Notare Dünninger und Adam

Notare Dünninger und Adam Parkmöglichkeiten in der Marktgarage und Parkplatz am Dom Als Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar neutral und unabhängig.

Deshalb vertritt er nicht die Interessen einer Partei, sondern berät alle Beteiligten unparteiisch. Durch die hohen Einstellungsvoraussetzungen und die mehrjährige Spezialausbildung wird eine herausragende fachliche und persönliche Qualifikation der Notare sichergestellt, die eine juristische Beratung auf höchstem Niveau gewährleistet. Notare sind zudem strengen Richtlinien und vielfältigen Amtspf

lichten unterworfen, deren Einhaltung regelmäßig durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts überprüft wird. Kompetenzen

Der Notar ist maßgeblich auf den Gebieten des Immobilien-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts tätig. Er ist Experte insbesondere für:
- Immobilienkaufverträge,
- Überlassungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge,
- Erbbaurechtsbestellungen,
- Dingliche Grundstücksbelastungen, wie Grundschulden, Dienstbarkeiten sowie Wohn- und Nutzungsrechte,
- Immobilienerwerb in beratungsintensiven Situationen, zum Beispiel bei Insolvenz oder Zwangsvollstreckung,
- Testamente und Erbverträge,
- Auseinandersetzungen bezüglich des Nachlasses,
- Erb- und Pflichtteilsverzichte,
- Erbscheinsanträge und Ausschlagung von Erbschaften,
- Ehe- und Partnerschaftsverträge,
- Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen,
- Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen,
- Adoptionen und Sorgerechtserklärungen,
- Gründung von Kapitalgesellschaften,
- Veräußerung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften,
- Strukturveränderungen wie Kapitalmaßnahmen oder Satzungsänderungen,
- Unternehmensumwandlungen und –nachfolgen,
- Gesellschaftervereinbarungen, Treuhandverträge und Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen,
- Vollmachten.

Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr wei...
29/04/2025

Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist?

Widerruf der Vollmacht

„Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Clemens Neuschwender, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz.

Damit der Widerruf wirksam wird und sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte nicht trotz des Widerrufs weiterhin – unberechtigt – von der Vollmacht Gebrauch macht, gilt es die folgenden Schritte zu beachten: Zunächst sollte der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Grundsätzlich kann dieser Widerruf formlos, d.h. sogar (nur) mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Bevollmächtigte so lange für den Vollmachtgeber handeln kann, wie er – bei privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmachten – das Original oder – bei beurkundeten Vollmachten – eine auf seinen Namen lautende „Ausfertigung“ in den Händen hält. „Dritte, also z.B. auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original bzw. die Ausfertigung vorlegt“, erklärt Neuschwender und führt weiter aus: „Vor diesem Hintergrund muss der Vollmachtgeber unbedingt das Original bzw. die Ausfertigung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten zurückverlangen“. Wurde die Vollmacht bei einer Notarin oder einem Notar beurkundet, sollte der Vollmachtgeber stets auch diese/n über den Widerruf informieren. Schließlich ist die Notarin oder der Notar mitunter beauftragt, eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen, falls sie verloren geht und der Bevollmächtigte dies verlangt. Erfährt die Notarin oder der Notar von dem Widerruf, wird dies auf der Urschrift vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden – auch nicht durch einen etwaigen Amtsnachfolger der Notarin oder des Notars. Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, sorgt die Notarin oder der Notar ferner dafür, dass auch der Widerruf dort registriert wird.

Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus

Der Widerruf einer Vollmacht durch den Vollmachtgeber scheidet dann aus, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall müsste unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden, der die Vollmacht widerrufen kann. Besteht kein Kontakt und/oder kein Vertrauen mehr zum Bevollmächtigten, sollte man mit dem Widerruf daher nicht zu lange warten.

Notarinnen und Notare unterstützen bei der Erstellung und beim Widerruf von Vorsorgevollmachten

Notarinnen und Notare beantworten auf Wunsch alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht, beurkunden oder beglaubigen Ihre Vollmacht und registrieren diese beim Zentralen Vorsorgeregister. Möchten Sie Ihre Vollmacht widerrufen, informieren Notarinnen und Notare Sie über die erforderlichen Schritte und unterstützen bei der Umsetzung.

