Rechtsanwältin Patricia Morgenthal

Rechtsanwältin Patricia Morgenthal Rechtsanwältin Patricia Morgenthal berät und vertritt schwerpunktmäßig deutschlandweit gerichtli HV-SV 71742991.5-00333-0935.

Impressum
Aufgrund § 5 Telemediengesetztes (vormals § 6 TDG und § 10 MDStV) bin ich verpflichtet, Ihnen folgende Informationen zu erteilen:
Bei der verwandten Berufsbezeichnung Rechtsanwältin handelt es sich um eine solche nach Maßgabe des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Die meiner anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegenden maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind die Bundesrechtsanw

altsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, das RVG und im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Sie finden die genannten Vorschriften beispielsweise auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter dem Stichwort "Informationspflichten gemäß § 6 TDG". Kammerzuständigkeiten und Aufsichtsbehörde:

Rechtsanwalt Patricia Morgenthal ist eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwältin und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm. Zuständige Aufsichtsbehörde Rechtsanwälte:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
Ostenallee 18, 59063 Hamm/Westf. Die Berufshaftpflichtversicherung besteht für Rechtsanwältin Patricia Morgenthal bei der ERGO Versicherung, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf,
Vers.-Nr. Kanzleianschrift:

Rechtsanwältin
Patricia Morgenthal
Wasserstraße 25
59423 Unna
Telefon: 02303-303566
Telefax: 02303-303567
E-Mail:

Auch in 2016 gilt es, sich ausreichend fortzubilden. Eine Fortbildung vor Ort mit mir ist schnell organisiert. Vorteil f...
16/01/2016

Auch in 2016 gilt es, sich ausreichend fortzubilden. Eine Fortbildung vor Ort mit mir ist schnell organisiert. Vorteil für Hebammen: Keine lange Anreise oder Unterbrechung der Rufbereitschaft. Interesse?

30/12/2015

Ich wünsche allen ein erfolgreiches Jahr 2016, viel Glück, Gesundheit und Zufriedenheit.

29/09/2015

Licht und Schatten

Ergebnisse der Schiedsstellververhandlung, an der ich in der vorigen Woche teilgenommen habe:
http://www.bfhd.de/images/pdf/2015-09-28-PM-Schiedsstellenspruch.pdf

28/09/2013

Die Tücken der wirtschaftlichen Aufklärung:
Hebamme ist kein SoFa!

Immer wieder haben betreute Frauen, die privat krankenversichert sind, am Ende der Betreuung ein böses Erwachen: Nicht selten weigert sich die private Krankenversicherung die Leistungen der freiberuflichen Hebamme zu erstatten. Und oftmals wird dies dann zum Problem zwischen der Frau und der Hebamme und trübt das während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett aufgebaute Verhältnis. Es kann nicht oft genug betont werden: Zahlungspflichtig ist und bleibt bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch die Hebamme die Frau.
Dass die private Krankenversicherung bestimmte Leistungen nicht erstattet, ist insoweit erst einmal für die Kollegin ohne Belang.
Hebammen sollten deswegen privat Versicherten zu Beginn ihrer Betreuung stets raten, sich zunächst mit ihrem Versicherer in Verbindung zu setzen und den Leistungsumfang erfragen.
Zum 1. Mai 2013 sind übrigens mit dem „Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften“ auch gesetzliche Änderungen zu Gunsten von privat Versicherten in Kraft getreten. Danach können vor einer Behandlung Versicherte von ihrem privaten Versicherungsunternehmen Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang Kosten erstattet werden. Dies gilt allerdings jedoch nur für Behandlungen, die 2000,-- Euro überschreiten werden. Bei einer vollständigen Betreuung von Schwangerschaft bis Wochenbett kann dies bei privat Versicherten schnell erreicht sein.
Wenn das Versicherungsunternehmen auf eine entsprechende Anfrage nicht binnen zwei Wochen reagiert, muss es die Behandlungskosten übernehmen.
Auch der durch das neue Patientenrechtegesetz eingeführte § 630c BGB stellt nunmehr klar, dass Behandlerinnen in Bezug auf die zu erwartenden Kosten besondere Informationspflichten obliegen. So heißt es dort: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“
Die so genannte „wirtschaftliche Aufklärungspflicht“ ist in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Gerichtsprozessen gewesen. Sie lässt sich nicht klar abgrenzen, insbesondere nicht dahin gehend, wann sie beginnt und welchen Umfang sie haben muss. Einerseits haben Hebammen, von Ausnahmen abgesehen, weder eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte (kurz: SoFa) in der gesetzlichen Krankenversicherung absolviert, noch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung gelernt. Andererseits ist aufgrund deren Ausbildung und Praxis von einer so genannten „Wissensherrschaft“ auch im Leistungsbereich auszugehen.
Als Faustformel wird man Folgendes sagen können:
Hat eine Hebamme Zweifel daran, dass die Krankenversicherung - ganz gleich, ob privat oder gesetzlich - eine Behandlung nicht in vollem Umfang zahlt, so trifft sie die Pflicht, die betreute Frau darüber aufzuklären. Dabei ist es unerheblich, ob die Frau die Kostenfrage von sich aus anschneidet oder nicht. Wie auch bei der Aufklärung über die Risiken, die Erfolgschancen und den Verlauf einer Behandlung sollte schriftlich dokumentiert werden, dass die Frau auch wirtschaftlich aufgeklärt worden ist. Anderenfalls wird im Streitfalle eine spätere Beweisführung sehr schwierig sein.

