Rechtsanwalt Fachinger, Wiesbaden

Rechtsanwalt Fachinger, Wiesbaden Rechtsanwaltskanzlei Wiesbaden

Rechtsanwalt seit 1994 auf den Gebieten des Zivil- und Sozialrechts.

27/02/2023

Herzlich Willkommen,

Ich freue mich, Sie auf meiner Facebookseite begrüßen zu dürfen.

Gerne stehe ich Ihnen in rechtlichen Fragen mit Rat und Tat zur Seite.

Haben Sie Fragen oder benötigen eine rechtliche Beratung? Für einen direkten Kontakt senden Sie mir einfach eine Mail über den "E-Mail senden"-Button.

☎️ Corona-Beratung: Ich berate und vertrete Sie bei verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit den "Corona-Maßnahmen" sowie Impfschäden. ☎️

Ich freue mich auf Sie!

Ihr
Rechtsanwalt Fachinger

27/02/2023

⚖️ Rechtstipps vom Anwalt - Rückforderung von Sozialleistungen ⚖️

Nicht selten kommt es vor, dass Sozialämter oder Jobcenter gewährte Leistungen als sogenannte „Überzahlungen“ ganz oder teilweise zurückfordern. Hierfür gelten folgende Regeln:

👉Fehlerhafter Bewilligungsbescheid

Eine Rückforderung setzt voraus, dass dem durch den Bescheid Begünstigten zu hohe Leistungen bewilligt worden waren. Das Gesetz unterscheidet zwei Konstellationen:
Der Bescheid war von Anfang fehlerhaft oder er wurde fehlerhaft, weil sich beim Begünstigten die Verhältnisse wesentlich geändert haben (z. B. durch einen Vermögenszufluss oder eine neue familiäre Situation). In diesen Fällen kann das Amt oder ein anderer Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen den ursprünglichen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen und die Erstattung der Überzahlungen verlangen.

👉 Vertrauensschutz

Eine Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen scheidet aus, wenn der Begünstigte auf den Bewilligungsbescheid vertraut hat und das Vertrauen gerechtfertigt war. In einen nur vorläufigen Bescheid eines Jobcenters kann aber kein Vertrauen auf seine Richtigkeit gesetzt werden.

👉 Verschulden des Begünstigten

Eine Rückforderung überzahlter Beträge ist hingegen zulässig, wenn sich der Begünstigte schuldhaft verhalten hat. Das ist nach dem Gesetz insbesondere der Fall, wenn der Bescheid auf (vorsätzlich oder grob fahrlässig) falschen Angaben des Begünstigten beruhte oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder der Begünstigte eine wesentliche Änderung seiner Verhältnisse verschwiegen hat.

👉 Verjährung

Will ein Sozialleistungsträger einen fehlerhaften für den Empfänger günstigen Bescheid für die Vergangenheit aufheben, muß er das innerhalb eines Jahres tun, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die eine rückwirkende Rücknahme des Bescheids erlauben.

👉 Ermessen

Je nachdem, weswegen der Bewilligungsbescheid fehlerhaft ist, muß der Leistungsträger vor der Rücknahme ein Ermessen ausüben oder ist zur Rücknahme gesetzlich verpflichtet. Die Einzelheiten sind kompliziert und bedürfen der (fach)anwaltlichen Prüfung.

👉 Erstattungsbescheid

Regelmäßig wird der Aufhebungsbescheid mit einem Erstattungsbescheid kombiniert. Häufig enthält der Erstattungsbescheid wiederum einen Aufrechnungs-bescheid.

👉 Aufschiebende Wirkung

Ein Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Aufrechnungen und Vollstreckungsmaßnahmen sind damit bis zu einer endgültigen Entscheidung unzulässig.

16/04/2021

⚖️ Rechtstipps vom Anwalt - Müssen sich Pflegekräfte gegen das Corona-Virus impfen lassen? ⚖️

Von Gesetzes wegen besteht weder eine allgemeine Impfpflicht bezüglich des Sars-CoV-2-Virus noch eine besondere Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen. Pflegekräfte sind deshalb grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, ob sie sich impfen lassen. Es stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber gleichwohl von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangen können, sich einer Impfung zu unterziehen. Da es keine gesetzliche Impfverpflichtung gibt, müßte dies arbeitsrechtlich erlaubt sein. Maßgeblich dafür ist der Arbeitsvertrag, der, möglicherweise von einer Betriebsvereinbarung überlagert, sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Eine Impfpflicht ist darin nicht enthalten und diese könnte auch nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrages werden. Damit ist es Arbeitgebern grundsätzlich aber auch verwehrt, ungeachtet des Arbeitsvertrages Druck auf ihre Mitarbeiter auszuüben, damit sie sich impfen lassen.

