Kanzlei Sachse - Rechtsanwälte in Wiesbaden / Mainz - Kastel

Kanzlei Sachse - Rechtsanwälte in Wiesbaden / Mainz - Kastel Rechtsanwälte & Fachanwälte in Wiesbaden beraten Privatmandanten und Unternehmen in nahezu allen Rechtsbereichen, kompetent und erfolgreich. Ust. an.

Rechtsanwalt & Fachanwalt in Wiesbaden - Ihr gutes Recht in starken Händen
Sie kommen aus Wiesbaden oder der näheren Umgebung und sind auf der Suche nach einem besonders spezialisierten Rechtsanwalt / Fachanwalt oder nach nach einer Rechtsanwaltskanzlei, die Sie idealerweise zu allen rechtlichen Belangen betreuen kann? Dabei wollen Sie nicht auf ganz besonders spezialisierte Rechtsvertretung und

Beratung durch einen erfahrenen Praktiker in jedem Einzelfall verzichten? Dann freuen wir uns sehr darüber, dass Sie uns gefunden haben. Unser großes Team an spezialisierten Rechtsanwälten und Fachanwälten an unserem Standort Wiesbaden bietet Ihnen stets den zum Rechtsfall passenden Rechtsanwalt und immer "maßgeschneiderte" Lösungen. Die Kanzlei Sachse ist eine der großen, etablierten Rechtsanwaltsanzleien des Rhein-Main-Gebiets. Als solche unterhalten wir einen unserer 5 Kanzleistandorte in der Landeshauptsadt Wiesbaden. Hier beraten die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Sachse sowohl Privatmandanten als auch Gewerbetreibende aus Wiesbaden auf nahezu allen Gebieten des Rechts und vertreten diese an allen Gerichten der Region, insbesondere am Amtsgericht Wiesbaden und Landgericht Wiesbaden sowie dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Besonders gewerbetreibende Mandanten aus Wiesbaden schätzen das umfassende Dienstleistungsspektrum und unser großes Anwaltsteam aus derzeit 12 unterschiedlich spezialisierten Rechtsanwälten und Fachanwälten, welches zu allen rechtlichen Fragestellungen stets den passenden Berater und Lösungsansatz bereit hält. Wir glauben gerade im Zeitalter der Normenflut, der Fachanwaltschaften und Spezialisierungen daran, dass sich Mandanten qualifizierten und spezialisierten Rechtsrat und eine Vertretung zu allen Fragen bevorzugt aus einer Hand wünschen. Wir bieten unseren Mandanten aus Wiesbaden spezialisierten Rechtsrat aus einer Hand. Alle Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Sachse in Wiesbaden setzen die Interessen ihrer Mandanten dabei täglich mit großer Leidenschaft auf direktem und kostengünstigstem Wege durch, dabei beugen sie präventiv neuen Konflikten vor. Eine hochmoderne Infrastrukur ermöglicht unseren Rechtsanwälten täglich ein Arbeiten ohne organisatorischen Zeitverlust. Dank elektronischer Akten und Vernetzung aller Standorte sind auch unsere Mandanten aus Wiesbaden noch am Tage des Posteingangs über alle Veränderung bestens informormiert. Absolute Transparenz ist dabei die entscheidende Grundlage einer erfolgreichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Nur durch diese Transparenz schaffen wir die Entscheidungsgrundlage für unsere Mandanten, ohne die keine Zusammenarbeit auf Augenhöhe möglich wäre und ohne die nach unserer Auffassung kein Rechtsanwalt seinem Mandanten abschließend helfen kann. Transparenz beginnt dabei mit den Kosten der Erstberatung. Die Erstberatung bieten alle Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Sachse unseren Mandanten aus Wiesbaden, die nicht rechtsschutzversichert sind, stets zum fairen Pauschalhonorar von 150 Euro inkl. Alle Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten und beraten ferner mittellose Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Testen Sie das Team der Kanzlei Sachse, bestehend aus derzeit 12 spezialisierten Rechtsanwälten und Fachanwälten. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt in Wiesbaden - Kanzlei Sachse - Rechtsgebiete
Unsere Anwälte und Rechtsanwältinnen in Wiesbaden sind Ihr :

Anwalt & Fachanwalt Familienrecht (Fachanwalt und Fachanwältin für Familienrecht)
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Anwalt & Fachanwalt für Mietrecht & WEG (Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht)
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12/01/2022

Störung der Geschäftsgrundlage oder Mietminderung bei Betriebschließung / Betriebsbeeinträchtigung wegen Corona im Gewerberaum?