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

Hilfe! Ich bin in einer Erbengemeinschaft!Werden mehrere Personen Erben, gehört ihnen zunächst der gesamte Nachlass geme...
09/04/2025

Hilfe! Ich bin in einer Erbengemeinschaft!

Werden mehrere Personen Erben, gehört ihnen zunächst der gesamte Nachlass gemeinschaftlich. Alle Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft. Handhabung und Abwicklung von Erbengemeinschaften werfen häufig Fragen auf. Notarinnen und Notare unterstützen dabei und beraten im Vorfeld, wie nicht funktionsfähige Erbengemeinschaften verhindert werden können

Erben ohne Zutun

Verstirbt ein Mensch, denkt man als Angehöriger schwerlich an die rechtlichen Folgen: Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen – der Nachlass – auf die aufgrund Testaments, Erbvertrags oder gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben über. Dies geschieht automatisch; einer Mitwirkung der Erbinnen und Erben bedarf es nicht. Sie können jedoch das Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist (in der Regel sechs Wochen) ausschlagen.

Alle Erben müssen mitwirken

Mehrere Erben halten den gesamten Nachlass zusammen als Erbengemeinschaft. Wichtigste Konsequenz: Sie können nur noch gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. „Soll ein Auto oder eine Immobilie veräußert werden, müssen alle Erben mitwirken“, erklärt Benjamin Lorenz, Notarassessor an der Landesnotarkammer Bayern. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil nicht immer alle Miterben an der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken können oder wollen. „Die Gründe hierfür sind mannigfaltig, beispielsweise können einzelne Miterben im Ausland leben, nicht voll geschäftsfähig sein oder es kann schlicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Die Erbengemeinschaft eignet sich deshalb meist nicht für ein längerfristiges Halten der Nachlassgegenstände“, schlussfolgert Lorenz. Um solche nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaften zu verhindern, kann jedoch vorgesorgt werden: Notare beraten hierzu im Rahmen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.
Auseinandersetzung – auch ohne Streit

Erbengemeinschaften können auf verschiedene Weisen aufgelöst werden:

a) Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses verständigen und diese durch einen Vertrag regeln, die sog. Erbauseinandersetzung. Befinden sich Immobilien oder Anteile an einer GmbH im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Rahmen können auch Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Der Vorteil: „Wird eine zum Nachlass gehörende Immobilie an einen Miterben übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an“, weiß Lorenz.

b) Ein Erbe kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an Dritte übertragen. Möchte ein Erbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen, steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Vereinigt eine Person alle Erbteile auf sich, fällt ihr der gesamte Nachlass zu. Auch Erbteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

c) Komplizierter kann es werden, wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses herbeigeführt werden kann. Zwar existiert die Möglichkeit, auf Antrag ein Nachlassvermittlungsverfahren vor dem Notar durchzuführen. „Solche Verfahren sind jedoch mit großem Aufwand verbunden und nur selten von Erfolg gekrönt“, berichtet Lorenz. Häufiger greifen die Miterben daher gleich zum schärfsten Schwert und beantragen die Teilungsversteigerung, bei der die Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, gerichtlich versteigert werden. „Dies ist jedoch meist die schlechteste Lösung, da sich bei einem freihändigen Verkauf oft ein besserer Preis erzielen lässt“, erklärt Lorenz.

Notarielle Hilfe bei der Abwicklung

Notarinnen und Notare klären über rechtliche Fallstricke auf, sorgen für eine rechtssichere Regelung und erleichtern den Erben dadurch die Abwicklung ihrer Erbengemeinschaft. Eine notarielle Beratung hilft nicht nur, bestehende Erbengemeinschaften aufzulösen, sondern kann auch Konflikten vorbeugen. „Wer frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann gezielt die Entstehung einer nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaft verhindern“, führt Lorenz aus. „Wer vorsorgt, erspart seinen Angehörigen oft komplizierte und emotionale Auseinandersetzungen,“ schließt Lorenz.