Freistellung möglich ?

Eine Druckmaßnahme des Arbeitgebers könnte in seiner Androhung bestehen, die Mitarbeiterin von der Arbeit ohne Lohnzahlung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen freizustellen, wenn sie ihm keine Impfung nachweisen sollte. Ein solches Vorgehen wäre nicht statthaft, da die einseitige Freistellung eines Arbeitnehmers in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich unzulässig ist. Nur bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen seinerseits könnte der Arbeitgeber ausnahmsweise zu einer Freistellung berechtigt sein. Hierfür ist üblicherweise ein besonderes Fehlverhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Die Ablehnung einer Schutzimpfung wird nicht darunterfallen. Auch mit der Einstellung der Lohnzahlung dürfte nicht gedroht werden. Für die Dauer einer unberechtigten einseitigen Freistellung schuldet der Arbeitgeber in der Regel weiter den Arbeitslohn (sog. Annahmeverzugslohn), weil er es dem Mitarbeiter unmöglich macht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Etwas anderes würde gelten, wenn der Mitarbeiter - z. B. infolge einer Krankheit - nicht in der Lage wäre, die geschuldete Arbeit zu leisten. Da Impfungen an gesunden Menschen vorgenommen werden, kommt dieser Fall hier nicht in Betracht.

Ihr
Rechtsanwalt Fachinger

Schönbergstraße 52
65199 Wiesbaden

Tel.: 0611 - 72371980
E-Mail: [email protected]
Web: www.ra-fachinger.de

16/04/2021

⚖️ Rechtstipps vom Anwalt - Wer haftet für Impfschäden? ⚖️

Angesichts einer Impfung von möglicherweise bis zu 50 Millionen Menschen in Deutschland zum Schutz gegen das „Corona“-Virus, gewinnt die Frage zunehmend an Bedeutung, welche Ansprüche erhoben werden können, wenn es zu einem Impfschaden kommt. Zweifelsohne ist der Weg zur Anerkennung eines solchen Schadens steinig. Ein Überblick:

👉 1.Haftung des Impfstoffherstellers

Der in der Öffentlichkeit entstandene Eindruck, die Impfstoffhersteller seien von EU oder den Mitgliedsstaaten von einer Haftung befreit worden, entspricht nicht den Tatsachen. Auch wenn die EU-Kommission in den mit den Produzenten geschlossenen Lieferverträgen unter bestimmten Bedingungen Haftungsfreistellungen vereinbart haben sollte, ändert das nichts an der Verantwortlichkeit der Hersteller. Diese haften für Gesundheitsschäden nach einer Impfung aufgrund des Arzneimittelgesetzes (AMG), weil Impfstoffe rechtlich den Arzneimitteln zugeordnet werden (§§ 2 Absatz 1, 4 Absatz 4 AMG). Haftungsnorm ist § 84 AMG.

Gefährdungshaftung

Die Vorschrift setzt kein Verschulden voraus. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Arzneimittel/Impfstoffe typischerweise mit Risiken behaftet sind. Den Hersteller trifft eine Ersatzpflicht für Todesfolgen oder „nicht unerhebliche“ Körper- oder Gesundheitsverletzungen unter der Voraus-setzung, dass das Arzneimittel/der Impfstoff „bei bestim-mungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Vermutungsregel

Zwar kommt das Gesetz auf den ersten Blick dem Geschädigten mit der Vermutung entgegen, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, wenn er im Einzelfall geeignet war, diesen hervorzurufen, doch schränkt es diese Regel sogleich erheblich ein, indem es festlegt: „Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen“. Das könnte insbesondere eine (vom Hersteller behauptete) Vorschädigung des Geimpften sein, der möglicherweise zu beweisen hätte, dass die Vorschädigung den Schaden nicht verursacht hat.

Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21.06.2017 auf Grundlage der Richtlinie 85/374/EWG die rechtliche Situation Geimpfter tendenziell verbessert. Könne ein Zusammenhang zwischen einer Impfung und einer danach aufgetretenen Krankheit medizinisch weder nachgewiesen noch widerlegt werden, könnten gewichtige (vom Geschädigten vorgebrachte) Indizien dennoch den Schluss zulassen, dass ein Impfstoff fehlerhaft sei und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit bestehe. Allerdings betont der EuGH zugleich, dass es trotz seiner Entscheidung bei der allgemeinen Beweisregel bleibe, wonach der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen hat.

