Dr. Kraft & Rudolph Rechtsanwälte PartG MBB

Dr. Kraft & Rudolph Rechtsanwälte PartG MBB Unsere Anwaltssozietät, in Wangen, ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Oft kennt er nicht einmal die Ansprüche, die ihm zustehen.

Die schnelle Entwicklung des wirtschaftlichen und privaten Lebens ist so komplex geworden, dass sich der einzelne Bürger im Paragraphendschungel nicht mehr alleine zurechtfindet. Hier ist die Hilfe eines unabhängigen Beraters und verschwiegenen Interessenvertreters nötig: die eines Rechtsanwalts. Unsere Anwaltssozietät, in Wangen und Isny, ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege Ihrer Interess

en. Wir haben dies in jeder Hinsicht zu bewahren und Sie vor Fehlentscheidungen zu schützen. Unsere Kanzlei ist grundsätzlich und ausnahmslos zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat gegenüber Gerichten und Behörden ein Aussageverweigerungsrecht. Der Weg zu uns sollte nicht erst dann gesucht werden, wenn bereits die gerichtliche Klage zugestellt ist. Vielmehr sollten wir möglichst frühzeitig bei rechtlichen Problemen und Auseinandersetzungen zu Rate gezogen werden. Im einzelnen bietet unsere Kanzlei unter anderem:
Individuelle Beratung
Gutachten zur Rechtslage in einem bestimmten Fall
Vertretung gegenüber Dritten ( Behörden, Arbeitgeber, Vermieter usw. ) und vor allen Gerichten
Verhinderung von Prozessen durch außergerichtliche Erledigung (schätzungweise 75% aller in eine Kanzlei kommenden Fälle werden außergerichtlich erledigt)
Übernahme von Strafverteidigungen
Übernahme von Nachlassverwaltungen und Testamentsvollstreckungen. Tätigkeit als Mediator und Schlichter

Im Vordergrund unserer anwaltlichen Tätigkeiten steht Ihre Beratung und die Vermeidung unnötiger Kosten. Wir betreiben unsere sensible und spannende Tätigkeit mit einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz. Der rasche Zugriff auf hausinterne Logistik, Informationen, Datenbestände und weltweite Informationen via Internet lässt uns Zeit für Kreativität und ruhige Überlegungen. Wir legen Wert auf zeitnahe Bedienung unserer Klienten und natürlich auf gegenseitiges Verständnis. Dies ist die unabdingbare Grundlage einer erfolgreichen Zusammenarbeit. In unseren zwei modern eingerichteten Kanzleien in Wangen und Isny erwartet Sie ein vertrauenswürdiges Umfeld mit einem hochmotivierten Team. Unser Sekretariat sorgt sich um Sie und ermöglicht Ihnen den Termin zu erhalten, der für Sie der passenste ist. Darüberhinaus laufen hier alle Fäden unserer Kanzlei zusammen. All unsere Sekretariatsmitarbeiter sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet und helfen Ihnen gerne weiter.

29/09/2015

Geschwindigkeitsüberschreitung: Zweifel aufgrund möglicher Messauslösung durch optischen Effekt

Wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten zu einer Geschwindigkeitsmessung zum Ergebnis kommt, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst haben kann, ist es vertretbar, den Beklagten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen.

Dem Fahrer eines Pkw wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er berief sich darauf, dass möglicherweise ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, was der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht ausschließen konnte. Das Amtsgericht (AG) sprach den Betroffenen deshalb vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Entscheidung des AG bestätigt. Auch wenn es sich bei der Messung mit dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät (ESO 3.0) um ein standardisiertes Messverfahren handelt, führt dies nicht dazu, dass es einem Gericht untersagt ist, die von einem Sachverständigen geäußerten Zweifel zu teilen. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass sechs Messungen der Messreihe nicht nachvollzogen werden konnten. Damit ist die Vermutung korrekter und nachvollziehbarer Messungen hinsichtlich der gesamten Messreihe dieses Tages zumindest erschüttert. Wenn der Sachverständige weiterhin ausführt, im Fall des Fahrzeugs des Betroffenen sei nicht auszuschließen, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, ohne dass der Fahrer schuldhaft daran beteiligt war, ist es vertretbar, diesen freizusprechen.

