Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Rapp

Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Rapp Impressum: Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Rapp https://ra-rapp.de/impressum/ Das EuRAG findet sich im Bundesgesetzesblatt BGB1 I 2000, S. 182.

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- Die Bundesrechtsanwaltsordnung

- Die Berufsordnung

- Die Fachanwaltsordnung

- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

-Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Berufsregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft"

- Für ausländische Kammermitglieder das "Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)"

Den ausführlichen Inhalt dieser Regelungen können Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de einsehen. Haftungshinweis:

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RECHT AKTUELL:  Längere Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 01.07.2026Zum 1. Juli 2026 tritt eine w...
18/06/2026

RECHT AKTUELL: Längere Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 01.07.2026

Zum 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Änderung im Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs in Kraft. Die Frist für die sogenannte Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird von bisher drei auf künftig sechs Monate verlängert. Die Verfolgungsverjährung bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die zuständige Behörde tätig werden muss, um einen Verkehrsverstoß zu verfolgen. Hierzu zählen insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Rotlichtverstöße oder die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Bislang galt, dass viele Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht mehr verfolgt werden konnten, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Tat keine verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.07.2026 verdoppelt sich diese Frist auf sechs Monate. Hintergrund der Gesetzesänderung ist insbesondere die hohe Arbeitsbelastung vieler Bußgeldstellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die längere Verjährungsfrist dazu beitragen, dass Verkehrsverstöße auch dann noch verfolgt werden können, wenn die Bearbeitung aufgrund personeller oder organisatorischer Engpässe verzögert erfolgt. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Neuregelung, dass sie künftig über einen deutlich längeren Zeitraum mit behördlichen Maßnahmen rechnen müssen. Wer beispielsweise nach einem Verkehrsverstoß mehrere Monate lang keine Post von der Bußgeldstelle erhält, kann künftig nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Angelegenheit erledigt ist. Wichtig ist zudem, dass die Sechs-Monats-Frist nicht mit einer endgültigen Höchstfrist verwechselt werden darf. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Anhörungsbogen unter Beachtung der insoweit geltenden Rechtsvorschriften versandt oder eine andere gesetzlich vorgesehene Verfahrenshandlung vorgenommen wird. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Neuregelung gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die ab dem 01.07.2026 begangen werden. Für zuvor begangene Verstöße bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage. Betroffene sollten außerdem beachten, dass auch vermeintlich verjährte Bußgeldbescheide nicht einfach ignoriert werden dürfen. Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden, wenn dessen Rechtmäßigkeit überprüft werden soll. Andernfalls kann der Bescheid trotz möglicher Einwendungen rechtskräftig werden. Die Änderung führt insgesamt dazu, dass Bußgeldverfahren künftig über einen längeren Zeitraum betrieben werden können und Verkehrsteilnehmer deutlich später als bisher mit behördlicher Post rechnen müssen. Im „Ernstfall“ sollte man rechtzeitig professionelle anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen (18.06.2026 ra).

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RECHT AKTUELL:  Vertragsschluss per WhatsApp – Gericht setzt Grenzen für späte ZusagenVerträge können auch per WhatsApp ...
11/06/2026

RECHT AKTUELL: Vertragsschluss per WhatsApp – Gericht setzt Grenzen für späte Zusagen

