28/04/2026
Patientenleid durch Klinikkeime:
Wichtiger, neuer Hinweis eines Oberlandesgerichtes vom 4.3.2026 stärkt Patientenrechte nach Klinikinfektionen:
In einem von uns nach Klageabweisung in erster Instanz im Wege der Berufung betriebenen Prozessverfahren vor einem deutschen Oberlandesgericht hat uns ein rechtlich fortschrittlicher Hinweisbeschluss dieses Oberlandesgerichtes erreicht. @
Unserer Mandantin waren im Rahmen einer Schmerztherapie eine Spritze in den Spinalkanal und Facetteninfiltrationen gesetzt worden, im Verlauf wurde eine Infektion mit MRSA – multiresistenter Staphylococcus Aureus – festgestellt, die die Lebensqualität unserer Mandantin weitgehend zerstörte.
Der wichtige Hinweis des Oberlandesgerichtes hat auszugsweise und sinngemäß folgenden Inhalt:
Das angefochtene Urteil kann in dieser Form keinen Bestand haben. Der Senat geht davon aus, dass sich die Berufung (der geschädigten Patientin) allein noch auf den behaupteten Hygieneverstoß als Infektionsursache stützt. Die Beklagte (Klinik) wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinreichende Tatsachen vorgetragen hat, die einen Hygieneverstoß nahelegen. Unter diesen Bedingungen trifft die Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW-RR 2016, 1360, 1362; 2019, 17, 20; 467, 468; 2020, 720, 721 f.). Der Krankenhausträger ist verpflichtet, für ein hohes Niveau an Hygiene zu sorgen und seine Betriebsabläufe so zu organisieren, dass die Patienten vor Erregern bzw. Keimen geschützt werden. Der außerhalb des Klinikbetriebs stehende Patient ist nicht in der Lage, die dortigen einzelfallbezogenen oder strukturellen Defizite zu erkennen und substantiiert darzulegen, während es gerade bei Hygienemängeln der Behandlungsseite ohne weiteres möglich und zuzumuten ist, zu den getroffenen Hygienemaßnahmen vorzutragen. Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte, worauf die Berufung zutreffend aufmerksam macht, bisher nicht genügt. Dies gilt umso mehr angesichts der sich aus der Anlage K7 ergebenden Tatsache, dass um den Behandlungszeitraum der Klägerin eine Häufung von MRSA-Infektionen aufgetreten war und die Beklagte zu einer intern durchgeführten Untersuchung veranlasste, die Mängel offenbarte. Die Beklagte erhält Gelegenheit, speziell bezogen auf die bei der Klägerin durchgeführte multimodale Schmerzbehandlung für den Laien verständlich und im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen im Klinikbetrieb und bei den konkreten Behandlungen, insbesondere den Infiltrationen vom 20., 24., 25. und 31. Juli 2017, organisatorisch getroffen und (davon) tatsächlich (wie) umgesetzt wurden, um Hygiene und Infektionsprävention zu gewährleisten. Dabei ist auf die Ergebnisse der internen Untersuchung einzugehen.
Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass sich der Senat nicht mit der bloßen Vorlage von Unterlagen und Plänen zufriedengibt. Er wird sich daraus nicht die passenden Tatsachen heraussuchen. Der Beklagten wird eine in sich geschlossene Darlegung abverlangt, die die einzelnen organisatorischen und individuellen Maßnahmen im Zusammenhang nachvollziehbar und abschließend erläutert.
Der Hinweis des Oberlandesgerichtes unterscheidet sich von der Sichtweise einiger Instanzgerichte und unserer Bewertung nach auch Oberlandesgerichte. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt unklar und bedarf der Fortentwicklung, um das justizielle Kontrolldefizit zu beseitigen. Der an die beklagte Klinik adressierte Hinweise des Oberlandesgerichtes lässt pauschalen Vortrag der von uns verklagten Klinik nicht genügen sondern formuliert – zu Recht - hohe, sehr konkrete Anforderungen an die Darlegungen der Klinik zu der behaupteten Einhaltung individueller und struktureller hygienischer Vorgaben. Dieser Hinweis ist wichtig, denn immer noch infizieren sich in Deutschland bei rund 22 Millionen Krankenhausaufenthalten rund eine Millionen Patienten mit Keimen. Schätzungsweise 50 % dieser Krankenhausinfektionen wären vermeidbar.