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

Das Erbbaurecht – Ein alternativer Weg zum Eigenheim?Hohe Grundstückspreise und begrenztes Bauland in Ballungsräumen ste...
12/11/2024

Das Erbbaurecht – Ein alternativer Weg zum Eigenheim?

Hohe Grundstückspreise und begrenztes Bauland in Ballungsräumen stellen viele Menschen vor die Herausforderung, sich den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen. Das Erbbaurecht, umgangssprachlich als „Erbpacht“ bekannt, bietet eine interessante Alternative: Es ermöglicht den Bau oder Kauf eines Eigenheims, ohne den oft teuren Grund und Boden erwerben zu müssen. Dadurch können die finanziellen Hürden deutlich reduziert werden und gleichzeitig bleibt der Weg zum Eigenheim offen.

Inhalt und Nutzen des Erbbaurechts

Das Erbbaurecht eröffnet die Möglichkeit, auf einem Grundstück ein Haus zu bauen oder zu nutzen, ohne das Grundstück selbst kaufen zu müssen. Stattdessen erhält man das Recht, das Grundstück für eine bestimmte Zeit – in der Regel zwischen 50 und 99 Jahren – zu nutzen. Hierdurch kann das für den Erwerb oder den Bau des Eigenheims notwendige Eigenkapital reduziert werden, indem die hohen Anschaffungskosten für den Grundstückskauf entfallen. Stattdessen wird ein jährlicher Erbbauzins, vergleichbar mit einer Miete, an den Eigentümer des Grundstücks gezahlt. Gerade in Zeiten hoher Grundstückspreise kann dies den Traum vom eigenen Haus erschwinglicher machen.

„Angesichts steigender Grundstückspreise und knapper Baugrundstücke kann das Erbbaurecht eine erwägenswerte Alternative zum klassischen Kauf sein. Über die Vor- und Nachteile sowie die Vertragsbedingungen sollte man sich jedoch umfassend informieren, um die richtige Entscheidung für die eigene Lebenssituation zu treffen“ erklärt Neuschwender, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz.

Der große Vorteil des Erbbaurechts besteht darin, dass man das Haus wie ein Eigentümer nutzen kann, während Grund und Boden im fremden Eigentum bleiben. Oft sind das Kommunen, Kirchen oder Stiftungen. Die für den Grundstückskauf eingesparten Kosten können zum Beispiel in Renovierungen oder andere Projekte investiert werden. Erbbaurechte können vererbt, verschenkt oder verkauft werden. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit erlischt in der Regel das Erbbaurecht. Dann erwirbt der Grundstückseigentümer das Eigentum an dem Gebäude, hat den Erbbaurechtsberechtigten für den Gebäudewert jedoch zu entschädigen.

Komplexe Vertragsgestaltung

Verträge über die Bestellung oder den Erwerb von Erbbaurechten sind notariell zu beurkunden und oft komplexer als klassische Grundstückskaufverträge. Der Grundstückseigentümer behält sich häufig bestimmte Rechte vor, wie etwa seine Zustimmung zu einem Weiterverkauf oder zur Belastung des Erbbaurechts (z.B. durch Grundschulden oder Hypotheken). „Ist für den Bau eines Hauses auf einem Erbbaugrundstück ein Kredit notwendig und soll das Erbbaurecht als Kreditsicherheit dienen, sollte vor Abschluss des Kreditvertrages die geplante Belastung des Erbbaurechts dem Grundstückseigentümer angezeigt und dessen Zustimmung eingeholt werden“, betont Neuschwender.

