28/12/2012
Vorsicht bei Zuweisungsprämien
Auch wenn viele Belegverträge oftmals für die freiberuflichen Kolleginnen Zumutungen enthalten und weniger eine für beide Vertragspartner angemessene Abrede darstellen, gibt es vereinzelt Kliniken, die je nach Anzahl durchgeführter Beleggeburten den Beleghebammen zusätzliche Pauschalen in Geld gewähren. Doch bei dieser Praxis ist Vorsicht angebracht.
In § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz NRW heißt es:
„Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.“
Die vorbezeichnete Vorschrift ist in Nordrhein-Westfalen erst zum 31.03.2010 in Kraft getreten. Gleichwohl gibt es wortgleich bzw. sinngemäß lautende Vorschriften in den ärztlichen Berufsordnungen, welche es Ärztinnen und Ärzten verbietet, Zuweisungsprämien anzunehmen oder zu versprechen. Zuweisungsprämien wurden in der Vergangenheit unter anderem und insbesondere bereits aufgrund standesrechtlicher und auch strafrechtlicher Bestimmungen sanktioniert, so dass das erstmals mit dem neuen § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz NRW in ein Gesetz gegossene Zuweisungsverbot für Kliniken nicht isoliert auf das Bundesland NRW bezogen werden kann, sondern auch darüber hinaus Geltung beansprucht.
Grundsätzlich ist Folgendes festzuhalten: Durch § 31a KHGG NRW oder entsprechende Regelungen in den ärztlichen Berufsordnungen soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung, welchem Krankenhaus ein Patient durch einen niedergelassenen Arzt zugewiesen wird, nur von qualitätsbezogenen Kriterien getragen wird. Patienten sollen dort behandelt werden, wo sie die für ihren Einzelfall qualitativ beste Krankenhausversorgung bekommen. Adressat der Norm ist allein das jeweilige Krankenhaus bzw. dessen Träger, nicht etwa der einzelne Arzt oder sonstige Leistungserbringer.
Nach der hier insoweit gesichteten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich folgendes Bild:
Nach einhelliger Auffassung ist bei der Frage, ob gegen das Zuweisungsverbot verstoßen wurde, immer zu berücksichtigen, dass nicht jede Kooperation, in deren Rahmen einem sonstigen Leistungserbringer ein Entgelt oder andere Vorteile gewährt werden, unzulässig ist. Zusammenarbeit zwischen Kliniken und sonstigen Leistungserbringern, die Sinn machen und deren Gegenleistung angemessen ist, dürften grundsätzlich unbedenklich sein.
Man stellt insoweit auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen ab. In der Rechtsprechung wurde dazu herausgearbeitet, dass eine „Prämie“ beispielsweise dann nicht verboten ist, wenn diejenige, die eine Patientin zuweist, auch eine tatsächliche Leistung für den Zuweisungsempfänger erbringt, Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, die Gegenleistung des Zuweisenden für die Patientenbehandlung und/oder den Zuweisungsempfänger nützlich ist. Darüber hinaus müsste die durch den Zuweisenden übernommene Verpflichtung über das von diesem ohnehin zu Leistende hinaus gehen und nicht bereits anderweitig – etwa durch die gesetzlichen Krankenkassen – vergütet werden.
Wenn zum Beispiel geregelt wird, dass die Hebamme für die Ausfüllung von statistischen Erhebungsbögen oder Verwaltungsaufgaben eine Pauschale erhält, dürfte dies insoweit nicht zu beanstanden sein, da dies eben nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen vergütet wird.
Aus Gründen der Rechtsicherheit sollten die der Hebamme übertragenen Aufgaben für welche sie eine Vergütung durch die Klinik erhält, in dem jeweiligen Belegvertrag konkret genannt sein, zB, Ausfüllen des …-Bogens, Führen des Geburtenbuches, Auffüllen des Medikamentenschrankes, etc.). Dies führt im Streitfall dazu, dass die Gegenleistung für die Vergütung ohne weiteres und transparent bestimmt werden kann.
Des Weiteren muss bei der Frage der Angemessenheit auch immer die Höhe der gewährten Vergütung konkret betrachtet werden. Bei der Feststellung der Unangemessenheit wird im Bereich der Ärzte auf die normalerweise nach der GOÄ übliche Vergütung abgestellt. Vergegenwärtigt man sich vor diesem Hintergrund, dass nach den entsprechenden Vergütungsvorschriften der Hebammenvergütungsvereinbarung nach § 134a SGB V für eine Beleggeburt 237,85 Euro abgerechnet werden kann, wird man darunter liegende Pauschalen noch für angemessen erachten. Es kommt jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an, so dass eine feste Summe für die Angemessenheit nicht genannt werden kann.
Die hier angesprochene Problematik ist natürlich nicht nur für die Kooperation zwischen Beleghebammen und Kliniken relevant, sondern auch für die Zusammenarbeit zwischen freiberuflichen Hebammen und niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen. Dann richtet sich die Zulässigkeit jedoch nach dem ärztlichen Berufsrecht, da § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz sich nur auf Kliniken bezieht. Die Ergebnisse dürften jedoch identisch sein.