Hinweis: Bei standardisierten Messverfahren können Gerichte grundsätzlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen davon ausgehen, dass die Messungen korrekt erfolgt sind, wenn durch den Betroffenen keine konkreten Einwendungen erhoben wurden. Wie der vorliegende Fall zeigt, muss das Gericht allerdings bei konkreten Anhaltspunkten die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.12.2014 - 2 Ws 96/14

06/03/2015

Nachtrunk verschwiegen: Auch der Schnaps nach dem Unfall kann zum Entzug des Versicherungsschutzes führen

Verschweigt der von dem Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Schadensanzeige beauftragte Sohn des Versicherungsnehmers einen sogenannten Nachtrunk, ist der Versicherer wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Zahlung zu befreien.

Mit dem vollkaskoversicherten Fahrzeug seines Vaters verursachte ein junger Mann einen Verkehrsunfall. Gegenüber den vor Ort erscheinenden Polizisten gab er an, er hätte etwa sieben bis acht Stunden vor dem Unfall zwei bis drei Flaschen Bier getrunken. Nach dem Unfall hätte er eine Flasche Jägermeister - einen sogenannten Nachtrunk - konsumiert. Eine durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 0,61 ‰. Der Vater bat seinen Sohn, die Schadensanzeige gegenüber der Vollkaskoversicherung auszufüllen. Hierbei gab der Sohn auf die Frage nach Alkoholkonsum weder an, vor dem Unfall Alkohol getrunken zu haben, noch danach. Nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte lehnte der Versicherer die entsprechenden Schadensersatzleistungen aus der Kaskoversicherung ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln erfolgte die Verweigerung zu Recht. Der Vater müsse sich die Erklärungen seines Sohns als Wissenserklärungsvertreter zurechnen lassen. Der Versicherer sei wegen einer arglistigen Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch die Falschangaben des Sohns leistungsfrei geworden. Der Sohn hat nämlich wahrheitswidrig die Frage nach stattgefundenem Alkoholkonsum verneint. Auch das Verschweigen eines Nachtrunks stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Denn dieser Nachtrunk kann die spätere Bestimmung des Blutalkoholgehalts zum Unfallzeitpunkt erschweren und damit die Obliegenheit des Versicherungsnehmers verletzen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die vorsätzlich falschen Angaben seines Sohns muss sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen. Darauf, dass er - wie er geltend gemacht hat - selbst nicht über bessere Erkenntnisse hinsichtlich des Alkoholkonsums seines Sohns verfügte, kommt es wegen der Stellung seines Sohns als Wissenserklärungsvertreter nicht an.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 15.07.2014 - 9 U 204/13
zum Thema: Verkehrsrecht

11/12/2014

Schadensersatzpflicht: Abbruch einer laufenden eBay-Auktion nicht ohne weiteres möglich

Endlich ist Klarheit darüber geschaffen worden, was bei einem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion geschieht.

Bei eBay wurde ein gebrauchter Gabelstapler zu einem Startpreis von 1 EUR eingestellt. Ein Bieter beteiligte sich daraufhin mit einem Maximalbetrag von 345 EUR. Der Verkäufer fand jedoch einen Abnehmer, der ihm außerhalb der laufenden Auktion 5.355 EUR bot, und brach diese daraufhin ab. Zu diesem Zeitpunkt war der vorgenannte Interessent Höchstbietender mit einem Betrag von 301 EUR. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags machte er daher Schadensersatz geltend.

Und tatsächlich erhielt er den Differenzbetrag von 5.054 EUR. Denn in der Tat war zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Gabelstapler hätte gegen Zahlung von 301 EUR geliefert werden müssen. Es lag ein verbindliches Verkaufsangebot vor. Innerhalb der Laufzeit hatte der Bieter das höchste Angebot abgegeben. Entscheidend war zudem, dass die begonnene eBay-Auktion überhaupt nicht vorzeitig hätte beendet werden dürfen. Das Angebot war nicht als unverbindlich gekennzeichnet. Die Gebote dürfen Berechtigte lediglich aus in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen streichen. Solche Gründe lagen aber nicht vor.