Gesetzlicher Haftungsausschluß

Gemäß § 84 Absatz 3 AMG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

Rechtsweg

Sollte keine außergerichtliche Klärung möglich sein, ist gegen den Hersteller Klage beim zuständigen Zivilgericht zu erheben.

Praktischer Hinweis:

Um gegebenenfalls Ansprüche gegen einen Hersteller geltend machen zu können, ist es selbstverständlich notwendig zu wissen, welcher Impfstoff verwendet wurde. Man sollte nach Möglichkeit Einsicht in den Beipackzettel nehmen und dies dokumentieren.

👉 2. Haftung des Staates

Auch bei einer freiwilligen Impfung wie der Impfung gegen das Sars-CoV-2-Virus, kann der Staat beim Eintritt eines Impfschadens haftbar sein. Das ergibt sich aus § 60 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (InfSchG), der Impfschäden infolge von Schutzimpfungen einschließt, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden.

Impfschaden

Eine Definition des Impfschadens enthält § 2 Nr.11 InfSchG. Hiernach handelt es sich um „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“. Hält eine Impfreaktion mehr als wenige Tage an oder kommt es nach einer Schutzimpfung zu einer ausgeprägten Krankheitssymptomatik, könnte eine Impfkomplikation vorliegen. Dann sollte ein Arzt (Hausarzt oder Impfarzt) konsultiert werden, der verpflichtet ist, den Verdacht dem Gesundheitsamt zu melden. Es empfiehlt sich aber, das Gesundheitsamt auch eigenständig zu informieren.

Antrag an das Versorgungsamt

Entschädigungsansprüche sind beim für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Amt (häufig: „Versorgungsamt“) des jeweiligen Bundeslandes zu stellen. Hierfür stehen Vordrucke bereit. Das Gesundheitsamt kann auf Ersuchen bei der Antragstellung behilflich sein. Die mögliche Entschädigung richtet sich gemäß § 60 InfSchG nach den Regelungen im Bundesversorgungsgesetz. Die Gewährung einer Entschädigung (z. B. in Form einer Rente oder eines Berufsschadensausgleichs), hängt davon ab, ob es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde. § 61 InfSchG spricht hier von der „Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs“. Die Beweislast dafür trägt der Antragsteller. Dieser Umstand führt in vielen Fällen dazu, dass das Versorgungsamt, das den Ursachenzusammenhang zu beurteilen hat, diesen verneint.

Rechtsschutz

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes steht der Rechtsweg zum örtlich zuständigen Sozialgericht offen.

👉 3. Haftung des Impfarztes

Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, dass ein Arzt die Impfung vornimmt und diese an medizinisches Assistenz-personal delegiert werden kann, geschieht die Impfung in der Verantwortung des Impfarztes. Dieser ist „Behandelnder“ im Sinne von § 630a BGB.

Aufklärungsgespräch

Insbesondere kann sich der Arzt haftbar machen, wenn er die geimpfte Person vorher nicht ausreichend aufgeklärt hat und es zu einem Impfschaden kommt. Die Impfaufklärung ist zwingend von Ärzten vorzunehmen und sollte nach Maßgabe der Rege-lungen im bürgerlichen Recht (§ 630e BGB) und den Aufklärungsempfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) beim Robert-Koch-Institut erfolgen. In den zur Bekämpfung des Corona-Virus errichteten Impfzentren kommt es jedoch nur zu einer ärztlichen Aufklärung, wenn dies gewünscht wird. Alternativ kann der Impfwillige lediglich ein ihm ausgehändigtes Aufklärungsmerkblatt zur Kenntnis nehmen und unterschreiben. Dieses Merkblatt wird zwar auch von einem Arzt abgezeichnet, gibt aber keine Hand-habe, dem Arzt später eine unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung vorzuwerfen. Eine Haftung des Impfarztes kommt somit nur nach einer fehlerhaften persönlichen Aufklärung in Betracht.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Etwaige Haftungsansprüche gehen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und sind vor den Zivilgerichten zu verfolgen. An die Seite des Arztes wird sich dessen Berufs-haftpflichtversicherung stellen, die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arztes Versicherungsschutz gewährt.

Tipp:

Da den Impfwilligen die in den Impfzentren tätigen Ärzte in den meisten Fällen unbekannt sein dürften, ist es ratsam, sich deren Namen und Adresse zu notieren sowie die wesentlichen Aussagen des Arztes schriftlich zu vermerken.