Verträge können auch per WhatsApp rechtswirksam geschlossen werden. Es gelten jedoch wichtige Regeln, insbesondere zu Annahmefrist und Formvorschriften. Grundvoraussetzung, wie auch sonst im Vertragsrecht üblich: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Bei WhatsApp müssen diese beiden Elemente klar erkennbar sein. Emojis wie ein einfacher „Daumen hoch“ reichen als Annahme oft nicht aus, es sei denn, der Kontext macht die Zustimmung absolut eindeutig. Vorsicht bei der Annahmefrist: Ein Angebot per WhatsApp gilt rechtlich als Erklärung unter Abwesenden. Der Empfänger kann es nur innerhalb der Frist annehmen, in der der Anbieter den Eingang unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat hierzu am 05.05.2026 ein recht interessantes Urteil gesprochen und entschieden, dass auch bei WhatsApp-Nachrichten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts gelten. Wer ein Angebot erst Wochen später annimmt, kann sich unter Umständen nicht mehr darauf berufen. Im zugrunde liegenden Fall stritten zwei ehemalige Freunde über den Rückkauf von Aktien im Wert von rund EUR 150.000,00. Der Kläger berief sich auf eine WhatsApp-Nachricht, mit der ihm der spätere Rückkauf der Aktien angeboten worden sei. Seine Zustimmung erklärte er jedoch erst 31 Tage später. Das Gericht sah darin keine wirksame Annahme mehr. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei WhatsApp-Nachrichten rechtlich um Erklärungen „unter Abwesenden“. Zwar ermögliche der Messenger eine schnelle Kommunikation, eine sofortige Kenntnisnahme sei jedoch nicht garantiert. Deshalb würden ähnliche Grundsätze wie bei E-Mails oder SMS gelten. Ein Vertragsangebot könne danach nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Im konkreten Fall sei diese Frist nach Ansicht des Gerichts bereits abgelaufen. Selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften müsse regelmäßig spätestens nach vier Wochen mit einer Antwort gerechnet werden. Eine längere Bindung allein wegen eines freundschaftlichen Verhältnisses der Beteiligten lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung zeigt, dass digitale Kommunikation keine rechtlichen Sonderregeln schafft. Auch bei WhatsApp kommt ein Vertrag also nur zustande, wenn Angebot und Annahme rechtzeitig zusammentreffen. Übrigens: Für viele Verträge und Gestaltungsrechte (z.B. Kündigungserklärungen oder bestimmte Vertragsarten) ist gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben. Diese ist per WhatsApp grundsätzlich nicht erfüllt, da hierfür eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB) oder ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat notwendig ist. Im Streitfall kann ein Chatverlauf aber bspw. als Beweismittel dienen. Es ist ratsam, wichtige Absprachen zusätzlich schriftlich zu bestätigen und den Chatverlauf als PDF zusätzlich zu sichern (11.06.2026 ra).

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Heute mal wieder an der Quelle der Donau....
09/06/2026

Heute mal wieder an der Quelle der Donau....

RECHT KURIOS: Schwäbische Kraftausdrücke und Strafrecht Dem Schwaben (und auch anderen Landsleuten!) werden von außerhal...
28/05/2026

RECHT KURIOS: Schwäbische Kraftausdrücke und Strafrecht

Dem Schwaben (und auch anderen Landsleuten!) werden von außerhalb oft Klischees und unterschwellige Vorurteile unterstellt. Dass gerade im „ruhigen Ländle“ aber auch recht merkwürdige Alltagssituationen vor Gericht landen können, zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Ehingen aus dem Jahr 2009 (Beschl. v. 24.06.2009 - Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09). Spannend ist dabei weniger der eigentliche Sachverhalt, sondern vor allem die humorvolle und sprachkulturell eingebettete Art, wie das Gericht den Ausdruck „Leck mich am Arsch“ interpretiert. Doch sehen Sie selbst:

Im konkreten Fall ging es um eine Taxifahrt: Eine Frau hatte ein Taxi bestellt, um ihren Zug nach Blaustein zu erreichen; das Taxi kam zu spät, der Anschluss war verpasst. Die Kundin verlangte daraufhin, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Fahrer erklärte, dies müsse sein Chef entscheiden. Nach einem Gespräch mit dem Unternehmensinhaber antwortete dieser laut Gericht mit der Wendung: „Leck mich am Arsch“. Daraufhin musste die Justiz klären, ob diese Aussage eine strafbare Beleidigung im Sinne von § 185 StGB darstellt. Das Gericht verneinte die Strafbarkeit – und begründete dies mit einer überraschend offenen Analyse schwäbischer Sprachgewohnheiten. Es stellte fest, dass der Ausdruck „Leck mich am/im Arsch“ im schwäbischen Sprachraum zwar derb, aber durchaus alltäglich verwendet wird, ohne dass damit automatisch eine ernsthafte Herabsetzung der Ehre verbun-den sei. In diesem Umfeld werde der Spruch eher als grober, aber nicht zwangsläufig ernstgemeinter Gefühlsausbruch oder als Gesprächsabbruch verstanden. Besonders witzig ist der Bezug auf den Schwaben‑Dichter Thaddäus Troll, der in seinen sprachkulturellen Betrachtungen die vielfältigen Funktionen des Ausdrucks humorvoll beschreibt. Troll hebt etwa hervor, dass „Leck mich am Arsch“ im Schwäbischen dazu dienen kann,

• ein Gespräch anzuknüpfen,
• eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Gang zu bringen,
• einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
• ein Gespräch endgültig abzubrechen,
• eine Überraschung zum Ausdruck zu bringen,
• Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des „Ländles“ zu zeigen, sowie
• eine als Zumutung empfundene Bitte entschieden zurückzuweisen.

