Dr. Kirchhoff - Rechtsanwälte

Dr. Kirchhoff - Rechtsanwälte Seit 1948 beraten wir vom Standort Weilburg aus ratsuchende Mandanten in rechtlichen Angelegenheiten. In der hessischen Provinz – aber nicht provinziell.

Kanzlei Dr. Kirchhoff

Nach Gründung der Kanzlei im Jahre 1948 vertreten wir heute private und gewerbliche Mandantinnen und Mandanten in allen wichtigen Bereichen des Rechtes. Die bereits mehr als 65-jährige Kanzleihistorie bringt einen großen Fundus an Erfahrung, rechtlichem „Know-How“ und anwaltlicher Tradition mit sich, die zum Nutzen der Mandanten von Generation zu Generation weitergegeben wi

rd. Eine klare Aufteilung der anwaltlichen Fachgebiete und die konsequente Spezialisierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten prägen unseren Vertretungsansatz. Deutschlandweit und medienpräsent im Arzthaftungsrecht für geschädigte Patienten – regional aktiv für örtlich ansässige Mandantinnen und Mandanten. Wir buckeln nicht, weil wir unabhängig und an erster Stelle den Interessen unserer Mandanten verpflichtet sind. Wir strukturieren ihr Problem, analysieren und zeigen Lösungswege auf. Unbequeme Wege scheuen wir nicht.

25/06/2026

Freispruch rechtskräftig !

Der von mir erwirkte Freispruch zu Gunsten meines Mandanten, der wegen des Vorwurfes des mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes/ Jugendlichen - der als Nebenklägerin in dem Strafprozess mitwirkenden Stieftochter des Angeklagten - vor der Strafkammer des Landgerichts Limburg angeklagt war, ist rechtskräftig.

Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Anzeigeerstatterin und Nebenklägerin - die das Opfer der Taten gewesen sein soll - haben Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und damit das uneingeschränkt frei sprechende Urteil des Landgerichts Limburg akzeptiert.

Wir freuen uns über den für unseren Mandanten positiven Ausgang dieses rechtsstaatlich geführten Verfahrens.

Ein „Sieg“ ist der uneingeschränkte Freispruch nicht, weil durch die teilweise unsachliche und nahezu einer Vorverurteilung gleich kommende, reißerische Berichterstattung der lokalen Pressse ein nicht wiedergutzumachender Rufschaden meines aufgrund des Freispruches als unschuldig geltenden Mandanten verbleibt.

Dr. Burkhard Kirchhoff
Rechtsanwalt
Strafverteidiger

Freispruch für den Angeklagten - Teil 2:Mein Mandant wurde gestern nach sechs Hauptverhandlungstagen und einer intensiv ...
17/06/2026

Freispruch für den Angeklagten - Teil 2:

Mein Mandant wurde gestern nach sechs Hauptverhandlungstagen und einer intensiv geführten Beweisaufnahme und Verteidigung vom Vorwurf des tatmehrheitlichen, sexuellen Missbrauchs frei gesprochen.

Das Verfahren zeigt exemplarisch die Wichtigkeit einer konsequenten und effektiven Strafverteidigung sowie die Bedeutung der Unschuldsvermutung im Strafprozess, einem der elementarsten Prinzipien unseres Rechtstaates.

Dem vollständigen Freispruch war eine zum Teil reißerische, meinen Mandanten fast vor verurteilende und die Identifizierung meines Mandanten ermöglichende Presse Berichterstattung voran gegangen.

Den von mir gestern angekündigten, ausführlichen Zeitungsbericht zum Ausgang des Strafprozesses finden Sie unter folgendem Link.

Dr. iur. Burkhard Kirchhoff
Rechtsanwalt

Ein 37-Jähriger wird in Limburg vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen. Widersprüchliche Aussagen und Erinnerungslücken der Stieftochter führen dazu.

16/06/2026

Freispruch im Limburger Missbrauchsprozess !

