23/05/2016
Die zehn größten Irrtümer rund um die Miete, 2. Teil (6-10)
6. In den letzten drei Monaten spart man sich die Miete und „wohnt“ die Mietkaution ab
Es ist nicht zulässig, die Mietzahlung zum Zweck des Abwohnens der Mietkaution einzustellen. Hierbei handelt es sich um zwei völlig verschiedene Dinge: Die Mietkaution ist keine Alternative zur Miete, sondern eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, über deren Inanspruchnahme der Mieter nicht entscheiden darf. Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.03.2004, Az.: 2 W 10/04, LG München, Az.: 14 S 5138/96
7. Wer untervermietet, dem droht die fristlose Kündigung
Hierbei muss abgewogen werden, ob der Mieter die ganze Wohnung untervermietet oder sich aus berechtigtem Interesse einen Untermieter ins Haus holt. Im ersten Fall droht ihm tatsächlich der Rauswurf, wenn dieses Vorgehen nicht vom Vermieter genehmigt wurde. Im zweiten Fall kann der Vermieter kein Veto einlegen, wenn zum Beispiel ein neuer Lebenspartner in die Wohnung einzieht oder ein Mitbewohner in die Wohnung geholt wird, um sich trotz finanzieller Nöte den Mietzins leisten zu können. Gesetzliche Grundlage: § 540 Abs. 1 BGB
8. Es ist ok, wenn man einmal im Monat eine Party feiert
Wäre das so, würde in Mietshäusern wahrscheinlich nur noch gefeiert werden. Eine Regelung zur „Feierhäufigkeit“ gibt es in dieser Form nicht. Im Allgemeinen gilt die meist in der Hausordnung festgehaltene Nachtruhe: in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wird man dazu angehalten, sich ruhig zu verhalten bzw. die Geräusche auf Zimmerlautstärke zu beschränken. In der Praxis drücken tolerante Nachbarn hier aber auch mal ein Auge zu, wenn die Häufigkeit und Lautstärke der Feiern nicht ausarten. Es empfiehlt sich, die Mitbewohner des Hauses bei einer anstehenden Party mit einem Aushang im Flur vorzuwarnen. Rechtsprechung: OLG Düsseldorf (5 Ss (OWI) 475/89)
9. Wer drei Nachmieter stellt, kann vor Ende der Kündigungsfrist raus aus dem Mietvertrag
Der Vermieter kann sich darauf einlassen, muss er aber nicht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass sich ein Mieter auch dann an die gesetzliche vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten halten muss. Dieser Irrtum zählt zu den am weitesten verbreiteten und das, obwohl es eine solche Regelung nie gegeben hat und voraussichtlich auch nie geben wird. Gesetzliche Grundlage: § 573c Abs. 1 und Abs. 4 BGB
10. S*x auf dem eigenen Balkon müssen die Nachbarn akzeptieren
Auch wenn eine laue Sommernacht dazu einlädt, sollte man sich zügeln und das Liebesspiel besser ins Schlafzimmer verlagern. Der Vermieter kann allzu freizügige Mieter nicht nur abmahnen, sondern ihnen auch die fristlose Kündigung androhen, wenn der Mieter für alle einsehbar auf dem Balkon sexuell aktiv ist. Rechtsprechung: Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006 (AZ: 8 C 209/05) (sw)