Hinweis: Werden bei eBay Gegenstände zur Versteigerung eingestellt, sind sowohl Bieter als auch Verkäufer daran gebunden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 - 28 U 199/13

18/11/2014

Schlagwort "Berliner Testament": Letzter Wille verliert bei Unklarheit zu Einsicht und Absicht an Gültigkeit

Sehr viele Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass ihre gemeinsamen Kinder erst nach beidseitigem Ableben zu Erben werden sollen. Eine solche testamentarische Erbenbestimmung wird "Berliner Testament" genannt, ist in den meisten Fällen empfehlenswert und für den überlebenden Ehegatten nützlich sowie hilfreich. Details sind unterschiedlich zu handhaben und vor der Testamentserrichtung zu klären. Wird kein fachkundiger Rat eingeholt, kann so manches schief gehen.

Ein Mann hatte sich vorgestellt, dass sein Nachlass nach seinem Ableben als "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament" abgewickelt werden soll. Statt diesen letzten Willen gemeinsam mit seiner Frau zu errichten, ließ er es allein bei dieser allgemeinen Formulierung bewenden. Es kam, wie zu erwarten war: Nach seinem Tod beantragte die Frau einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, während die Kinder des Mannes aus dessen erster Ehe ebenfalls ihr Erbe geltend machten. Wer, so die Argumentation der Kinder, einfach nur schreibe, er wolle die "Erbschaft gemäß Berliner Testament", der lasse offen, ob ihm überhaupt klar sei, was damit gemeint sei. Weil das Berliner Testament normalerweise von beiden Ehegatten unterschrieben werde, da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, seien die Zweifel besonders berechtigt.

Das Gericht gab den Kindern Recht. Zwar konnte der Mann regeln, dass seine Frau Erbin werden und die Kinder erst nach ihrem Ableben erben sollten. Dies ist auch in einem allein von ihm errichteten Testament möglich. Die Voraussetzungen eines Berliner Testaments liegen damit aber nicht vor. Fraglich ist auch, wie der Mann sich die weiteren Details vorgestellt hatte, die bei einem Berliner Testament zu regeln sind. Die vielen Unsicherheiten führen dazu, dass das Testament als zu unklar angesehen wurde.

Hinweis: Viele Informationen lassen sich kostenlos beschaffen, um ein Testament zu erstellen. Dennoch lohnt es sich - der Fall zeigt es -, in eine fachlich kompetente Beratung zu investieren, um ein wirksames Testament zu errichten.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 - 15 W 98/14

03/11/2014

Kein Gewährleistungsausschluss: Verkäufer haftet für verschwiegene oder fahrlässig übersehene Hausmängel

Muss ein Verkäufer den Käufer über die mangelnde Beheizbarkeit eines alten Fachwerkhauses informieren?

Ein Fachwerkhaus wurde zu einem Preis von 320.000 EUR verkauft. Das Dach war allerdings nicht luftdicht und bei Kälte wurden im Haus keine höheren Temperaturen als 16 Grad Celsius erzielt. Es war besonders bei Wind wegen extremen Durchzugserscheinungen zudem nicht möglich, ein behagliches Raumklima zu erzeugen. Auf diese Eigenschaft hatte der Verkäufer im Kaufvertrag nicht hingewiesen. Der Verkäufer hatte daher seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, Mängel zu offenbaren. Wegen dieser Pflichtverletzung trat daher auch der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht in Kraft. Der Käufer verlangte vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von über 66.000 EUR, den ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe auch zusprach.

Hinweis: Verpflichtet sich ein Verkäufer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag, Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten, haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge von Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat. Bei einem alten Fachwerkhaus gehört zur üblichen Beschaffenheit auch eine ausreichende Beheizbarkeit.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2014 - 9 U 184/10

23/10/2014

Flugverspätungen: Einschränkungen der Passagiere enden erst mit Verlassen des Flugzeugs

Bei Flugverspätungen haben Passagiere mittlerweile weitgehende Rechte. Aber wann genau ist von einer Flugverspätung auszugehen?

