Studienplatzklagen Rechtsanwalt Liesmann

Studienplatzklagen Rechtsanwalt Liesmann Ihr Ansprechpartner für Studienplatzklagen. Bundesweite persönliche Vertretung.

Kostenloser Leitfaden für Studienplatzklagen auf der Homepage www.hb-lawservice.de

18/03/2020

Auch in Zeiten der Corona Krise bin ich weiterhin telefonisch oder per E-Mail für Sie da.

18/03/2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Kanzlei ist umgezogen. Sie erreichen mich jetzt unter der folgenden Adresse:

Rechtsanwalt Oliver Liesmann
Auf dem Berge 36
28844 Weyhe
Tel. 0421 16196617
E-mail: [email protected]

09/11/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte beachten Sie, dass sich unsere Telefonnummer ab sofort geändert hat:

Die neue Rufnummer lautet:

0421 13051

23/12/2017

Ich wünsche ein frohes Weihnachtsfest 🎄und einen guten Rutsch ins neue Jahr🍀

06/12/2017
31/12/2015

Ich wünsche allen einen guten Rutsch und ein erfolgreiches neues Jahr

Ich wünsche frohe Weihnachten
24/12/2015

Ich wünsche frohe Weihnachten

04/09/2015

Achtung! Die Frist für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen endet am 10.09.15. Dieser Antrag ist zwingende Voraussetzung für eine sogenannte Studienplatzklage.

27/07/2015

Auch Masterstudiengänge haben die Möglichkeit des Klageweges, wendige grundsätzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden.

27/07/2015

Die ersten Ablehnungsbescheide für das Wintersemester sind von den Universitäten verschickt worden. Informieren Sie sich unverbindlich über die Möglichkeit einer Studienplatzklage. Erforderlich sind der Ablehnungsbescheid und das Zeugnis der Allgemeinen bzw. Fachhochschulreife. Rufen Sie uns an.

19/02/2015

Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass die auf dem Ausbildungskapazitätsgesetz beruhende Begrenzung der Anzahl verfügbarer Studienplätze unzulässig ist (3 Nc 55/14). Es hat damit eine in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Ergebnis bestätigt.

Der Antragsteller hatte die Zulassung zu einem Bachelorstudium an der Hafen City Universität begehrt. Seinem Antrag war nicht entsprochen worden, weil die Zahl der verfügbaren Studienplätze erschöpft sei. Die Festlegung der Zahl der verfügbaren Studienplätze beruht auf einer Vereinbarung der Hochschule mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung.

Diese Vereinbarung hält das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für unwirksam: Die Kriterien für die Bestimmung der Anzahl der verfügbaren Studienplätze seien im Ausbildungskapazitätsgesetz geregelt. Die dortigen Regelungen griffen in die Grundrechte der Studienbewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Gesetz beschränke sich dabei aber nicht auf das unbedingt erforderliche Maß eines Eingriffs, weil ein Gebot, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpfend zu nutzen, nicht geregelt sei. Ebenso fehlten im Gesetz hinreichend klare inhaltliche Vorgaben für die Vereinbarungen über die Zahl der verfügbaren Studienplätze zwischen den Hochschulen und der Behörde für Wissenschaft und Forschung. Aus diesem Grund werde das Gesetz auch dem sog. Parlamentsvorbehalt nicht gerecht. Im Ergebnis seien deshalb weitere Studienplatzbewerber aufzunehmen, solange und soweit hierdurch die Funktionsfähigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebs der Hochschule nicht gefährdet werde.

Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
Hamburg, 17.02.2015

Adresse

Auf Dem Berge 36
Weyhe
28844

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