Mein wegen des Vorwurfes des mehrfachen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes angeklagt gewesener Mandant wurde heute von der Strafkammer des Landgerichtes Limburg nach sechs hart umkämpften Hauptverhandlungstagen frei gesprochen. Die Kosten des umfangreichen Strafverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Nach aus meiner Sicht zutreffender Ansicht der Limburger Strafkammer konnten bestehende Zweifel an der Aussage der zum angeblichen, damaligen Tatzeitunkt 12 bis 14 Jahre alten Nebenklägerin - der heute 18 jährigen Stieftochter des Angeklagten - nicht ausgeräumt werden. Die Kammer sah eine falsche Belastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin nicht als erwiesen an, konnte diese aber auch nicht ausschließen, ein Motiv der Nebenklägerin sei - so der Vorsitzende Richter der Limburger Strafkammer, Henrik Gemmer sinngemäß - ebenfalls nicht ausschließbar.

Die Kammer folgte in ihrem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft und den Anträgen der Verteidigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der für morgen zu erwartende, umfassende Pressebericht folgt. Darüber hinaus werden wir berichten, ob der Bundesgerichtshof mit dem Verfahren befasst werden wird.

Dr. Burkhard Kirchhoff
Rechtsanwalt

15/06/2026

Aktueller Missbrauchsprozess Landgericht Limburg:

In einem aktuell von mir vor einer Strafkammer des Landgerichtes Limburg verteidigten Strafverfahren wegen des Vorwurfes des mehrfachen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes berichtete die Presse über ein „belastendes Video“ und „erschütternde“ Aussagen“.

Als Verteidiger bin ich entsetzt über die Art der Berichterstattung zu dem angeklagten Fall. Der angebliche Täter ist durch Presseberichte leicht identifizierbar, die Darstellung ist in Teilen sachlich falsch. Ein Blick in die öffentlichen, teilweise aggressiven Kommentare zeigt, warum die Presse im Rahmen der Berichterstattung über Sexualstrafverfahren eine besondere Verantwortung trägt.

Die in Deutschland geltenden Presseleitlinien sehen vor, dass gerade im Sexualstrafverfahren der Eindruck einer Vorverurteilung Angeklagter durch Medien zu vermeiden ist. Rechtlich unzulässig ist auch eine Identifizierbarkeit von Angeklagten vor einer rechtskräftigen Verurteilung.

In dem aktuellen Verfahren steht voraussichtlich morgen ein Urteil der Strafkammer an.

Ich werde nachfolgend und unabhängig vom Ausgang des Prozesses die bisherige Verdachts-Berichterstattung der unter mittelhessen. de berichtenden Zeitung am
Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht rechtlich überprüfen.

Dr. iur. Burkhard Kirchhoff
Rechtsanwalt

Neuer Ebola Ausbruch in Afrika 2026:Die WHO zeigt sich zu Recht besorgt. Das Virus breitet sich - bisher in Afrika - sch...
19/05/2026

Neuer Ebola Ausbruch in Afrika 2026:

Die WHO zeigt sich zu Recht besorgt. Das Virus breitet sich - bisher in Afrika - schnell aus. Für die aktuelle Bundibugyo-Variante des Ebola-Virus gibt es nach Angaben der WHO bisher keinen zugelassenen Impfstoff. Die Gefahr für Deutschland und Europa dürfte - derzeit- noch gering sein. Wichtig bleibt aber, dass bei ausgeflogenen, infizierten oder erkrankten Patienten, die Hygiene-Vorgaben strikt und lückenlos eingehalten werden.

Wir bleiben bei unserer Einschätzung, wonach Deutschland eben nicht lückenlos gut vorbereitet ist. Die gegenteilige Behauptung wird politisch gebetsmühlenartig bei jedem Ausbruchgeschehen widerholt.

Lesen Sie dazu unseren damaligen, warnenden Text im Zusammenhang mit dem verheerenden Ebola Ausbruch aus dem Jahre 2014.

Das Thema Krankenhaushygiene und weltweite Pandemie-Prävention findet - leider - immer erst wieder Aufmerksamkeit, wenn es zu nationalen oder internationalen Ausbruchsgeschehen kommt.