Geschädigte, die einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen, treten mit ihrer Antragstellung ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Umfang der gewährten Entschädigung an das entschädigungspflichtige Bundesland ab.

Ihr
Rechtsanwalt Fachinger

Schönbergstraße 52
65199 Wiesbaden

Tel.: 0611 - 72371980
E-Mail: [email protected]
Web: www.ra-fachinger.de

16/04/2021

⚖️ Rechtstipps vom Anwalt - Rechtsschutz gegen Quarantäne? ⚖️

Quarantänepflichten können in der gegenwärtigen Lage jeden zu jeder Zeit treffen. Wie sind sie rechtlich einzuordnen und wie kann man sich gegen falsche Entscheidungen rechtlich wehren?

👉 Rechtsgrundlage

Die Anordnung einer Quarantäne erfolgt nach Maßgabe der Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer. Diese wurden durch den Bundesgesetzgeber im Infektionsschutzgesetz ermächtigt, entsprechende Verordnungen zu erlassen. Das Infektionsschutzgesetz spricht nicht von Quarantäne, sondern von „Absonderung“, wozu auch die Isolation erkrankter Personen gehört.

👉 Quarantänepflicht

Quarantänepflichtig werden Personen (Kontaktpersonen der Kategorie I), die:

> mindestens 15 Minuten lang engen Kontakt (unter 1,5 Metern) zu einer Person mit einer laborbestätigten SARS-CoV-2-Infektion hatten;
> mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben;
> Kontakt mit Atemwegssekreten einer infizierten Person hatten;
> längere Zeit (Richtwert: mindestens 30 Minuten) einer wahrscheinlich hohen Konzentration an infektiösen Aerosolen ausgesetzt waren, z. B. gemeinsamer Aufenthalt mit einer infizierten Person in einem schlecht belüfteten Raum;
> bei einer Flugreise Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten.

👉 Quarantänepflicht bei Selbsttestung

Die hessische Quarantäne-Verordnung etwa sieht vor, dass sich auch Personen, die ein positives Ergebnis bei einem Selbsttest hatten, sofort selbst absondern müssen, um dann unverzüglich einen PCR-Test vornehmen zu lassen (währenddessen die Absonderung ausgesetzt ist).

👉 Quarantänepflicht aufgrund Rechtsverordnung

Die Quarantänepflicht kann sich unmittelbar aus der jeweiligen Quarantäne-Verordnung ergeben, indem sich z. B. Personen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben, eigenständig in Quarantäne begeben müssen.

👉 Quarantänepflicht aufgrund behördlicher Anordnung

Die Quarantänepflicht kann aber auch von der zuständigen Behörde (in der Regel ist es das Gesundheitsamt) angeordnet werden. In den meisten Fällen geschieht das telefonisch. Da Verwaltungsakte auch mündlich bekannt-gegeben werden können, ergeht auf diese Weise ein wirksamer Bescheid, der nach dem Infektionsschutzgesetz sofort vollziehbar ist.

👉 Rechtsschutz

Quarantänepflichten, die unmittelbar auf der Quarantäne-Verordnung beruhen, müssen beim Oberverwal-tungsgericht/Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundes-landes im Normenkontrollverfahren angegriffen werden. Dabei ist vorläufiger Rechtsschutz zu beantragen.

Gegen Verfügungen des Gesundheitsamtes, mit denen Regelungen zur Quarantäne (Anordnung, Pflichten, Dauer etc.) in eigener Kompentenz getroffen wurden, ist hingegen ein Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht zu führen.

Ihr
Rechtsanwalt Fachinger

Schönbergstraße 52
65199 Wiesbaden

Tel.: 0611 - 72371980
E-Mail: [email protected]
Web: www.ra-fachinger.de

11/02/2019

Herzlich Willkommen

Ich freue mich, Sie auf meiner neuen Facebookseite begrüßen zu dürfen. Gerne stehe ich Ihnen in rechtlichen Fragen mit Rat und Tat zur Seite.

Demnächst werde ich Sie hier mit kleinen Info-Videos zu diversen rechtlichen Problemstellungen auf dem Laufenden halten.

Haben Sie Fragen oder benötigen eine rechtliche Beratung? Für einen direkten Kontakt senden Sie mir einfach eine Mail über den "E-Mail senden"-Button.

Ich freue mich auf Sie!

Ihr
Rechtsanwalt Fachinger

Adresse

Wiesbaden
65199

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwalt Fachinger, Wiesbaden erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwalt Fachinger, Wiesbaden senden:

Teilen