Von großer Bedeutung ist zudem der Erbbauzins. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, einen jährlichen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Dieser jährliche Zins ist zusammengerechnet oft niedriger als die Kosten eines Grundstückskaufs. Der Erbbauzins kann sich allerdings während der Laufzeit des Erbbaurechts ändern, zum Beispiel wenn der Erbbauzins an die Inflationsrate oder einen festgelegten Index gekoppelt ist. In diesen Fällen kann der Erbbauzins während der Laufzeit steigen und die finanzielle Belastung zunehmen. Deshalb ist es wichtig, mögliche Anpassungen des Erbbauzinses im Vertrag klar zu regeln und, wie bei allen Verträgen, die Wirtschaftlichkeit im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, um spätere Überraschungen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Auch Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Erbbaurechts, insbesondere zum sogenannten Heimfall, sind üblich. Der Heimfall bedeutet, dass das Erbbaurecht mit dem errichteten Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel bei Zahlungsverzug des Erbbauzinses oder Insolvenz des Erbbauberechtigten, zurück an den Grundstückseigentümer übertragen werden muss. Auch die Nichterfüllung von Bauverpflichtungen, beispielsweise die nicht fristgerechte Errichtung eines ursprünglich geplanten Gebäudes, kann zum Heimfall führen.

Gut informieren und beraten lassen

„Erbbaurechte können eine kostengünstige Alternative zum klassischen Grundstückskauf sein, um den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen“, schließt Neuschwender ab. „Aufgrund der langen Vertragslaufzeit und der komplexen Regelungen ist es jedoch ratsam, sich rechtlich gut beraten zu lassen. Notarinnen und Notare sind als Expertinnen und Experten hier die zentralen und richtigen Ansprechpartner und stehen bereit, um die Vorstellungen beider Parteien rechtssicher umzusetzen.“

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

Eine Erbschaft ausschlagen – die Folgen bedenken!Eine Erbschaft auszuschlagen kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Zum...
21/10/2024

Eine Erbschaft ausschlagen – die Folgen bedenken!

Eine Erbschaft auszuschlagen kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht oder wenn ein Erbe nicht Teil einer zerstrittenen Erbengemeinschaft werden will. Aufpassen müssen jedoch alle Beteiligten, wenn durch die Ausschlagung sichergestellt werden soll, dass das Erbe einer bestimmten Person (allein) zukommt.

Ein schwieriges Alltagsthema

Es kommt in vielen Familien vor: Ein Ehemann und Vater verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Damit erben nach der gesetzlichen Erbfolge die überlebende Ehefrau und die Kinder. „Dieses Ergebnis entspricht oft nicht der Lebensrealität“, weiß David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern, zu berichten. „Denn die Eheleute gehen häufig davon aus, gemeinsam zu wirtschaften und Vermögen aufzubauen. Erst nach dem Versterben beider Ehepartner sollen die Kinder zum Zuge kommen.“

Erbausschlagung als Ausweg?

Erfährt die Familie dann von der Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, kann sich folgender Gedanke entwickeln: Wenn die Kinder (und – falls vorhanden – die Enkel) die Erbschaft ausschlagen, tut das Recht so, als gäbe es sie im Erbfall nicht. Dann wäre die Mutter als Ehefrau des Verstorbenen Alleinerbin und das Ziel scheint erreicht. Juristen sprechen bei dieser Zielsetzung von einer lenkenden oder taktischen Ausschlagung.

Gefahr durch entfernte Verwandtschaft

„Hier ist Vorsicht geboten“, warnt Sommer. Denn die gesetzliche Erbfolge kann zu bösen Überraschungen führen. Hat ein Ehepaar keine Kinder (oder gilt infolge der Ausschlagung für die Zwecke des Erbrechts als kinderlos), ist der überlebende Ehepartner keineswegs automatisch Alleinerbe. Stattdessen erben dann nach der gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern des Verstorbenen einen Anteil. Diese sind zwar oft bereits gestorben, aber an ihre Stelle treten ihre weiteren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. „Mit anderen Worten: Die Geschwister des Vaters (oder gar deren Kinder und Enkel) bilden in diesem Fall zusammen mit der Mutter eine Erbengemeinschaft“, zieht Sommer die Konsequenz. Dieses Ergebnis ist meist noch weit weniger gewollt als die ursprüngliche Erbengemeinschaft aus Mutter und Kindern.