09/08/2013

Asylbewerberinnen: Keine grundsätzliche Begrenzung der Besuche

Immer wieder kommt es vor, dass freiberufliche Hebammen Asylbewerberinnen betreuen. In § 4 Absatz 2 des einschlägigen Asylbewerberleistungsgesetzes heißt es: „Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.“
Daran knüpft sich die Frage, ob durch die zuständige Behörde eine Begrenzung der Besuche in Schwangerschaft und Wochenbett vorgeschrieben werden kann. Nach hier vertretener Auffassung ist eine Begrenzung der Besuche nicht statthaft, und sie können in dem Umfange erfolgen, wie sie auch gesetzlich Krankenversicherten zustehen.
Aus dem Gesetz ergibt sich dies bedauerlicherweise nicht. In der Kommentierung zu § 4 Absatz 2 (AsylbLG) heißt es einerseits, dass „eine möglichst umfassende Hilfe bei Schwangerschaft, bei der Geburt und nach der Geburt zu ermöglichen“ sei (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB VII, § 4 AsylbLG, Rn. 27). Andererseits wird in einem anderen Kommentar Hebammenhilfe und insoweit „Beschwerden, die nach der Entbindung oder im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt auftreten“ nicht mehr zu den Schwangerschaftsbeschwerden gerechnet, „so dass zu ihrer Behebung kein Anspruch auf Hilfeleistung nach § 4 Absatz 2 AsylbLG geltend gemacht werden kann“ (Hohm, GKAsylbLG, § 4 Rn. 133). Wohl gebe es aber einen Anspruch nach § 4 Absatz 1 AsylbLG, also auf Leistungen bei Vorliegen „akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen“, wie es das Gesetz sagt.
Kurzum: Die Rechtsfrage ist ungeklärt. Es spricht aber viel dafür, gegenüber der Behörde deutlich zu machen, dass eine zahlenmäßige Begrenzung der Besuche nicht statthaft ist und bereits aufgrund mangelnder Sachkunde seitens der Behörde dazu keine Befugnis besteht. Sollte die Behörde Ihre Leistungen nicht vergüten, könnten der Klageweg beschritten werden, um diese Frage zu klären.

05/08/2013

Hebammen im Internet

Gefahren und Fallstricke lauern im weltweiten Netz.
http://www.ra-morgenthal.de/pdf/HebammenInfo_3-13_12_14-18.pdf

01/02/2013

Vergütungsverhandlung durch Schiedsspruch beendet

Nach insgesamt drei zähen und zermürbenden Verhandlungstagen hat die Schiedsstelle unter Vorsitz von Frau Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin die Hebammenvergütung für die nächsten zwei Jahre durch Schiedsspruch festgelegt. Zwischen den Hebammenverbänden und dem GKV-SV konnte keine Einigung erzielt werden.
Die nun mit den Stimmen der Vertreter der Kassen und der Unparteiischen beschlossene lineare Erhöhung von 12% liegt weit unter den Forderungen der Hebammenverbände und wurde von diesen als nicht ausreichend abgelehnt. Die Erhöhung der Vergütungspositionen für die Wochenbettbetreuung um 15% liegt ebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Niveau. Trotz der Ablehnung durch die Hebammenverbände ist dieser Schiedsspruch jetzt verbindlich für die nächsten zwei Jahre und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013.
Eine weitere Erhöhung um 5% wurde festgelegt, wenn die Verhandlungen über die Vereinbarungen der Leistungsbeschreibungen abgeschlossen sind. Hier sind durch die Überführung von der Reichsversicherungsordnung (RVO) in das SGB 5 vertragliche Anpassungen notwendig geworden, die bis zum 1. Januar 2015 abgeschlossen sein müssen.
Die Hebammenverbände hatten zur Untermauerung ihrer Vergütungsansprüche umfangreiche Kalkulationen vorgelegt und ihre Berechnungen auch auf Grundlage der IGES-Studie vorgenommen. Umso enttäuschter zeigten sich die Hebammenverbände, dass diesen vom BMG in Auftrag gegebenen ermittelten Daten keine Relevanz zugesprochen wurde.
(Quelle: Gemeinsame Presseerklärung des BfHD, des DHV und des Netzwerkes der Geburtshäuser am 01. Februar 2013)

