Advohelp-Rechtsanwälte - Rechtsanwalt Thomas Buitkamp

Advohelp-Rechtsanwälte - Rechtsanwalt Thomas Buitkamp Rechtsberatung und -betreuung in den Bereichen des Medien- und IT-Rechts sowie des Allgemeinen Zivil rund um Rechtsfragen u.a.

Das advohelp-Rechtsanwälte Team berät Sie in allen Bereichen des Zivilrechts. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere im Bereich des Medien- und IT-Rechts sowie des Allgemeinen Zivilrechts. Hauptaugenmerk liegt in der Beratung und rechtlichen Betreuung von Unternehmen, (Marketing)Agenturen, Online-Shop und Portalbetreibern, Softwareentwicklern uvm. zu den Themen Vertragsgestaltung, Market

ing und rechtssicherer Onlineauftritt. Ich möchte diesen Auftritt nutzen um Ihnen Informationen zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen zu liefern und Sie mit nützlichen Neuigkeiten zu versorgen.

21/10/2022

In den vergangenen Wochen wurden uns mehrere Abmahnungen in Bezug auf die Nutzung von Google Fonts vorgelegt.

Hintergrund

Das Landgericht München hatte im Januar 2022 ein Unternehmen wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts dazu verurteilt, dem Kläger einen immateriellen Schadenersatz zu zahlen.

Webfonts sind Schriftarten verschiedener Anbieter, die auf Webseiten eingebunden werden können. Anders als herkömmliche Schriftarten werden sie nicht auf dem Computer gespeichert, sondern auf einem Server des Anbieters. Wenn ein Besucher die Website des Unternehmens besucht, wird unter Umständen die IP-Adresse des Besuchers automatisch an den Anbieter weitergeleitet. Weil IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten, ist die Weiterleitung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Besuchers nicht erlaubt.

Was ist zu tun?

Die datenschutzkonforme Einbindung von Webfonts ist möglich.

Wenngleich der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs in Bezug auf die derzeit versendeten Abmahnungen besteht, raten wir dringend, die eigene Website zu überprüfen und die Einbindung der Webfonts in datenschutzkonformer Weise zu korrigieren sowie die Datenschutzerklärungen anzupassen.

Wichtige Entscheidung des BGH zur Cookie Verwendung. Der BGH verlangt eine aktive Zustimmung!
28/05/2020

Wichtige Entscheidung des BGH zur Cookie Verwendung. Der BGH verlangt eine aktive Zustimmung!

Will der Website-Betreiber Cookies platzieren, muss der Nutzer darin erst aktiv einwilligen. Vorausgefüllte Kästchen reichen nicht.

Vielleicht kann jemand behilflich sein. Informationen nehme ich dankend entgegen. Teilen erwünscht.
27/11/2019

Vielleicht kann jemand behilflich sein. Informationen nehme ich dankend entgegen.

Teilen erwünscht.

Unbekannter konnte noch nicht identifiziert werden

Heute war ich gemeinsam mit meinem Kollegen als Speaker auf den Data Privacy Days der TU Darmstadt und der INVENSITY Gmb...
28/03/2019

Heute war ich gemeinsam mit meinem Kollegen als Speaker auf den Data Privacy Days der TU Darmstadt und der INVENSITY GmbH im Leap in time Lab eingeladen. Thema: Data Privacy as a feature - die Zukunft des Datenschutzes.

Eine sehr interessante Fachtagung mit einer Menge (fruchtbarem) Networking.

27/03/2019

Man kommt rum in Deutschland. Heute im schönen Miltenberg.

23/02/2019

ABMAHNGEFAHR FÜR AMAZON MARKETPLACE HÄNDLER

Mit Urteil vom 31. Januar 2019 (Az.: 29 U 1582/18 hat das OLG München entschieden, dass die letzte Bestellseite des Amazon-Marketplace (Checkout-Seite) nicht den gesetzlichen Anforderungen zu Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr genügt.

