11/07/2021
Kann am Equidenpass ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden?
Nicht selten kommt es zu der Situation, dass ein Pferdepensionsbetreiber aufgrund offener Stallmieten die Herausgabe eines bei ihm hinterlegten Equidenpasses verweigert.
Auch im Rahmen des Abschlusses eines Pferdekaufvertrages kommt es vor, dass der Verkäufer die Herausgabe des Equidenpasses von der Zahlung noch ausstehender Forderungen abhängig macht. Der Equidenpass folglich nicht mit dem Pferd übergeben wird.
Aus rechtlicher Sicht ist hierbei das sogenannte „Zurückbehaltungsrecht“ gegenständlich. Die Viehverkehrsverordnung sieht jedoch vor, dass der Equidenpass immer mit dem Pferd mitzuführen ist. Fraglich ist daher, ob ein Zurückbehaltungsrecht an einem Equidenpass überhaupt wirksam geltend gemacht werden kann.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.04.2015, Az. I- 5 U 99/14 festgestellt, dass dies nicht möglich ist. Nach Auffassung des Gerichts ist der Equidenpass ein Identitätsdokument für Pferde ist, das zur Umsetzung der EG-Verordnung 504/2008 (vgl. §§ 44, 44a, 44b Viehverkehrsverordnung) eingeführt wurde und eine Art „Personalausweis“ für Pferde darstellt, der Auskunft über seine persönlichen Daten gibt. Er hat dem Pferdehalter sofort und stets zur Verfügung zu stehen, zumal § 44 b Viehverkehrsverordnung vorschreibt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 24 Viehverkehrsverordnung geahndet. In Anbetracht der Bedeutung und die Eigenart des Equidenpasses kann ein Zurückbehaltungsrecht an demselben nicht geltend gemacht werden.
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