Dr. Burkhard Kirchhoff
Patientenanwalt

Patientenleid durch Klinikkeime:Wichtiger, neuer Hinweis eines Oberlandesgerichtes vom 4.3.2026 stärkt Patientenrechte n...
28/04/2026

Patientenleid durch Klinikkeime:

Wichtiger, neuer Hinweis eines Oberlandesgerichtes vom 4.3.2026 stärkt Patientenrechte nach Klinikinfektionen:

In einem von uns nach Klageabweisung in erster Instanz im Wege der Berufung betriebenen Prozessverfahren vor einem deutschen Oberlandesgericht hat uns ein rechtlich fortschrittlicher Hinweisbeschluss dieses Oberlandesgerichtes erreicht. @

Unserer Mandantin waren im Rahmen einer Schmerztherapie eine Spritze in den Spinalkanal und Facetteninfiltrationen gesetzt worden, im Verlauf wurde eine Infektion mit MRSA – multiresistenter Staphylococcus Aureus – festgestellt, die die Lebensqualität unserer Mandantin weitgehend zerstörte.

Der wichtige Hinweis des Oberlandesgerichtes hat auszugsweise und sinngemäß folgenden Inhalt:

Das angefochtene Urteil kann in dieser Form keinen Bestand haben. Der Senat geht davon aus, dass sich die Berufung (der geschädigten Patientin) allein noch auf den behaupteten Hygieneverstoß als Infektionsursache stützt. Die Beklagte (Klinik) wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinreichende Tatsachen vorgetragen hat, die einen Hygieneverstoß nahelegen. Unter diesen Bedingungen trifft die Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW-RR 2016, 1360, 1362; 2019, 17, 20; 467, 468; 2020, 720, 721 f.). Der Krankenhausträger ist verpflichtet, für ein hohes Niveau an Hygiene zu sorgen und seine Betriebsabläufe so zu organisieren, dass die Patienten vor Erregern bzw. Keimen geschützt werden. Der außerhalb des Klinikbetriebs stehende Patient ist nicht in der Lage, die dortigen einzelfallbezogenen oder strukturellen Defizite zu erkennen und substantiiert darzulegen, während es gerade bei Hygienemängeln der Behandlungsseite ohne weiteres möglich und zuzumuten ist, zu den getroffenen Hygienemaßnahmen vorzutragen. Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte, worauf die Berufung zutreffend aufmerksam macht, bisher nicht genügt. Dies gilt umso mehr angesichts der sich aus der Anlage K7 ergebenden Tatsache, dass um den Behandlungszeitraum der Klägerin eine Häufung von MRSA-Infektionen aufgetreten war und die Beklagte zu einer intern durchgeführten Untersuchung veranlasste, die Mängel offenbarte. Die Beklagte erhält Gelegenheit, speziell bezogen auf die bei der Klägerin durchgeführte multimodale Schmerzbehandlung für den Laien verständlich und im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen im Klinikbetrieb und bei den konkreten Behandlungen, insbesondere den Infiltrationen vom 20., 24., 25. und 31. Juli 2017, organisatorisch getroffen und (davon) tatsächlich (wie) umgesetzt wurden, um Hygiene und Infektionsprävention zu gewährleisten. Dabei ist auf die Ergebnisse der internen Untersuchung einzugehen.

Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass sich der Senat nicht mit der bloßen Vorlage von Unterlagen und Plänen zufriedengibt. Er wird sich daraus nicht die passenden Tatsachen heraussuchen. Der Beklagten wird eine in sich geschlossene Darlegung abverlangt, die die einzelnen organisatorischen und individuellen Maßnahmen im Zusammenhang nachvollziehbar und abschließend erläutert.

Der Hinweis des Oberlandesgerichtes unterscheidet sich von der Sichtweise einiger Instanzgerichte und unserer Bewertung nach auch Oberlandesgerichte. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt unklar und bedarf der Fortentwicklung, um das justizielle Kontrolldefizit zu beseitigen. Der an die beklagte Klinik adressierte Hinweise des Oberlandesgerichtes lässt pauschalen Vortrag der von uns verklagten Klinik nicht genügen sondern formuliert – zu Recht - hohe, sehr konkrete Anforderungen an die Darlegungen der Klinik zu der behaupteten Einhaltung individueller und struktureller hygienischer Vorgaben. Dieser Hinweis ist wichtig, denn immer noch infizieren sich in Deutschland bei rund 22 Millionen Krankenhausaufenthalten rund eine Millionen Patienten mit Keimen. Schätzungsweise 50 % dieser Krankenhausinfektionen wären vermeidbar.