Nachträgliche Reparatur kaum möglich

Ist dieser Weg erst einmal eingeschlagen, bleiben kaum Möglichkeiten, die Ausschlagung der Erbschaft rückgängig zu machen. Ein letzter Ausweg kann in diesen Fällen die sogenannte Anfechtung der Erbausschlagung sein. Wer nämlich über einen relevanten Gesichtspunkt nicht informiert oder im Irrtum war, kann auch nachträglich seine Erbausschlagung beseitigen. Jedoch ist dies nicht immer möglich. „In dieser Frage hat der Bundesgerichtshof kürzlich die Erwartungen einer Familie enttäuscht“, gibt Sommer zu bedenken. Denn dass am Ende nicht die Mutter Alleinerbin wird, sondern die Geschwister des Vaters miterben, soll den Bundesrichtern zufolge kein beachtlicher Irrtum sein. Es blieb also bei der Erbausschlagung und ihren ungewollten Konsequenzen.

Der klügere Weg: Rechtzeitig beraten lassen – vor und nach einem Erbfall

„Viele Menschen unterschätzen, wie kompliziert Erbangelegenheiten sein können“, erklärt Sommer. „Deshalb ist es so wichtig, sich frühzeitig von einer Notarin oder einem Notar beraten zu lassen.“ Notarinnen und Notare helfen nicht nur, die rechtlichen Folgen zu verstehen, sondern weisen auch auf mögliche Fallstricke hin, etwa wenn minderjährige Kinder oder Enkel betroffen sind. „Am besten ist es jedoch, schon zu Lebzeiten vorzusorgen“, rät Sommer. „Ein gut durchdachtes Testament kann viele Probleme von vornherein vermeiden und Angehörigen später schwierige Entscheidungen wie eine Erbausschlagung ersparen.“

Ist der Erbfall bereits eingetreten, sollte mit der Einholung kompetenten Rechtsrats nicht zu lange gewartet werden. Denn nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung ist dann im Regelfall nicht mehr möglich.

Abschließend stellt Sommer fest: „Als neutrale Expertinnen und Experten stehen Notarinnen und Notare Familien in allen Lebenssituationen zur Seite. Ihre faire und kompetente Beratung zu gesetzlich festgelegten Gebühren hilft, Lösungen zu finden, die allen dienen – eine Investition, die sich langfristig auszahlt und teure Überraschungen verhindert.“

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

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30/07/2024

Moderne Datenerfassung einfach & sicher.

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Komplexe Familien, klare Verhältnisse: Nachlassplanung in Patchwork-FamilienIn einer Zeit, in der Familienstrukturen imm...
02/07/2024

Komplexe Familien, klare Verhältnisse: Nachlassplanung in Patchwork-Familien

In einer Zeit, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, sind Patchwork-Familien eine immer häufigere Erscheinung. Doch mit der Herausforderung, verschiedene Lebenswege und Beziehungen zusammenzuführen, kommen auch komplexe Fragen der Nachlassplanung auf. Das gesetzliche Erbrecht geht von der traditionellen Familiensituation aus und nimmt keine Rücksicht auf die besonderen Interessenlagen in Patchwork-Familien. Eine qualifizierte rechtliche Beratung und darauf aufbauende Verfügungen von Todes wegen sind dringend erforderlich, um böse Überraschungen im Erbfall zu vermeiden.

Gesetzliche Erbfolge meist nicht passend

Patchwork-Familien zeichnen sich dadurch aus, dass mindestens einer der beiden Partner bzw. Ehegatten ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung in die Familie einbringt und außerdem noch gemeinsame Kinder vorhanden sein können. „Den beteiligten Personen ist dabei oft nicht bewusst, dass Stiefeltern und Stiefkinder im Verhältnis zueinander nach den gesetzlichen Bestimmungen weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind“, so Benjamin Lorenz, Notarassessor bei der Landesnotarkammer Bayern. „Fehlt in dieser Konstellation eine Verfügung von Todes wegen gänzlich oder wurden die rechtlichen Besonderheiten nur unzureichend bedacht, kann dies im Erbfall zu einer gravierenden Abweichung von der eigentlich gewollten Rechtsfolge führen.“

Unerwünschte Rechtsfolgen bei fehlerhafter Nachlassplanung

Wie schnell es zu unerwünschten Folgen einer unzureichenden Nachlassplanung kommen kann, zeigen die folgenden Beispiele:

Haben beispielsweise beide Ehepartner jeweils ein Kind in die Beziehung eingebracht, ohne gemeinsame Kinder zu haben, und verstirbt nun der Ehemann zuerst, sind seine gesetzlichen Erben sein Kind und seine Ehefrau zu gleichen Teilen. Verstirbt später die Ehefrau, erbt ihr Kind nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Mittelbar erbt das Kind der Ehefrau somit neben dem Vermögen der Mutter auch die Hälfte des Nachlasses des Stiefvaters. Das Kind des Ehemannes erhält hingegen nur die Hälfte des Nachlasses seines Vaters. Vom Erbe der Stiefmutter erhält es nichts. Ohne entsprechende Regelungen wird somit das Kind des länger lebenden Partners bevorzugt.

Möchten sich die Ehegatten in diesem Fall gegenseitig absichern und setzen sich daher ohne weitere Regelung jeweils zum Alleinerben ein, wird die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes dessen Alleinerbin. Nach ihrem Tod erbt dann nur ihr Kind; das Stiefkind erhält – mangels gesetzlichen Erbrechts nach der Ehefrau – lediglich einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seines Vaters. Versäumt es das Kind, den Pflichtteil rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend zu machen, geht es womöglich sogar gänzlich leer aus.

Regeln die Ehegatten im vorgenannten Beispiel nun noch zusätzlich, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, könnte das Kind des zuerst versterbenden Ehemannes zunächst bei dessen Tod den Pflichtteil geltend machen und erhält dann später zusätzlich die Hälfte des Nachlasses der Ehefrau, was in vielen Fällen nicht gewünscht ist. Darüber hinaus entsteht ein besonderer Beratungsbedarf dann, wenn die Ehegatten eine unterschiedliche Anzahl an Kindern mit in die Ehe bringen, weil in diesem Fall pflichtteilsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

„Die genannten Beispiele zeigen, dass die gesetzlich vorgesehene Nachlassbeteiligung von Kindern in Patchwork-Konstellationen von Zufällen abhängen kann, insbesondere von der Reihenfolge des Versterbens der Ehegatten und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“, so Lorenz. „Durch eine geschickte rechtliche Gestaltung können hingegen zufällige und ungewollte Folgen vermieden und die gewünschte Nachlassplanung rechtssicher umgesetzt werden.“

Viele Ehegatten möchten darüber hinaus auch vermeiden, dass der weitere Elternteil des Kindes und Ex-Partner eines Ehegatten beim Tod des Kindes über die gesetzliche Erbfolge mittelbar vom eigenen Vermögen und womöglich sogar vom Vermögen des neuen Ehepartners profitiert. Auch diesem unerwünschten Ergebnis kann mit testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen begegnet werden.

Rechtliche Beratung unerlässlich

Eine Standardlösung für die Nachlassgestaltung gibt es bei Patchwork-Familien nicht. Die richtige Gestaltung hängt von der konkreten familiären Konstellation und der gewünschten Nachlassplanung ab. Umso wichtiger sind eine eingehende rechtliche Beratung und die qualifizierte Umsetzung der gewünschten Rechtsfolgen. „Dies fällt in den Kernbereich der notariellen Tätigkeit“, schließt Lorenz ab. „Dabei fallen Gebühren an, die abhängig vom Gegenstandswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet werden und bei jedem Notar gleich hoch sind. Die Gebühren sind dabei unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts und vom Umfang der in Anspruch genommenen rechtlichen Beratung.“

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

"Ich bin Erbe geworden – und nun?“ Was Ihnen ein Erbschein bringt und wann Sie ihn benötigen.Stellen Sie sich vor, Sie w...
07/06/2024

"Ich bin Erbe geworden – und nun?“ Was Ihnen ein Erbschein bringt und wann Sie ihn benötigen.

Stellen Sie sich vor, Sie werden Erbe und der verstorbene Erblasser hat Ihnen Bankkonten und Immobilien hinterlassen. Als Erbe haben Sie neben der Trauerbewältigung den Kopf nur schwerlich für rechtliche Fragestellungen frei. Dennoch gilt in den meisten Fällen: Ohne Nachweis über die Erbenstellung können Sie weder über Konten noch über Grundstücke verfügen. Ein Erbnachweis sollte daher zeitnah beschafft werden. Wie geht es also weiter?