Gemäß § 312j II BGB müssen dem Verbraucher Informationen zu Gesamtpreis, Laufzeit, Kündigungsbedingungen und den wesentlichen Merkmalen der Ware unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

Insbesondere die Informationen zu den wesentlichen Merkmale der Ware werden dem Verbraucher im Marketplace jedoch mit einer Verlinkung auf die Produktseite erteilt, was nicht rechtskonform ist. Ein Zurverfügungstellen der Information liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt.

Händler stehen nun vor dem Problem kein legales Geschäft mehr auf dem Amazon-Marketplace betreiben zu können. Damit einher geht die Gefahr abgemahnt zu werden.

20/01/2019

Es deutet einiges darauf hin, dass die anfängliche Schonfrist in Sachen Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung nun vorbei ist.

Die Datenschutzbehörde aus Hamburg hat einen Bußgeldbescheid an ein kleines Versandunternehmen versandt und dieses aufgefordert, einen Betrag in Höhe von € 5000,00 zuzüglich € 250,00 Gebühren zu zahlen. Grund hierfür ist das Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrags.

Das besondere an dem Fall ist, dass sich das Unternehmen selbst im Mai 2018 mit einer Anfrage an die Behörde wandte. Ein externer Dienstleister hatte sich geweigert einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu übersenden.

Da die Pflicht, eine solche Vereinbarung abzuschließen, beide Seiten trifft, ist der Auftraggeber nötigenfalls verpflichtet, selbst eine entsprechende Vereinbarung zu verfassen und an den Auftragsverarbeiter zu versenden.

Dem kam das Unternehmen allerdings nicht nach.

Nach Art. 28 III DSGVO muss bei jeder Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Dritten ein zusätzlicher Vertrag zum Datenschutz geschlossen werden. Dieser muss z.B. Details zu den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten enthalten.

Fehlt ein solcher Vertrag, werden die personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage an den Dienstleister übermittelt.

https://www.h-g-s-2018.de/blog/gastbeitrag-wie-ist-eigentlich-die-rechtslage-rechtsschutzmöglichkeiten-und-hilfestellung...
14/01/2019

https://www.h-g-s-2018.de/blog/gastbeitrag-wie-ist-eigentlich-die-rechtslage-rechtsschutzmöglichkeiten-und-hilfestellungen

Ein Gastbeitrag für die Bürgerinitiative Heidenroder gegen Straßenbeiträge. Straßenausbaubeiträge können jeden treffen und zum Teil erhebliche Belastungen darstellen. Der Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage, Rechtsschutzmöglichkeiten und Hilfestellungen für den Fall, dass ein Bescheid im Briefkasten liegt.

Der Erhalt kommunaler Straßen und damit auch die Beitragserhebung durch den Erlass von Straßenbeitragssatzungen sind in Hessen ureigene Aufgaben der sog. kommun

Es ist ein Hin und Her. Zur Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die DSGVO besteht sowohl in der Literatur als auch in der ...
09/11/2018

Es ist ein Hin und Her. Zur Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die DSGVO besteht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung große Uneinigkeit.

Das Landgericht Bochum (Urt. v. 7. August 2018 – 12 O 85/18) hatte sich bereits im August diesen Jahres zur Aktivlegitimation von Mitbewerbern geäußert und eine solche mit der Begründung abgelehnt, die DSGVO enthalte eine entsprechende ausschließende Regelung. Das Landgericht Würzburg (Beschl. v. 13. September 2018 – 11 O 1741/18) hingegen verbot einer Rechtsanwältin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Betrieb ihrer Webseite unter Verstoß gegen die DSGVO (explizit ging es um den Betrieb einer Webseite ohne Verschlüsselung und ausreichende Datenschutzerklärung).

Nun hat sich das erste Oberlandesgericht zu Wort gemeldet (OLG Hamburg Urt. v. 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17).

Danach handelt es sich bei einzelnen Regelungen der DSGVO um sog. Marktverhaltensregeln; d.h. DSGVO-Datenschutzverstöße, die auf derartigen Normen gründen, können durch Wettbewerber abgemahnt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg nimmt damit einen vermittelnden Standpunkt ein. Das macht die Einschätzung sowohl für Juristen, insbesondere aber für Webseitenbetreiber, nicht leichter, denn die jeweilige Norm der DSGVO muss im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob gerade diese Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Dies wird abschließend erst durch ein Gericht festgestellt werden können.

