17/12/2024
Zu den Haken und Ösen der Digitalisierung der Justiz aus einem aktuellen Protokoll zitiert:
"Beschlossen und verkündet:
Der Zeuge Kontrast [sic!] soll zu den in seine Kenntnis gestellten Tatsachen vernommen werden." (Logisch, zu welchen denn sonst, aber das nur am Rande...).
Nein, natürlich hieß der Zeuge nicht "Kontrast", die Spracherkennungssoftware benannte ihn aber entsprechend um - und anschließend schaute da wohl niemand mehr drüber... An der Stelle mag so etwas noch relativ harm- oder zumindest folgenlos sein, ich frage mich aber, was an anderer Stelle bzw. aus anderen durchaus wichtigeren Inhalten eines Protokolls werden könnte. Klar, nach § 164 ZPO können "Unrichtigkeiten des Protokolls [...] jederzeit berichtigt werden" (Abs. 1), bei hochstreitigen Inhalten stelle ich mir das in der Praxis aber nicht ganz einfach, zumindest (unnötig) aufwändig vor, zumal vorab alle Beteiligten anzuhören sind usw. (Abs. 2).
Wie dem auch sei: Dieses zum Glück eher unterhaltsame Beispiel (muss eigentlich nur ich beim Lesen unwillkürlich an Asterix denken...?) zeigt jedenfalls die noch deutlich vorhandene Luft nach oben in Sachen Digitalisierung der Justiz auf.
Dazu gleich noch ein weiterer Schwank aus derselben mündlichen Verhandlung: Angesichts der doch voranschreitenden Digitalisierung arbeite ich in meinen Bausachen nicht mehr nur mit Fotos, sondern gerne auch mit Videos (wenn es passt). Die sind - darauf wies das Gericht nach Protest des Beklagtenvertreters ausdrücklich hin - genauso Gegenstand des Augenscheins wie andere auch, s. dazu § 371 Abs. 1 und vor allem S. 2, der sich ausdrücklich auf elektronische Dokumente und Dateien bezieht.
Leider sind sie aber nicht immer zugleich Gegenstand des "Ohrenscheins" ;) - zumindest gelang es dem Richter hier leider nicht, auch den Ton hörbar zu machen. Zum Glück kam es auf den nicht entscheidend an, das führt mich aber zwanglos zurück zu der "Luft nach oben"...