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RA Holger Hopperdietzel

Advocatur Wiesbaden wird von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel, Wiesbaden, betrieben. RA Hopperdietzel ist für , und nach /2004

25/07/2025
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16/06/2024

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05/06/2024

Ich nehme vermehrt Fragestellungen zu dem Thema "Weitere Zahlungen vor Ort" zur Kenntnis.
Hier zuerst einmal eine Kopie meines Beitrages von soeben:
"Mein Beitrag, dass der Reiseveranstalter die Hotelzimmer im Voraus gezahlt hat, wird von Einigen zu Recht infrage gestellt. Allerdings ändert es nichts daran, dass der Reisende aufgrund seines Vertrages mit dem Reiseveranstalter (Vertrag zugunsten Dritter) einen direkten Anspruch gegen den Leistungsträger (Hotelbetrieb) auf Erbringung der Leistungen besitzt. Es ist verständlich aber nicht gerechtfertigt, dass die Hoteliers nochmals von den Reisenden Zahlung verlangen. In der fvw war heute zu lesen, dass türkische Hotelverbände ihre Mitglieder gebeten haben, von Kunden der FTI nicht nochmals Zahlungen zu verlangen, da in der Vergangenheit dieser Reiseveranstalter dem Türkeitourismus sehr hilfreich gewesen ist. Wenn das von den türkischen Hoteliers beachtet wird, ist das sehr lobenswert."
Grundsätzlich gilt, dass der Reisende vor Ort k e i n e (ausdrücklich: keine) Zahlungen an Leistungsträger mehr leisten muss, denn mit der Zahlung des Reisepreises hat der Reisende seine Verbindlichkeit als Gegenleistung zum Reisevertrag erfüllt. Wenn der Leistungsträger (Hotelbetrieb) sich darauf einlässt, mit dem Reiseveranstalter zu vereinbaren, dass erst gezahlt wird, wenn der Kunde abgereist ist, dann ist es das Risiko des Hotelbetriebs, wenn er diese Zahlung vom Veranstalter nicht mehr erhält. Dieses Risiko kann der Hotelbetrieb nicht nachträglich auf den Reisenden abwälzen.
Der Gesetzgeber hat aber die Gefahr vorhergesehen, dass Hotelbetriebe die Reisenden im Insolvenzfall des Reiseveranstalters nochmals zur Zahlung bitten bzw. drängen (oder sogar nötigen), sodass auch für diesen Fall die Insolvenzversicherung zugunsten des Reisenden eintritt. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, muss der Reisende vor Ort für den Aufenthalt nochmals zahlen und erhält diese Mehrkosten vom Reisesicherungsfonds zurück. Wichtig ist, dass sich Reisende in der Situation eine Quittung über die geleisteten Mehrkosten ausstellen lassen, damit die zusätzliche Zahlung nachgewiesen werden kann.

Die finnischen Behörden und danach auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union haben das Luftfahrtunternehmen S...
02/04/2024

Die finnischen Behörden und danach auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union haben das Luftfahrtunternehmen Southwind Airlines aus den europäischen Lufträumen verbannt. Hintergrund sind Erkenntnisse, dass das vermeintlich türkische Luftfahrtunternehmen zu stark von Unternehmen der Russischen Föderation beherrscht wird und somit eine Umgehung der EU-Sanktionen vermutet wird.

Die Folgen für Fluggäste und Pauschalreise Touristen habe ich hier zusammengefasst:

Das vermeintlich türkische Luftfahrtunternehmen Cortex Havacilik Turizm Ticaret A.S., das unter der Markenbezeichnung Southwest Airlines unter anderem touristische Flüge ab Flughäfen in der Bunderepublik Deutschland zu Zielen in der Türkei angeboten hat, ist nach Ermittlungen finnischer Behörde...

