23/09/2022
Arbeitgeber aufgepasst!
Bereits seit 1. August dieses Jahres gilt für alle Arbeitgeber das neue, überarbeitete Nachweisgesetz (NachwG).
Arbeitgeber waren schon zuvor verpflichtet, ihren MitarbeiterInnen wichtige Informationen über das Arbeitsverhältnis mitzuteilen. Der Katalog an Nachweispflichten wurde jetzt um zusätzliche Punkte erweitert.
Wichtig zu wissen ist, dass ab sofort das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, die Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage mitgeteilt werden müssen.
Weitere Neuerungen betreffen unter anderem:
- Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
- Falls vereinbart, die Anordnung von Überstunden und die dazugehörigen Voraussetzungen
- Die Dauer der Probezeit
- Falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
- Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen (bei Schichtarbeit der vereinbarte Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen)
Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und gegebenen-falls anpassen. Zudem sollten sie ein Informationsblatt erstellen, das sie Mitarbeitern schnell auf Anfrage aushändigen können. Bei jedem Verstoß droht sonst ein Buß-geld in Höhe von bis zu 2.000 Euro.
Haben Sie Fragen oder benötigen Hilfe, dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.