Das Gericht knüpft daran an und sah in der Aussage vor allem die Funktionen Nr. 4 (Gesprächsabbruch) und Nr. 7 (Zurückweisung der Forderung) im Vordergrund. Demnach sollte nicht nur die bezahlte Taxifahrt als erledigt betrachtet, sondern auch das Telefonat beendet werden, ohne dass dies eine strafbare Ehrenbeleidigung im Sinne des Strafrechts darstelle. Damit wird der Fall nicht nur zu einem skurrilen Beispiel aus der deutschen Rechtsprechung, sondern auch zu einem humorvollen Einblick in die Bedeutung kultureller und sprachlicher Gewohnheiten im Strafrecht – und zeigt, dass Justiz und schwäbische Redeweise durchaus zu ungewöhnlichen Verschmelzungen führen können. Der Beschluss stammt allerdings aus dem Jahr 2009, ob das Amtsgericht heute noch gleich urteilen würde, kann bedauerlicherweise nicht prognostiziert werden (28.05.2026 ra).

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VERWALTUNGSRECHT: Bei nächtlicher Musik darf die Polizei nicht automatisch in Gewahrsam nehmenDas Verwaltungsgericht (VG...
21/05/2026

VERWALTUNGSRECHT: Bei nächtlicher Musik darf die Polizei nicht automatisch in Gewahrsam nehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden, dass die Ingewahrsamnahme eines Mannes wegen nächtlicher musikalischer Ruhestörung in Essen rechtswidrig war. Der Mann hatte mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag gefeiert; ab Mitternacht beschwerte sich eine Nachbarin wiederholt über laute Musik. Die Polizei rückte zweimal aus, ermahnte die Gastgeber zur Ruhe und drohte unter anderem damit, die portable Musikanlage (Musikbox) sicherzustellen, eine Ordnungswidrigkeiten‑Anzeige zu erstellen oder den Mann in Gewahrsam zu nehmen. Beim zweiten Einsatz nahmen die Beamten den Mann dann in Gewahrsam und brachten ihn zur zentralen Polizeigewahrsam‑Einrichtung. Die Lebensgefährtin gab in der Zwischenzeit die Musikbox heraus, die eigenständig sichergestellt wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Ingewahrsamnahme des Mannes rechtswidrig. Nach dem Polizeigesetz Nordrhein‑Westfalen sei eine Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn sie „unerlässlich“ ist, um weiteren Lärm zu verhindern. Die Kammer sah nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Polizei nicht zunächst ausschließlich die Musikbox sichergestellt und deren Mitnahme als milderes Mittel ausgereicht hätte. Ebenfalls fehlte ein überzeugender Hinweis darauf, dass ein möglicher Widerstand gegen die Sicherstellung der Box die sofortige Freiheitsentziehung rechtfertigte. Spätestens nach der Übergabe der Musikbox hätte der Mann vor Ort wieder freigelassen werden müssen, da die Quelle der Ruhestörung damit beseitigt war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufungszulassung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen beantragt werden. Für Betroffene ist die Entscheidung aber ein wichtiger Anhaltspunkt: Eine Ingewahrsamnahme wegen nächtlicher Musik ist nicht automatisch zulässig; sie muss verhältnismäßig und nachvollziehbar begründet sein – und in vielen Fällen kann schon die Sicherstellung der störenden Geräte ausreichen (21.05.2026 ra).

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RECHT AKTUELL: Kanzlei bleibt am 15.05.2026 geschlossenAm Freitag, den 15.05.2026 bleibt unsere Kanzlei aufgrund des „Br...
13/05/2026

RECHT AKTUELL: Kanzlei bleibt am 15.05.2026 geschlossen

Am Freitag, den 15.05.2026 bleibt unsere Kanzlei aufgrund des „Brückentages“ geschlossen. Ab Montag, den 18.05.2026 stehen wir Ihnen wieder montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung (13.05.2026 ra).

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RECHT AKTUELL: „Maistreiche“ Recht  Wie jedes Jahr werden auch in diesem Jahr viele jüngere Menschen die Nacht vom 30. A...
30/04/2026