In dem von mir vertretenen Verfahren C-188/20 ist der  Generalanwalt nach mündlicher Verhandlung  meiner Einschätzung ge...
24/09/2021

In dem von mir vertretenen Verfahren C-188/20 ist der Generalanwalt nach mündlicher Verhandlung meiner Einschätzung gefolgt, dass die Vorverlegung eines Fluges als Annullierung zu werten ist und daher zum Anspruch auf Ausgleichszahlung führt.
Es bleibt spannend, ob der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dem Schlussantrag des Generalsanwalts folgt.
In dem Vorlageverfahren C-188/20, das vom Landgericht Düsseldorf initiiert wurde, werden insgesamt sieben Fragen mit erheblicher Bedeutung für Fluggäste geklärt. So zum Beispiel auch, ob eine bestätigte Buchung im Sinne des Art. 2 Fluggastrechte-Verordnung auch in einem vom Reiseveranstalter herausgegebene Dokument zu sehen sein kann. Die Entscheidung des EuGH wird eine Vielzahl von offenen Fragen klären.https://www.mdr.de/ratgeber/recht/eugh-vorverlegung-fluege-annullierung-100.html

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12/06/2021

Am 16. Juni 2021 findet vor dem Europäischen Gerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, in der es unter anderem um die Rechtsfolgen einer Vorverlegung von Flügen im Rahmen einer Pauschalreise geht. Daneben wird auch verhandelt, ob eine bestätigte Buchung im Sinne von Art. 2 g) in einem vom Reiseveranstalter herausgegebenen Dokument zu sehen ist. Ferner wird darüber verhandelt, wie es zu beurteilen ist, wenn der Reiseveranstalter eine bestätigte Buchung herausgibt, aber mit den Luftfahrtunternehmen keinen Vertrag über die Beförderung des betreffenden Passagiers geschlossen hat. Schließlich wird auch noch darüber verhandelt, ob das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast Rechtsverfolgungskosten erstatten muss, wenn es entgegen der Verpflichtung aus Art. 14 Fluggastrechte-Verordnung nicht über die Rechte des Fluggastes nach einer Flugunregelmäßigkeit informiert hat. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen C-188/20 geführt. Die Vorlage kommt vom Landgericht Düsseldorf.
Ich werde vor dem EuGH auftreten und von meinem Rederecht Gebrauch machen.

02/06/2021

Es gibt mal wieder ein verbraucherfreundliches Urteil aus München: der Reiseveranstalter kann keine Rücktrittsentschädigung (Stornokosten) verlangen, wenn die Reise undurchführbar wird, auch wenn das im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch lange nicht zu prognostizieren war.
Damit wird die veranstalterfreundliche Rechtsprechung, wonach der sogenannte übereilte Rücktritt immer zum Anspruch auf Stornokosten führt, relativiert. Das Amtsgericht München hat ausgeführt, dass bei Absage der Reise durch den Reiseveranstalter auch dem Reisenden, der lange vorher den Rücktritt erklärte, die Anzahlung zurückzuzahlen ist. Gut so!

Rückfragen? Die werden hier beantwortet!

[email protected]

www.reiserechtsexperte.de

Hier erfahrt Ihr alles rund um das Thema Stornokosten bei Pauschalreisen / Nur- Flugbuchungen

Es gibt mal wieder ein verbraucherfreundliches Urteil aus München:  der Reiseveranstalter kann keine  Rücktrittsentschäd...
02/06/2021

Es gibt mal wieder ein verbraucherfreundliches Urteil aus München: der Reiseveranstalter kann keine Rücktrittsentschädigung (Stornokosten) verlangen, wenn die Reise undurchführbar wird, auch wenn das im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch lange nicht zu prognostizieren war.
Damit wird die veranstalterfreundliche Rechtsprechung, wonach der sogenannte übereilte Rücktritt immer zum Anspruch auf Stornokosten führt, relativiert. Das Amtsgericht München hat ausgeführt, dass bei Absage der Reise durch den Reiseveranstalter auch dem Reisenden, der lange vorher den Rücktritt erklärte, die Anzahlung zurückzuzahlen ist. Gut so!

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