nicht genutzten Flüge bezahlen. Ein Tipp in diesem Zusammenhang: kündigen Sie den Beförderungsvertrag bei der Fluggesellschaft sehr frühzeitig und beachten Sie die Hinweise zur Möglichkeit, einen Teil des Ticketpreises zurückzuerhalten.
Entschließt sich der Reisende nach Absage der Kreuzfahrt eine gleichwertige Ersatzreise zu buchen, so sind eventuell anfallende Mehrkosten von der Reederei zu ersetzen.
Es bestehen gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Ansprüchen!
Ob eine Seereise storniert oder durch ein anderes Schiff ausgeführt wird - Rechtsanwalt wir kennen diese Fälle und wissen den Betroffenen mit rechtlichem Rat und Tat zu helfen.
Seit vielen Jahren betreibe ich eine auf die Vertretung von Reisenden spezialisierte Kanzlei und vertritt Verbraucher gegen Reiseveranstalter und Reedereien. Ich bin nicht nur Anwalt, der vor Gericht streitet, sondern gemeinsam mit meinem Kollegen Prof. Dr. Ronald Schmid auch Herausgeber der Wiesbadener Tabelle zu den Fluggastrechten und Mitautor des online verfügbaren Fluggastrechte-Kommentars .
Ich vertrete mit meinem Anwaltsbüro Kreuzfahrtpassagiere aus dem gesamten deutschsprachigen Raum. Persönliche Besuche der Mandanten im Büro in Wiesbaden sind nicht erforderlich, da die gesamte Korrespondenz per E-Mail oder Telefax abgewickelt werden kann. Für ausführliche Besprechungen am Telefon nehme ich mir ausreichend Zeit, um alles Erforderliche zu besprechen. Weitere ausführliche Informationen über unser Büro sind unter www.reiserechtsexperte.de einzusehen.
Advocatur Wiesbaden ist eine auf das Reise- und Luftverkehrsgesetz spezialisierte Kanzlei. Es werden ausschließlich reiserechtliche Mandate bearbeitet.