14/06/2020
Heute hat mich Ronald Schmid darüber informiert, dass der EuGH entschieden hat, dass eine wegen einer großen Verspätung von der Fluggesellschaft geleistete Ausgleichszahlung nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechte-VO auf den gegen den Reiseveranstalter bestehenden Anspruch auf Minderung des Reisepreises (wegen der Verspätung) angerechnet werden kann; Beschluss vom 28. Mai 2020, Rechtssache C-153/19.
Der EuGH kann durch Beschluss anstelle durch Urteil entscheiden, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung durch die Kammer bestehen, also wenn es sich um eine einfache Rechtsfrage handelt. Dann stellt sich aber die Frage, warum der Bundesgerichtshof im Urteil vom August 2019 die Anrechnung der geleisteten Ausgleichszahlung noch zugelassen hat, ohne seinerzeit ein Vorlageverfahren an den EuGH zu richten. Dies ist aber eine andere Frage. Der EuGH hat unter anderem folgendes ausgeführt:
"Zum anderen sollen mit dem aufgrund eines Anspruchs auf Minderung des Preises der Pauschalreise geschuldeten Ausgleich individuelle Schäden und nicht die Unannehmlichkeit ersetzt werden, für die nach der Verordnung Nr. 261/2004 pauschale Ausgleichsleistungen gewährt werden, was ebenfalls das vorlegende Gericht zu prüfen hat."
Die Kammer hat darauf abgestellt, dass die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung einen anderen Schaden abdecken soll, als der Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dies ist seit Jahren meine Begründung gegen eine Anrechnung, die von nahezu allen Gerichten in Deutschland als völlig untragbar und unzutreffend angesehen wurde. Schön zu sehen, dass der Europäische Gerichtshof die Sache ebenso beurteilt, wie ich sie bereits seit langem vor vielen Amts- und Landgerichten vertreten habe.