28/12/2012

Vorsicht bei Zuweisungsprämien

Auch wenn viele Belegverträge oftmals für die freiberuflichen Kolleginnen Zumutungen enthalten und weniger eine für beide Vertragspartner angemessene Abrede darstellen, gibt es vereinzelt Kliniken, die je nach Anzahl durchgeführter Beleggeburten den Beleghebammen zusätzliche Pauschalen in Geld gewähren. Doch bei dieser Praxis ist Vorsicht angebracht.

In § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz NRW heißt es:
„Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.“

Die vorbezeichnete Vorschrift ist in Nordrhein-Westfalen erst zum 31.03.2010 in Kraft getreten. Gleichwohl gibt es wortgleich bzw. sinngemäß lautende Vorschriften in den ärztlichen Berufsordnungen, welche es Ärztinnen und Ärzten verbietet, Zuweisungsprämien anzunehmen oder zu versprechen. Zuweisungsprämien wurden in der Vergangenheit unter anderem und insbesondere bereits aufgrund standesrechtlicher und auch strafrechtlicher Bestimmungen sanktioniert, so dass das erstmals mit dem neuen § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz NRW in ein Gesetz gegossene Zuweisungsverbot für Kliniken nicht isoliert auf das Bundesland NRW bezogen werden kann, sondern auch darüber hinaus Geltung beansprucht.

Grundsätzlich ist Folgendes festzuhalten: Durch § 31a KHGG NRW oder entsprechende Regelungen in den ärztlichen Berufsordnungen soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung, welchem Krankenhaus ein Patient durch einen niedergelassenen Arzt zugewiesen wird, nur von qualitätsbezogenen Kriterien getragen wird. Patienten sollen dort behandelt werden, wo sie die für ihren Einzelfall qualitativ beste Krankenhausversorgung bekommen. Adressat der Norm ist allein das jeweilige Krankenhaus bzw. dessen Träger, nicht etwa der einzelne Arzt oder sonstige Leistungserbringer.

Nach der hier insoweit gesichteten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich folgendes Bild:
Nach einhelliger Auffassung ist bei der Frage, ob gegen das Zuweisungsverbot verstoßen wurde, immer zu berücksichtigen, dass nicht jede Kooperation, in deren Rahmen einem sonstigen Leistungserbringer ein Entgelt oder andere Vorteile gewährt werden, unzulässig ist. Zusammenarbeit zwischen Kliniken und sonstigen Leistungserbringern, die Sinn machen und deren Gegenleistung angemessen ist, dürften grundsätzlich unbedenklich sein.

Man stellt insoweit auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen ab. In der Rechtsprechung wurde dazu herausgearbeitet, dass eine „Prämie“ beispielsweise dann nicht verboten ist, wenn diejenige, die eine Patientin zuweist, auch eine tatsächliche Leistung für den Zuweisungsempfänger erbringt, Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, die Gegenleistung des Zuweisenden für die Patientenbehandlung und/oder den Zuweisungsempfänger nützlich ist. Darüber hinaus müsste die durch den Zuweisenden übernommene Verpflichtung über das von diesem ohnehin zu Leistende hinaus gehen und nicht bereits anderweitig – etwa durch die gesetzlichen Krankenkassen – vergütet werden.
Wenn zum Beispiel geregelt wird, dass die Hebamme für die Ausfüllung von statistischen Erhebungsbögen oder Verwaltungsaufgaben eine Pauschale erhält, dürfte dies insoweit nicht zu beanstanden sein, da dies eben nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen vergütet wird.