Ein Flugzeug war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Die Flugzeugtüren wurden kurz darauf geöffnet. Ein Passagier machte daraufhin geltend, das Endziel sei mit einer Verspätung von über drei Stunden erreicht worden. Er forderte eine Ausgleichszahlung von 250 EUR. Die Fluggesellschaft war anderer Auffassung. Es komme auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Landung an - also den Zeitpunkt, in dem die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren. Bei der Landung betrug die Verspätung daher noch keine 3:00 Stunden.

Der mit dem Fall befasste Europäische Gerichtshof war der Auffassung, dass für die Situation der Fluggäste unerheblich ist, ob die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist, sind sie keinen Einschränkungen mehr ausgesetzt.

Hinweis: Bei der Berechnung der Flugzeugverspätung kommt es also darauf an, wann die Türen geöffnet werden, das aber wohl auch nur, wenn den Fluggästen in diesem Moment auch das Verlassen des Flugzeugs gestattet wird.

Quelle: EuGH, Urt. v. 04.09.2014 - C-452/13

21/10/2014

Reparatur im Ausland: Geschädigter kann nur tatsächlich angefallene Kosten verlangen

Ein Geschädigter, der sein Fahrzeug im Ausland fachgerecht, aber günstiger reparieren lässt, kann nur die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten verlangen und nicht auf Basis eines in Deutschland erstellten höheren Schadensgutachtens abrechnen.

Das Fahrzeug eines in Deutschland lebenden Slowenen wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Ihn traf an dem Unfall kein Verschulden. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten - dieser schätzte die Reparaturkosten auf 11.000 EUR netto. Der Slowene brachte sein Fahrzeug in sein Heimatland und ließ es dort für 7.100 EUR brutto reparieren. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte er dann zwar die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 11.000 EUR, die Versicherung jedoch zahlte nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 7.100 EUR.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, die fiktiv ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 11.000 EUR zu zahlen. Das Gericht weist darauf hin, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nicht fiktiv nach Gutachten abrechnen kann, wenn er den Schaden fachgerecht reparieren lässt. Etwas anderes würde dem im Schadensrecht geltenden Bereicherungsverbot widersprechen. Da die Reparatur in Slowenien fachgerecht durchgeführt wurde, kann der Kläger nur die dort tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Hätte er das Fahrzeug in Deutschland fachgerecht reparieren lassen, wären ihm dagegen die hier tatsächlich entstandenen Reparaturkosten erstattet worden.

Hinweis: Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfall in Deutschland sein Fahrzeug im Ausland reparieren lässt, auf die dort geltenden Preise verwiesen werden kann. Grundsätzlich kann ein Geschädigter seinen Fahrzeugschaden fiktiv nach Gutachten abrechnen. Entscheidet er sich allerdings für eine fachgerecht und vollständig durchgeführte Reparatur, sind ihm nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.06.2014 - 5 U 28/14

17/10/2014

Ehewohnung nach Trennung: Mietzahlungsmodalitäten nach Auszug eines Ehepartners

Trennen sich Ehegatten, die gemeinsam zur Miete gelebt haben, stellt sich die Frage, wie die damit verbundenen Kosten künftig aufzuteilen sind. Der Vermieter kann sich im Zweifel an beide Ehegatten halten. Aber im - naturgemäß ohnehin angespannten - Innenverhältnis der Ehegatten besteht untereinander einiger Klärungsbedarf.

Eine Frage ist, wer künftig für die Miete einzustehen hat. Der aus der Wohnung gezogene Ehegatte wird sagen, er müsse nichts mehr zahlen, da er das Objekt nicht mehr nutzt. Das ist aber nur dann richtig, wenn sich die Ehegatten darauf geeinigt haben, wer die Wohnung künftig bewohnen soll - wenn also die vorliegende Situation vom in der Wohnung verbleibenden Ehegatten gewählt wurde. Kam es nicht zu einer solchen Absprache, ist dem verbliebenen Ehegatten die neue Wohnsituation durch den Auszug des anderen quasi aufgedrängt worden. In diesem Fall haben beide Ehegatten auf eine reguläre Beendigung des Mietverhältnisses hinzuwirken und müssen deshalb bis zum Ende der regulären Mietzeit gleichsam für die Miete aufkommen.