Das OLG hat in dem Fall die Revision zugelassen. Es ist zu vermuten, dass die Angelegenheit vor dem BGH und möglicherweise auch vor dem EuGH verhandelt werden wird.

Sie benötigen Hilfe oder wollen Ihre Webseite überprüfen lassen?

Wir erstellen Ihnen eine individuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung und überprüfen Ihre Webseite auf DSGVO-Konformität. Insbesondere Webdesigner und Agenturen sollten die von ihnen erstellten Seiten nochmals einer gründlichen Prüfung unterziehen. Warum? Webdesigner und Agenturen haften, wenn der Kunde aufgrund einer Verfehlung des Webdesigners abgemahnt wird.

Zur Abwechslung einmal etwas Kunst und Farbe.Am Wochenende wurde ich vom lieben smart-collectors GmbH Team auf die „disc...
07/11/2018

Zur Abwechslung einmal etwas Kunst und Farbe.

Am Wochenende wurde ich vom lieben smart-collectors GmbH Team auf die „discovery art fair“ in Frankfurt eingeladen. Eine zeitgenössische Kunst-Schau mit jeder Menge Entdeckerpotential. Dabei gab es nicht nur klassische Kunst sondern auch jede Menge Street Art zu bestaunen, u.a. von dem Künstlerkollektiv 3Steps - Urban Art from Giessen, Germany.

Danke für die Einladung!

„find art that suits you and become a smart-collector“

-collectors

25/10/2018

——- Neue BGH-Rechtsprechung——-

KUNDENZUFRIEDENHEITSBEFRAGUNG IN RECHNUNGSMAIL UNZULÄSSIG

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt unter den Begriff der (Direkt-)Werbung. Soweit nichts Neues. Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers stellen laut dem Urteil des BGH jedoch grundsätzlich „einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar“, wenn dies ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgt. Dies gilt damit auch dann, wenn die Bitte um eine Bewertung in der Rechnungsmail unmittelbar nach der Bestellung erfolgt.

Dem Verkäufer sei zuzumuten, nach Abschluss des Geschäfts, dem Kunden nach 7 III UWG die Möglichkeit einzuräumen, einer Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung zu widersprechen, bevor er mit einer Werbemail in seine Privatsphäre eindringt.

21/10/2018

UPDATE: Auch die Europäische Kommission hat nun ausdrücklich klargestellt, dass die DSGVO Namen auf Türschildern oder Briefkästen nicht regelt und auch nicht deren Entfernung verlangt.

Die Stellungnahme kann unter https://ec.europa.eu/germany/news/klingelschilder20181019_de eingesehen werden.

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Derzeit findet in den Medien eine Berichterstattung statt, die letztendlich ein weiteres Mal dazu führt, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies aus dem einfachen Grund, weil sie die Regelungen in gewisser Weise ins Lächerliche ziehen. Durch falsche und unsinnige Behauptungen wird die Datenschutz-Grundverordnung als Begründung für etwas herangezogen, was von dieser auch nicht im Geringsten gefordert wird. Die substanzlosen Berichte dienen allein der Panikmache und diskreditieren die DSGVO in der breiten Masse als ein weltfremdes Recht!

Um was geht es?

Gegenüber der BILD Zeitung hatte der Eigentümerverband Haus & Grund Befürchtungen geäußert, dass Hausbesitzern „hohe Bußgelder“ drohten, wenn sie die Namen ihrer Mieter an Klingenschildern anbringen. Anlass war eine rechtliche Einschätzung einer Wiener Behörde, die namentliche Klingelschilder für unzulässig hielt. Ein großes Wohnungsunternehmen hatte daraufhin die Namensschilder für 220.000 Wohnungen entfernt.

Die Berichterstattungen sind aus rechtlicher Sicht schlicht und ergreifend FALSCH!

Warum?

Die DSGVO gilt einzig und allein für die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“. Das Anbringen von Klingelschildern fällt bereits nicht unter diese Definition. Soll heißen: ein Klingelschild fällt nicht einmal in den Anwendungsbereich der DSGVO!

Adresse

Bahnhofstraße 42
Wiesbaden
65185

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