BGH bestätigt Anspruch auf Herabsetzung der Miete gegen den Vermieter im Gewerbemietvertrag.


Lange war es umstitten, wie sich die Corona Pandemie und Schließungen von Betrieben auf ein gewerbliches Mietverhältnis auswirken. Durch gesetzliche Regelungen war hier lediglich temporär klar geregelt worden, dass für Mieter und Pächter der Grundsatz gelten sollte , dass Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 den Vermieter nicht zur Kündigung - für die Dauer von 24 Monaten berechtigen sollen. Diese Einschränkung galt für alle Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhten. Es galt dabei aber grds stets der Grundsatz, dass die Summen grds. weiter zu zahlen sind. Lediglich die Kündigung des Mietverhältnisses wegen solcher Rückstände konnte vermieden werden. Der Mieter erhielt so praktisch einen Zahlungsaufschub aber nicht mehr. Im Übrigen bestand seither Streit darüber, ob etwa bei behördlich angeordneter Schließung von Geschäften auch eine sog. Störung der Geschäftsgrundlaghe besteht und eine Anpassung der Miete verlangt werden kann.

Mit dem Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21 hat der BGH nun dazu entschieden, dass im Gewerberraummietvertrag bei angeordneten Schließungen wegen COVID-19- ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Miete bestehen kann, dies grds auch rückwirkend.

Demnach kann eine Schließung des Betriebs aufgrund Verwaltungsakts zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs.1 BGB begründen. Dies gilt insbesondere bei plötzlichen Lockdownschließungen für die es keine Kompensation gab. Der Mieter hat dann Anspruch gegen den Vermieter auf angemessene Anpassung der Miete für den Zeitraum. Ein Mietmangel liegt im Sinne des Gesetzes dagegen nicht vor. Eine gesetzliche und einseitig durchführbare Minderung kommt also nicht in Frage. Vielmehr hat der Mieter danach einen stets nach "sämtlichen Umständen des Einzelfalls" - je nach Intensität der Beeinträchtigung und Kompensationen - mehr oder weniger durchsetzbaren Anspruch auf Anpassung der Miete gegen den Vermieter. Dabei soll nach dem BGH ausdrücklich keine pauschale Betrachtung zulässig sein, etwa im Sinne einer 50 % Teilung des Ausfalls. Die Frage, wie die Anpassung der Miete vorzunehmen ist, richtet sich vielmehr nach den konkreten Nachteilen, die konkret kausal aus der Schließung enstanden sind, es ist also in jedem einzelnen Fall eine individuelle Prüfung erforderlich. Als Kriterien spielen eine Rolle

Der konkrete Umsatzrückgang bezogen auf das konkrete Objekt

Die Höhe von ggf anderweitig erhaltenen Ersatzleistungen (Coronahilfen, Versicherungsleistungen, Kurzarbeitergeld etc.

Erfüllung von Schadensminderungspflichten-. Was hat der Mieter unternommen oder ggf unterlassen, um den Schaden möglichst selbst zu minimieren?


Entscheidend ist am Ende bei jeder Einzelfallbetrachtung stets, ob die Nachteile trotz ggf bezogener Hilfen und aller Schadensminimierungsversuche ein solches Ausmaß erreicht haben, dass diese die Anpassung des Vertrages erforderlich machen, etwa weil es zB gar keine Kompensation und zeitlich gar keine Möglichkeit gab, angemessen und rechtzeitig zu reagieren. Im Einzelfall wird man hier schon wegen des Prozessrisikos für den Vermieter zu einer Einigung gelangen können.

Wir helfen Gewerberraummietern gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Herabsetzung der Miete. Kontaktieren Sie uns.

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Wiesbaden
65185

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Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 18:00
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