Die für ein westliches Land insgesamt betrachtet viel zu hohe Anzahl an vermeidbaren Infektionen ist verbunden mit unendlich viel Leid der Patienten und ihrer Angehörigen.
Warum wird die in Deutschland viel zu hohe Zahl an Klinikinfektionen nicht vermieden ?
Die Faktoren sind bekannt und vielfältig. Teile der deutschen Justiz – Staatsanwaltschaften und Gerichte - haben ihren unrühmlichen „Anteil“ an den hohen Infektionszahlen in Deutschland. In unserem medizinischen high-tech-Land herrscht ein gerichtliches, staatsanwaltliches und behördliches „Kontrolldefizit. Dabei haben Gerichte eine sehr wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion, denn Gesetze der Krankenhaushygiene sind nicht aus Pergament, sie sind auf der dünnen Haut der Patienten geschrieben. Gesetze deren Einhaltung nicht kontrolliert und bei Missachtung sanktioniert wird, sind sinnentleert.
Gerichte haben deshalb über die Einhaltung der Gesetze innerhalb der Verfahren zu wachen und sorgfältig sowie - fachkundig sachverständig beraten - über die Frage der Einhaltung von Hygienegesetzen durch Kliniken zu urteilen. Auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes haben die Gerichte – einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes aus den „70er“ Jahren (!) entsprechend – zusätzlich die in besonderem Maße bestehende Beweisnot des Patienten angemessen auszugleichen. Dieser Ausgleich hat so zu erfolgen, dass die Anforderungen an den Vortrag eines hinsichtlich struktureller Fragen der Krankenhaushygiene in fast vollständiger Beweisnot befindlichen Patienten nicht überspannt sondern – im Gegenteil – für diese Beweisnot ein Ausgleich geschaffen wird. Dies geschieht in Deutschland nicht immer. Immer wieder erleben wir, dass Landgerichte Chirurgen, Orthopäden oder Kardiologen als Sachverständige berufen und zu behaupteten Hygienemängeln befragt werden, wenn Patienten im Rahmen ihres Klinikaufenthalts eine nososkomiale Infektion erlitten haben. In einigen Fällen wird "kurzer Prozess" gemacht und Rügen zu Hygienemängeln nicht nachgegangen, obwohl in den von uns betriebenen Verfahren allgemeine und auf den konkreten Eingriff bezogene Hygienemängel dezidiert vorgetragen wurden.
Der oben beschriebene invasive Eingriff im Bereich der Wirbelsäule mit nachfolgender MRSA Infektion weist die Besonderheit auf, dass in dem Klinikum bereits Infektionshäufungen aufgetreten waren. Dies konnten wir nachweisen. Trotz dieser Besonderheit fordert das Oberlandesgericht Darlegungen zu dem den anvertrauten Patienten auch generell geschuldeten, hohen Hygiene-Niveau.
Die Sichtweise des Oberlandesgerichtes ist juristisch zutreffend, weil Krankenhäuser keine "Pommes-Buden" sind und Patienten, die eine Klinik aufsuchen, unterstellen, dass in dieser Klinik die strengen Hygiene-Vorgaben nicht nur auf geduldigem Papier sondern auch tatsächlich eingehalten werden. Leider ist eben dies nicht immer der Fall, was die weiter dramatisch hohe Zahl an nosokomialen Infektionen in Deutschland belegt.
Wir werten den Hinweis und die durch diesen zum Ausdruck gebrachte juristische Sichtweise des Oberlandesgerichtes als Fortschritt der Überlegungen der Rechtsprechung und Stärkung der Patientenrechte. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.
Dr. jur. Burkhard Kirchhoff
Patientenanwalt
Wir vertreten deutschlandweit – ausschließlich - Patienten, die sich im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes eine Infektion mit Keimen resistenter oder nicht resistenter Art zugezogen haben oder Opfer einer verspätet diagnostizierten oder fehlerhaft behandelten Sepsis geworden sind.