Dr. Wengenroth Schliesser Striedter Rechtsanwälte Partnerschaft

Dr. Wengenroth Schliesser Striedter Rechtsanwälte Partnerschaft Telefon: 02663 3013 Wir sind nicht nur gesetzliche Anwälte, sondern auch Strategen und Berater unserer Kunden.

Das erfordert hohen Einsatz und Engagement und ist damit die Voraussetzung einer vertrauensvollen Beziehung zu unseren Mandanten. Daneben sind eine fundierte Ausbildung und langjährige Erfahrung Garanten für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Herzlichen Willkommen zum Ausbildungsstart liebe Elisa 🥰
23/08/2024

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Testpflicht auch ohne Infektionsschutzgesetz?Bis zum 19.03.2022 verpflichtete das Infektionsschutzgesetz Arbeitgeber zur...
17/08/2022

Testpflicht auch ohne Infektionsschutzgesetz?

Bis zum 19.03.2022 verpflichtete das Infektionsschutzgesetz Arbeitgeber zur „3-G-Regelung“.
Ein Arbeitgeber verlängerte durch Weisung die Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus.
Ein Arbeitnehmer verweigerte die Testung, ebenso wenig legte er einen Genesenennachweis oder ein Impfzertifikat vor.
Seine Arbeitsleistung wurde deswegen nicht angenommen, nach mehrfacher Abmahnung erhielt er fristlose Kündigung. Bereits zuvor wurde er abgemahnt, weil er die Schutzmaske nicht trug.

Durfte der Arbeitgeber die Testpflicht verlängern?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.06.2022 entschieden, wonach ein...
https://wengenroth-anwaelte.de/blog/testpflicht-auch-ohne-infektionsschutzgesetz

Teilnahme eines Rechtsanwalts am BEM-GesprächPubliziert am 5. Juli 2021 von Ina WeimerDas betriebliche Eingliederungsman...
07/07/2021

Teilnahme eines Rechtsanwalts am BEM-Gespräch

Publiziert am 5. Juli 2021 von Ina Weimer

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) ist aus dem Alltag des Arbeitsrechts nicht mehr wegzudenken. Eine gesetzliche Neuerung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer.

Im Mittelpunkt eines Gesprächs über das BEM stehen Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Auch wenn diese Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX im Neunten Sozialgesetzbuch eingegliedert ist, so findet sie dennoch auf alle Beschäftigten Anwendung. Mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Bei Einverständnis der betroffenen Person sind der Betriebs- oder Personalrat als Interessenvertretung, der Betriebsarzt und ggf. die Schwerbehindertenvertretung an dem BEM-Verfahren zu beteiligen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, so zieht der Arbeitgeber die Rehabilitationsträger und bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten zusätzlich das Integrationsamt hinzu.

Das Teilhabestärkungsgesetz, das am 10.06.2021 in Kraft getreten ist, gibt den Beschäftigten.......
https://wengenroth-anwaelte.de/blog/teilnahme-einer-person-des-vertrauens-am-bem-gespr%C3%A4ch

Wir sind für Sie da!Wir haben Homeoffice-Arbeitsplätze für unsere Mitarbeiter eingerichtet. Die Kontakte/Besprechungen k...
16/03/2020

Wir sind für Sie da!

Wir haben Homeoffice-Arbeitsplätze für unsere Mitarbeiter eingerichtet.
Die Kontakte/Besprechungen können wir alle telefonisch/digital durchführen.
Daher werden wir den Kanzleibetrieb aufrecht erhalten,

werden jedoch von

- persönlichen Kontakten und
- Besuchen absehen,

zu Ihrem Schutz, zum Schutz unserer Arbeitnehmer.

Betriebliche Übung im Öffentlichen Dienst?Der öffentliche Dienst ist von den Rahmenbedingungen her immer noch ein vorzüg...
27/06/2019

Betriebliche Übung im Öffentlichen Dienst?

Der öffentliche Dienst ist von den Rahmenbedingungen her immer noch ein vorzüglicher Arbeitgeber. Ist er aber in allen Bereichen besser als gewerbliche Arbeitgeber? Können Zahlungen (z.B. Krankengeldzuschuss) auch ohne tarifvertragliche Regeln zu einem Anspruch erstarken?

Im gewerblichen Bereich spricht man insoweit von Ansprüchen infolge betrieblicher Übung.

Das ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden, z.B. Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern.......
https://wengenroth-anwaelte.de/betriebliche-uebung-im-oeffentlichen-dienst/

...........und wusssccchhh, zum nächsten Termin, hier ist  der Frühling schon voller Blüten.
11/04/2019

...........und wusssccchhh, zum nächsten Termin, hier ist der Frühling schon voller Blüten.

Adresse

Neustraße 33
Westerburg
56457

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