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen automatisch auf seine Erben über. Für außenstehende Dritte ist allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar, wer Erbe des Verstorbenen ist. Für diese Außenstehenden ist es im Grunde unmöglich, selbst nachzuvollziehen, ob es ein Testament oder gar mehrere gibt oder wer ansonsten zu den gesetzlichen Erben des Verstorbenen zählt. Behörden, Banken und sonstige Nachlassschuldner verlangen deshalb regelmäßig einen Nachweis der Erbenstellung.

Um diesen Nachweis erbringen zu können, steht den Erben zuallererst der Erbschein zur Verfügung. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Ausweis darüber, wer Erbe ist, wie groß der Erbteil der jeweiligen Erben ist und ob Beschränkungen bestehen. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie sowohl bei Gericht als auch bei einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl stellen. Ist kein Testament vorhanden, benötigen die Erben bei Antragsstellung zum Nachweis der Erbenstellung die Sterbeurkunde und Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen nachweisen (insbesondere Heirats- oder Geburtsurkunde). Ist ein Testament vorhanden, ist dieses vorzulegen. Sind mehrere Personen Erben, so müssen nicht alle Erben den Erbschein gemeinschaftlich beantragen. Vielmehr genügt es, wenn ein Miterbe den Antrag stellt.

Natürlich kann es auch dazu kommen, dass sich später herausstellt, dass der Erbschein falsch ist – etwa weil ein bislang unbekanntes Testament plötzlich auftaucht. Benjamin Lorenz, Notarassessor bei der Landesnotarkammer Bayern, erläutert das Verfahren in diesem seltenen Fall: „Dann erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für ungültig und zieht ihn ein.“ Und was passiert, wenn die Erbschaft bereits unter den vermeintlichen Erben aufgeteilt und teilweise sogar an Dritte veräußert wurde? „Dann,“ so Lorenz, „können sich Dritte darauf berufen, dass sie auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen durften. Die vermeintlichen Erben müssen jedoch die Erbschaft einschließlich etwaiger Verkaufserlöse an die wahren Erben herausgeben. Sie können sich nicht darauf berufen, dass der Erbschein sie als Erben ausgewiesen hat."

Ist das Testament nicht nur handschriftlich verfasst, sondern notariell beurkundet, so ist der Nachweis deutlich leichter. Der Erbschein ist dann in aller Regel entbehrlich. Das notarielle Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügt regelmäßig als Erbnachweis gegenüber Grundbuchämtern, Registern, Behörden, Versicherungen und Banken. „Ein gesonderter Erbschein kann nur dann gefordert werden, wenn konkrete Zweifel an der Erbenstellung bestehen“, erläutert Lorenz.

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

Der Bauträger ist insolvent: Was tun?Die Zinswende ist längst auf dem Immobilienmarkt angekommen. Manche Bauträger werde...
01/12/2023

Der Bauträger ist insolvent: Was tun?

Die Zinswende ist längst auf dem Immobilienmarkt angekommen. Manche Bauträger werden von den gestiegenen Finanzierungskosten überfordert und müssen Insolvenz anmelden. Gerade Käufer von bereits begonnenen, aber noch nicht fertiggestellten Bauvorhaben werden dadurch vor Herausforderungen gestellt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, ist eine gründliche Beratung unentbehrlich.

Der Traum vom Eigenheim – ausgeträumt?

Zwischen dem Abschluss des Bauträgervertrages und der Schlüsselübergabe für die fertige Wohnung vergehen oft mehrere Monate oder sogar Jahre. Viel Zeit, in denen sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern können. Genau das ist nun geschehen: Die rasant gestiegenen Bauzinsen und höhere Kosten für Baumaterialien werfen die Kalkulation mancher Bauträger über den Haufen. Im schlimmsten Fall ist deren Zahlungsunfähigkeit das Ergebnis. Für die Käufer bedeutet dies, dass auf der Baustelle erst einmal alles stillsteht. „Auch wenn es schwerfällt: Das Wichtigste ist, die Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen“, rät David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Es ist erst einmal Sache des Insolvenzverwalters, über die Fortsetzung des Bauvorhabens zu entscheiden.“ Insbesondere bei fortgeschrittenen Projekten kann die Vollendung des Gebäudes auch aus Sicht des Insolvenzverwalters wirtschaftlich sinnvoll sein.

