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Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des GeneralbevollmächtigtenGrundsätzlich gilt für das Verhältnis zwischen Vollmachtg...
11/06/2024

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Generalbevollmächtigten

Grundsätzlich gilt für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem Auftragsrecht. Danach hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gem. § 666 BGB Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Nach § 667 BGB muss der Bevollmächtigte herausgeben, was er im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbesorgung erlangt. Das Recht auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe geht mit dem Tod des Vollmachtgebers auf die Erben über. Ein entsprechendes Verlangen der Erben muss erfüllt werden.

Zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer muss nicht zwingend Auftragsrecht gelten. Es ist auch möglich, dass ein besonderes persönliches Nähe- und Vertrauensverhältnis Rechtsgrundlage für die Vollmacht ist. Dann besteht keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Dieses besondere Vertrauens- und Näheverhältnis muss im Konfliktfall dargelegt und bewiesen werden können, wenn es nicht in der Vollmachtsurkunde geregelt ist.

In der Praxis kommen Fälle vor, in denen sich keine Regelung in der Vollmachtsurkunde findet. Dazu gibt es widersprüchliche Rechtsprechung, wann ein besonderes Vertrauens- und Näheverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer besteht. Bei einer umfassenden Generalvollmacht wird ein solches Vertrauens- und Näheverhältnis eher abgelehnt.

Der Vollmachtgeber kann das Recht auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe als höchstpersönliches Recht festlegen, das mit seinem Tod endet, so dass der Bevollmächtigte vor Ansprüchen der Miterben geschützt ist. Eine solche Gestaltung sollte ebenfalls in der Vollmachtsurkunde selbst geregelt sein. Ein vollständiger Verzicht auf Auskunft und Rechenschaft ist dem Vollmachtgeber nicht zu empfehlen, weil er sonst selbst jede Kontrollmöglichkeit verliert.

Manche Gerichte anerkennen einen Verzicht auf das Auskunfts- und Rechenschaftsrecht des Vollmachtgebers, wenn der Vollmachtgeber zu Lebzeiten keine Auskunft und Rechenschaft verlangt hat. Ein solcher Verzicht kann aber nur angenommen werden, wenn der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig war. Fälle, in denen von einer General- und Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht wird, sind jedoch gerade diejenigen, in denen die Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig sind.

Ein Bevollmächtigter kann sich auch darauf berufen, dass er dem Vollmachtgeber bereits umfassend Auskunft und Rechenschaft erteilt habe und damit der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch durch Erfüllung erloschen und dass der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig gewesen sei. Für eine solche Erfüllung trägt der Bevollmächtigte die Darlegungs- und Beweislast.

Nach unserer Erfahrung besteht ein erheblicher Beratungsbedarf für Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer, um künftige Konflikte zu vermeiden.

Dr. Hans-Martin Käser
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Generalvollmacht und  BetreuungsverfügungEine General- und Vorsorgevollmacht wird für den Fall empfohlen, dass jemand we...
07/05/2024

Generalvollmacht und Betreuungsverfügung

Eine General- und Vorsorgevollmacht wird für den Fall empfohlen, dass jemand wegen fehlender Geschäftsfähigkeit (z. B. wegen Schlaganfalls oder Demenz) nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu erledigen.

Geschäftsunfähigkeit wird von den Gerichten schon bei geringen Beeinträchtigungen angenommen.
An die Geschäftsfähigkeit eines 85-Jährigen werden keine minderen Anforderungen gestellt, als bei einem Fünfzigjährigen.

Die Fähigkeit, seinen Willen klar und mit Nachdruck zu äußern, reicht nicht. Hierzu sind schon kleine Kinder in der Lage.

Die Rechtsprechung fordert die Fähigkeit, Willensentschlüsse auf der Basis einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Lebensverhältnisse zu fassen, d. h. sich ein klares und ungestörtes Urteil über eigene Handlungen, ihre Gründe und ihre Konsequenzen zu bilden.

Zudem muss die Willensbildung unbeeinflusst von krankhaften Empfindungen, Gedanken und ohne Beeinflussung Dritter erfolgen. Das setzt voraus, sich an Sachverhalte zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen selbst vorzunehmen.

Das Bayrische Oberste Landesgericht hat schon 1979 festgestellt, dass es der allgemeinen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass an Demenz erkrankte Personen, wenn sie ansonsten gesund sind und eine gute Fassade haben, sogar bei Notaren einen „normalen“ Eindruck machen können.

Viele Betroffene sehen die Gefahr des Missbrauchs einer solchen Vollmacht oder das Risiko, dass ihre Geschäftsfähigkeit in Frage stehen könnte. Sicherungsmöglichkeiten, wie z.B. das Vieraugen-prinzip haben auch Nachteile.
Zudem besteht das Risiko der Unwirksamkeit wegen angeblich fehlender Geschäftsfähigkeit.

Eine Alternative zur Generalvollmacht kann eine Betreuungsverfügung sein. In einer solchen Verfügung kann der Betroffene für das Betreuungsgericht bindend eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen.
Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein bestimmter Betreuer
im Vorsorgefall, aber auch nicht vorher bestellt wird.

Der Betreuer unterliegt gerichtlicher Kontrolle und muss Rechenschaft legen. Der Betroffene kann in der Betreuungsverfügung für den Betreuer bindende Vorgaben zur Vermögens- und Personensorge machen und alles regeln, was Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann.

Eine Betreuungsverfügung ist auch dann wirksam, wenn an der Geschäftsfähigkeit Zweifel bestehen.
Der Betroffene kann seine Verhältnisse auch dann noch regeln, wenn er wenigstens zu einem Mindestmaß an natürlicher Willensbildung und Willensäußerung in der Lage ist.

Dr. Hans-Martin Käser

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Wir sind eine kleine, aber feine Anwaltskanzlei aus dem Herzen von Stuttgart. Seit über 20 Jahren haben wir uns auf Erbr...
11/04/2024

Wir sind eine kleine, aber feine Anwaltskanzlei aus dem Herzen von Stuttgart. Seit über 20 Jahren haben wir uns auf Erbrecht und Unternehmensnachfolge spezialisiert.
Sie finden in uns vertrauensvolle, loyale und empathische Ansprechpartner wenn es um die Übergabe Ihrer Firma geht oder die Erbfolge geregelt werden muss.
Rufen Sie uns gerne für eine erste Information an und wir finden anschließend einen Termin zum Gespräch in unserer Kanzlei Käser & Bullinger in Stuttgart am Rotebühl Platz 1.

Wir freuen uns auf Sie!
Dr. Käser und Dr. Bullinger
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