27/11/2021
Vorladung zur Vernehmung erhalten? Verhaltensregeln
Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten? Jetzt sollten Sie zunächst ruhig bleiben und nicht vorschnell handeln.
Oftmals erfährt ein Beschuldigter erst durch die Vorladung, dass er Beschuldigter einer Straftat ist.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, einen Beschuldigten im Rahmen des “rechtlichen Gehörs” spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Dem Beschuldigten soll so die Möglichkeit gegeben werden, die Verdachtsgründe zu beseitigen und seine Sicht der Dinge zu schildern.
Eine Vorladung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann viele Gefühle hervorrufen: Irritation, Wut oder Angst. Viele Menschen sind zudem vor einer Vernehmung sehr nervös auch, wenn diese keine Straftat begangen haben.
Es ist daher sehr schwierig sich bei der Vernehmung richtig zu verhalten und sich zu keinen unbedachten Äußerungen hinreisen zu lassen.
Verhaltensregeln bei einer Vorladung
Vorladung durch die Polizei
Sagen Sie freundlich ab!
Es handelt sich um eine unverbindliche Einladung, es besteht keine Pflicht dieser Ladung nachzukommen.
Vorladung durch die Staatsanwaltschaft
Sagen Sie nichts!
Sie müssen ggfs. bei einer Einzelanweisung der Staatsanwaltschaft der Vorladung nachkommen, sind jedoch nicht verpflichtet sich zum Tatvorwurf zu äußern.
Darum sollten Sie keine Aussage machen
Bei einer Vernehmung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sitzen erfahrene Vernehmungspersonen auf der anderen Seite. Jede vorschnelle Aussage kann später zu Problemen führen. Sie kennen in der Regel die Ermittlungsakte nicht und eine unüberlegte Aussage kann zu Widersprüchen zu anderen Aussagen führen, welche Sie entlastet hätten.
Wenn Ihre Aussage erst einmal aufgenommen wurde, unterliegt dieser der freien Würdigung des Gerichts.
Sie sollten nicht dem Irrglauben verfallen, dass ein freundliches Gespräch bei der Polizei den Tatvorwurf entkräftet. Die Vernehmung hat in der Praxis oftmals nur den Zweck, den Täter zu überführen - die Straftat und den Täter festzulegen.
Es gibt Fälle, in denen eine Einlassung sinnvoll ist. Dies sollte aber erst nach Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger schriftlich erfolgen.
Wenn Sie sich nicht zur Tat äußern, darf Ihnen das nicht negativ ausgelegt werden! Im Gegenteil kann es sogar Vorteile haben, sich erst später schriftlich oder im Verfahren zu äußern, wenn man die Ermittlungsakten gelesen hat.
Sie müssen nicht ihre Unschuld beweisen, sondern die Ermittlungsbehörden ihre Schuld!
Bereiten Sie sich frühzeitig mit fachanwaltlicher Hilfe auf Ihre Verteidigung vor!
Wenn Sie eine Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, wissen Sie, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie besteht und dass die Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht mehr fernliegend ist.
Sie sollten sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich dann als Ihr Verteidiger bestellt. Dieser kann dann Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Nach dem Lesen der Ermittlungsakte kann es sich anbieten eine Stellungnahme zu schreiben. Diese kann zur Entlastung auch Vorschläge für weitere Ermittlungsmaßnahmen und Beweisanregungen oder Anregungen zur Beendigung des Verfahrens enthalten.