Aus Gründen der Rechtsicherheit sollten die der Hebamme übertragenen Aufgaben für welche sie eine Vergütung durch die Klinik erhält, in dem jeweiligen Belegvertrag konkret genannt sein, zB, Ausfüllen des …-Bogens, Führen des Geburtenbuches, Auffüllen des Medikamentenschrankes, etc.). Dies führt im Streitfall dazu, dass die Gegenleistung für die Vergütung ohne weiteres und transparent bestimmt werden kann.
Des Weiteren muss bei der Frage der Angemessenheit auch immer die Höhe der gewährten Vergütung konkret betrachtet werden. Bei der Feststellung der Unangemessenheit wird im Bereich der Ärzte auf die normalerweise nach der GOÄ übliche Vergütung abgestellt. Vergegenwärtigt man sich vor diesem Hintergrund, dass nach den entsprechenden Vergütungsvorschriften der Hebammenvergütungsvereinbarung nach § 134a SGB V für eine Beleggeburt 237,85 Euro abgerechnet werden kann, wird man darunter liegende Pauschalen noch für angemessen erachten. Es kommt jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an, so dass eine feste Summe für die Angemessenheit nicht genannt werden kann.
Die hier angesprochene Problematik ist natürlich nicht nur für die Kooperation zwischen Beleghebammen und Kliniken relevant, sondern auch für die Zusammenarbeit zwischen freiberuflichen Hebammen und niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen. Dann richtet sich die Zulässigkeit jedoch nach dem ärztlichen Berufsrecht, da § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz sich nur auf Kliniken bezieht. Die Ergebnisse dürften jedoch identisch sein.

28/12/2012

Beste Aufklärung ohne Dokumentation sinnlos

Interview mit der Verbandszeitschrift des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) e.V.

http://www.ra-morgenthal.de/pdf/info1_11a.pdf

27/12/2012

Kein Rechtsschutz gegen Einträge in Online-Bewertungsportalen

Immer wieder erreichen die Kanzlei Anfragen von Hebammen, die in Online-Bewertungsportalen für medizinische Berufe, etc. gelistet und teilweise auch bewertet wurden. Die Chancen betroffener Hebammen einen rechtlichen Anspruch auf Löschung der eingetragenen Daten zu erzwingen, dürfte nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main (Az.: 16 U 125/11) äußerst gering sein.

In Bezug auf eine Ärztin, die sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sah, hat das Gericht festgestellt, dass kein Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags besteht. Es ist davon auszugehen, dass die von dem Gericht entwickelten Grundsätze auch auf Hebammen, soweit sie in derartigen Portalen aufgeführt und bewertet werden, Anwendung finden. Darüber hinaus wurde durch das Urteil auch klargestellt, dass die jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) für die Bewertung von Lehrerinnen und Lehrern aufgestellten Maxime keine Anwendung finden, da es sich nicht um ein geschlossenes Internetportal (sog. Community-Forum) handele.

Ein Arzt, so das Gericht, und dem folgend auch eine Hebamme, arbeite - im Gegensatz zu Lehrern – „nicht in einem geschlossenen, abgrenzbaren Raum, sondern niedergelassen“. Vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl und dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb müsse sich ein Arzt diesem stellen und sei insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen heute - wie in vielen anderen Lebensbereichen - auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen (zu denen auch das Internet zählt) gehören.

„Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasst, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen“, sei grundsätzlich hinzunehmen, „wenn die Möglichkeit besteht, sie in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten, und diese Möglichkeit genutzt wird“, so das Gericht.Weiter verweist das Gericht darauf, dass „die Vornahme einer Bewertung nicht ohne jegliche Beschränkung“ möglich sei. So müsse derjenige, der eine Bewertung abgeben möchte, zunächst über einen Klick die Nutzungsrichtlinien akzeptieren und seine e-mail-Adresse angeben, an die dann vor der ersten Bewertung ein Aktivierungslink geschickt wird; allerdings ist zutreffend, dass unabhängig davon die Bewertungen anonym bleiben. Es seien aber durch den Betreiber der Homepage auch geüngend Sicherheitsmaßnahmen wie das Erfordernis der Angabe einer e-mail-Adresse eingebaut. So gebe es bei dem Bewertungsformular einen Hinweis darauf, dass "Unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden, verbunden mit einem Button "....-Qualitätssicherung", der mit einer Beschreibung des Bewertungs- und Freigabeprozesses verlinkt ist, der auch die Information an den Arzt über die Bewertung und die Möglichkeit des Einspruchs vorsehe.
Schließlich könne sich man auch nicht darauf berufen, dass die Bewertungen mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig seien. Dem Nutzer einer Bewertungsplattform sei grundsätzlich bewusst ist, dass die dort befindlichen Bewertungen naturgemäß keinen wissenschaftlichen Standard erfüllen, „sondern allein die subjektiven Erfahrungen wiedergeben, die einzelne Betroffene mit den verschiedenen Ärzten gemacht haben - und diese Erfahrungen können, wie auch die Einträge bei der Klägerin zeigen, ganz unterschiedlicher Art sein“.
Carsten Morgenthal

Kanzleisitz im Geburtshaus Unna
27/12/2012

Kanzleisitz im Geburtshaus Unna

Adresse

Wasserstraße 25
Unna
59423

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