Ein Rücktritt muss gut überlegt sein

In den meisten Fällen wird sich der Insolvenzverwalter jedoch gegen die Baufortführung entscheiden. Nach der gesetzlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Käufer dann die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. „Ein Rücktritt ist aber für die Käufer sehr riskant“, betont Sommer. „Wenn die Käufer bereits Ratenzahlungen geleistet haben, erhalten sie ihr Geld nicht etwa vorrangig vor anderen Gläubigern zurück. Stattdessen müssen sie sich mit der allgemeinen Insolvenzquote begnügen. In den meisten Fällen wird so nur ein Bruchteil der Kaufpreisraten zurückgezahlt werden.“ Bevor Käufer vom Vertrag zurücktreten, sollten sie unter fachkundiger Beratung, z.B. durch eine Anwältin oder einen Anwalt, die Konsequenzen durchdenken.

Die Kündigung als Alternative – Vom Kunden zum Bauherrn

Teilweise wird in Notarverträgen deshalb vereinbart, dass dem Käufer ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für den Fall der Insolvenz des Bauträgers zusteht. Üben die Erwerber ein solches Kündigungsrecht aus, können sie den Rohbau gemeinsam fortsetzen. Dies erfordert allerdings bei einem Mehrparteienhaus die Kooperation aller Käufer. Auch müssen die Bauherren wider Willen mit höheren Kosten rechnen. „Ein neuer Bauunternehmer hat bei der Übernahme eines bereits begonnen Vorhabens beträchtlichen Aufwand. Zu den bisherigen Konditionen wird sich darauf niemand einlassen“, erläutert Sommer weiter.

Im Verhältnis zum Bauträger entsteht hinsichtlich der Bauleistungen ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis. Dabei werden etwa noch bestehende Vergütungsansprüche mit den Schadensersatzansprüchen wegen Verzug und Nichterfüllung verrechnet. Der überschießende Betrag stellt wiederum bloß eine Insolvenzforderung dar. Auch hier sollten vor einer Entscheidung Vor- und Nachteile sorgsam abgewogen werden.

Vertragliche Vorsorge löst nicht alle Probleme

Notarinnen und Notare berücksichtigen bereits beim Entwurf des Bauträgervertrages ein mögliches Insolvenzrisiko. Ausdruck davon ist beispielsweise die Ratenzahlung des Kaufpreises, die eine Vorleistung des Käufers verhindern soll. Eine umfassende Vorsorge für den Insolvenzfall wäre aktuell jedoch nur dann zu erreichen, wenn der Kaufpreis erst nach vollständiger Fertigstellung des Objekts und damit nicht in Raten fällig würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Bauträger das Objekt vollständig finanzieren müsste, was für die Käufer mit einer erheblichen Kostensteigerung verbunden wäre. Auch werden sich viele Bauträger gar nicht erst auf eine solche Vertragsgestaltung einlassen.

„Um den Käuferschutz an dieser Stelle zu verbessern, ist der Gesetzgeber gefragt“, so Sommer weiter. „Bereits seit mehreren Jahren macht sich die Bundesnotarkammer für eine gesetzliche Stärkung des Insolvenzschutzes stark.“ Jüngst hat auch das Bundesjustizministerium auf das Problem reagiert. Das Ministerium prüft, ob der Bauträger dem Kunden den Abschluss einer Insolvenzversicherung zumindest anbieten muss. Ob dieser Vorschlag einmal zum Gesetz wird, ist aber noch nicht abzusehen. Und für bereits abgeschlossene Bauträgerverträge gilt eine Neuregelung ohnehin nicht. Deshalb bleibt es erst einmal dabei: Käufer brauchen derzeit starke Nerven und gute Beratung.

(Quelle: notare-bayern-pfalz.de)

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