Entgegenhalten kann der ausgezogene Ehegatte allerdings, dass der andere ja in jedem Fall Miete zahlen müsste, da sein Wohnbedarf grundsätzlich fortbesteht.

Hinweis: Haben die Ehegatten eine Wohnung für 1.000 EUR gemietet und eine dreimonatige Kündigungsfrist, muss sich also jeder Ehegatte mit verbleibenden 1.500 EUR an der Miete beteiligen. Müsste der Ehegatte, der bei der Trennung in der Wohnung verbleibt, für das Anmieten einer neuen Wohnung zum Beispiel 400 EUR aufwenden, sind nur die verbleibenden 600 EUR pro Monat hälftig zu verteilen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - II-2 UF 4/14

15/10/2014

Gesetzliche Anforderungen: Rauchmelder in der Wohnungseigentumsanlage

Wie zu erwarten, hat der Einbau von Rauchmeldern zu Streit in Wohnungseigentumsanlagen geführt. Umso wichtiger ist dieses Urteil des Landgerichts Braunschweig (LG).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass Rauchwarnmelder im Rahmen eines Zehnjahresvertrags angemietet und von einer Firma gewartet werden. Die Kosten sollten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Gegen diesen Beschluss klagte ein Wohnungseigentümer.

Zu Recht, wie das LG urteilte. Denn der Beschluss widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Wohnungseigentümer hatte nämlich bereits seit Jahren in seinen Räumen Rauchmelder. Das war durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berücksichtigt worden. Zwar ist der Einbau von Rauchmeldern künftig verpflichtend und die Verwaltung muss sicherstellen, dass sämtliche Rauchwarnmelder zuverlässig arbeiten. Dies muss auch überprüft werden können, gerade um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Es ist aber auch möglich, dass der Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegenüber nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass also nicht immer teure Wartungsverträge abgeschlossen werden müssen. Dies sollten Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften berücksichtigen.

Quelle: LG Braunschweig, Urt. v. 07.02.2014 - 6 S 449/13 (154)

15/10/2014

Fahrlässigkeitsvorwurf : Führen eines Kraftfahrzeugs nach Cannabiskonsum

Ein Kraftfahrer muss nach vorangegangenem Cannabisgenuss damit rechnen, dass er die zulässigen Grenzwerte für THC überschreitet.

Nach einer Verkehrskontrolle wurde einem Fahrzeugführer eine Blutprobe entnommen, da der Verdacht bestand, dass er Drogen eingenommen hatte. Die entnommene Blutprobe bestätigte den Konsum von Cannabis. In der entnommenen Blutprobe konnte ein THC-Wert von 1,0 ng pro Milliliter nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen erfolgte der Konsum innerhalb von 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Betroffene wurde daher zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (OLG) erfolgte die Verurteilung zu Recht. Das Gericht weist darauf hin, dass in objektiver Hinsicht für eine Verurteilung zunächst das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel festgestellt werden muss. Das ergibt sich hier bereits aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung. Der Betroffene hat zudem zumindest fahrlässig gehandelt. Nach Auffassung des Gerichts trifft einen Kraftfahrer die Pflicht, sich vor oder nach erfolgtem Cannabiskonsum Gewissheit von seiner Fahrtüchtigkeit zu verschaffen. Er muss in Erfahrung bringen, wie lange die Wirkung der von ihm eingenommenen Droge anhalten kann, um das Erreichen des Grenzwerts bei Fahrtantritt auszuschließen.

Hinweis: Ob die Entscheidung des OLG auch in anderen Bundesländern so getroffen worden wäre, ist fraglich. Es gibt Entscheidungen, wonach dem Betroffenen kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist. Ein solcher längerer Zeitraum wird teilweise bereits dann angenommen, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt 20 Stunden liegen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.06.2014 - 1 Ss Bs 51/13

14/10/2014

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