RECHT AKTUELL: „Maistreiche“ Recht

Wie jedes Jahr werden auch in diesem Jahr viele jüngere Menschen die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai nutzen, um sogenannte „Maistreiche“ durchzuführen – teils als harmlose Scherze, teils als Fortsetzung althergebrachten Brauchtums. Solange der Spaß im Rahmen der Gesetze bleibt und niemand zu Schaden kommt, ist daran grundsätzlich natürlich nichts auszusetzen. In der Praxis ge-raten viele „Streiche“ jedoch deutlich über das erlaubte Maß hinaus. Häufig werden Häuser, Fahrzeuge oder Gärten mit Toilettenpapier, Rasierschaum, rohen Eiern oder anderen Mitteln beschmutzt, Gartenmöbel oder Türen weggebracht oder Sachen beschädigt. Werden dadurch Schäden am Eigentum verursacht, etwa durch Lack oder Fensterschäden, handelt es sich regelmäßig um strafbare Sachbeschädigungen nach § 303 StGB. Auch Versicherungsschutz des Verantwortlichen kann verloren gehen: Haftpflicht und Hausratversicherungen übernehmen solche Schäden nicht immer, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Noch gravierender wird es, wenn Sicherheit und Gesundheit gefährdet werden. Wer Kanaldeckel aushebt, Seile über die Fahrbahn spannt, Müllcontainer oder Gartentürchen aufsperrt oder Brände legt, spielt nicht „nur“ einen Scherz, sondern riskiert schwere Unfälle und gefährdet dadurch Leib und Leben Unbeteiligter. Derartige Handlungen können als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, als fahrlässige oder gar als gefährliche Körperverletzung gewertet und mit empfindlichen Strafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden. Eltern sollten ihre Kinder und auch noch Jugendliche frühzeitig darauf hinweisen, dass scheinbar „lustige“ Streiche rechtlich schnell sehr teuer und ernst werden können. Schadensersatzforderungen können sich leicht in Höhe mehrerer tausend Euro bewegen, insbesondere wenn Autos gereinigt, Fenster ersetzt oder Gärten wiederhergestellt werden müssen. Zudem kann auch bei Jugendlichen Sozialstunden, gemeinnützige Arbeit oder eine Geldstrafe drohen. Im Strafrecht ist man ab 14 Jahren grundsätzlich strafmündig, im zivilrechtlichen Bereich können Personen aber bereits früher für Schäden haftbar gemacht werden. Zivilrechtlich können Eltern und in Einzelfällen auch Kinder selbst für verursachte Schäden haftbar gemacht werden, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kommen Straftaten hinzu, kann auch das Jugendamt eingreifen. Vor einem „Maistreich“ lohnt sich daher immer ein kurzer Realitätscheck: Ist das, was geplant ist, wirklich nur ein Scherz, der anderen vielleicht sogar ein Lächeln entlockt – oder überschreitet es die Grenze zum straf- und zivilrechtlich relevanten Verhalten? Wer sich rechtzeitig informiert, kann die Walpurgisnacht sicher und ohne nachträglichen Ärger mit Straf oder Schadensersatzfolgen genießen 30.04.2026 ra).

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RECHT INTERESSANT: Mithaftung eines geparkten KraftfahrzeugsDas Amtsgericht München hatte einen Unfall auf dem Parkplatz...
23/04/2026

RECHT INTERESSANT: Mithaftung eines geparkten Kraftfahrzeugs

Das Amtsgericht München hatte einen Unfall auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim zu beurteilen, bei dem eine Fahrerin beim Rangieren gegen ein geparktes Auto stieß und dieses erheblich beschädigte. Die Halterin des geparkten, beschädigten Wagens verlangte den vollen Ersatz ihres Schadens, die Haftpflichtversicherung der rangierenden Unfallgegnerin zahlte jedoch nur einen Teil und argumentierte, dass das Fahrzeug der Klägerin die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe blockiert habe, sodass sie ein Mitverschulden treffe. Dem widersprach die Klägerin, sie argumentierte, dass sie überall parken durfte, weil auf dem Gelände keine Markierungen vorhanden gewesen seien. Das Gericht sah dies jedoch anders (Urteil vom 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25) und stellte darauf ab, dass auch ohne Linien erkennbar gewesen sei, wo Durchfahrten und Wendebereiche freizuhalten seien. Das Amtsgericht wies in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass die Klägerin zwar grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz habe, ihr aber ein Mitverschulden von 20 % anzulasten sei, weil sie ihr Auto verkehrsbehindernd in einem Bereich abgestellt habe, der ersichtlich dem Durchgangsverkehr zwischen den Parkreihen diente. Wer sein Fahrzeug so parkt, dass andere dadurch gezwungen werden, weite Strecken rückwärts zu fahren oder nur mit schwierigem Rangieren wenden können, verhält sich nicht rücksichtsvoll und verstößt gegen die Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu behindern. Dennoch bleibt die Hauptverantwortung bei der rangierenden Fahrerin, die sich verschätzt, das stehende Fahrzeug touchiert und damit einen deutlichen Fahrfehler begangen hatte, sodass ihre Haftung überwiegt und die Halterin des falsch geparkten Autos nur wegen der sogenannten Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit 20 % mithaftet. Das Urteil macht anschaulich, dass selbst ein geparktes Auto rechtlich als Risikoquelle gilt und falsches Parken auf einem nicht markierten Parkplatz dazu führen kann, dass man bei einem Unfall mithaftet, obwohl das eigene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gar nicht bewegt worden ist (23.04.2026 ra).

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