Die für ein westliches Land insgesamt betrachtet viel zu hohe Anzahl an vermeidbaren Infektionen ist verbunden mit unendlich viel Leid der Patienten und ihrer Angehörigen.

Warum wird die in Deutschland viel zu hohe Zahl an Klinikinfektionen nicht vermieden ?

Die Faktoren sind bekannt und vielfältig. Teile der deutschen Justiz – Staatsanwaltschaften und Gerichte - haben ihren unrühmlichen „Anteil“ an den hohen Infektionszahlen in Deutschland. In unserem medizinischen high-tech-Land herrscht ein gerichtliches, staatsanwaltliches und behördliches „Kontrolldefizit. Dabei haben Gerichte eine sehr wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion, denn Gesetze der Krankenhaushygiene sind nicht aus Pergament, sie sind auf der dünnen Haut der Patienten geschrieben. Gesetze deren Einhaltung nicht kontrolliert und bei Missachtung sanktioniert wird, sind sinnentleert.

Gerichte haben deshalb über die Einhaltung der Gesetze innerhalb der Verfahren zu wachen und sorgfältig sowie - fachkundig sachverständig beraten - über die Frage der Einhaltung von Hygienegesetzen durch Kliniken zu urteilen. Auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes haben die Gerichte – einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes aus den „70er“ Jahren (!) entsprechend – zusätzlich die in besonderem Maße bestehende Beweisnot des Patienten angemessen auszugleichen. Dieser Ausgleich hat so zu erfolgen, dass die Anforderungen an den Vortrag eines hinsichtlich struktureller Fragen der Krankenhaushygiene in fast vollständiger Beweisnot befindlichen Patienten nicht überspannt sondern – im Gegenteil – für diese Beweisnot ein Ausgleich geschaffen wird. Dies geschieht in Deutschland nicht immer. Immer wieder erleben wir, dass Landgerichte Chirurgen, Orthopäden oder Kardiologen als Sachverständige berufen und zu behaupteten Hygienemängeln befragt werden, wenn Patienten im Rahmen ihres Klinikaufenthalts eine nososkomiale Infektion erlitten haben. In einigen Fällen wird "kurzer Prozess" gemacht und Rügen zu Hygienemängeln nicht nachgegangen, obwohl in den von uns betriebenen Verfahren allgemeine und auf den konkreten Eingriff bezogene Hygienemängel dezidiert vorgetragen wurden.

Der oben beschriebene invasive Eingriff im Bereich der Wirbelsäule mit nachfolgender MRSA Infektion weist die Besonderheit auf, dass in dem Klinikum bereits Infektionshäufungen aufgetreten waren. Dies konnten wir nachweisen. Trotz dieser Besonderheit fordert das Oberlandesgericht Darlegungen zu dem den anvertrauten Patienten auch generell geschuldeten, hohen Hygiene-Niveau.

Die Sichtweise des Oberlandesgerichtes ist juristisch zutreffend, weil Krankenhäuser keine "Pommes-Buden" sind und Patienten, die eine Klinik aufsuchen, unterstellen, dass in dieser Klinik die strengen Hygiene-Vorgaben nicht nur auf geduldigem Papier sondern auch tatsächlich eingehalten werden. Leider ist eben dies nicht immer der Fall, was die weiter dramatisch hohe Zahl an nosokomialen Infektionen in Deutschland belegt.

Wir werten den Hinweis und die durch diesen zum Ausdruck gebrachte juristische Sichtweise des Oberlandesgerichtes als Fortschritt der Überlegungen der Rechtsprechung und Stärkung der Patientenrechte. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

Dr. jur. Burkhard Kirchhoff

Patientenanwalt

Wir vertreten deutschlandweit – ausschließlich - Patienten, die sich im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes eine Infektion mit Keimen resistenter oder nicht resistenter Art zugezogen haben oder Opfer einer verspätet diagnostizierten oder fehlerhaft behandelten Sepsis geworden sind.

Adresse

WilhelmStr. 9
Weilburg
35781

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Dr. Kirchhoff - Rechtsanwälte erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Dr. Kirchhoff - Rechtsanwälte senden:

Verknüpfungen

Teilen