Frank Felix Höfer, LL.M.

Frank Felix Höfer, LL.M. Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Zertif. Testamentsvollstrecker Wir beraten im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht.

Durch unsere jahrelange Konzentration auf diese Rechtsgebiete, zahlreichen Fortbildungen und eigenen Fachvorträgen bieten wir ein hohes Maß an Erfahrung. Wir gestalten mit Ihnen alle notwendigen Dokumente wie Ehevertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Übergabevertrag, Testament oder Erbvertrag. Bei Streitigkeiten anlässlich einer Trennung oder eines Erbfalls vertreten wir Ihre Interessen m

it Augenmaß - und wenn nötig selbstverständlich auch vor Gericht. In steuerlichen Angelegenheiten kooperieren wir seit vielen Jahren mit der Walter Schiller GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Göppingen. Die Adressdaten finden Sie unter Kontakt. Mit unserer WebAkte bieten wir Ihnen als Mandant rund um die Uhr und von jedem Ort der Welt direkten Zugriff auf Ihre Akten. So sind Sie stets aktuell und zeitnah über den Bearbeitungsstand Ihres Anliegens informiert und genießen hohe Informations- und Zeitvorteile. Um die WebAkte nutzen zu können, benötigen Sie lediglich einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse. Ihre Daten sind durch hohe Verschlüsselung gesichert; nur Sie haben Zugriff auf Ihre Dokumente. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite WebAkte. Unsere Philosophie

Wir verstehen unsere rechtsberatende Tätigkeit als Dienstleistung. Unsere anwaltliche Betreuung zeichnet sich durch Individualität und Persönlichkeit aus. Eine Gesamtschau des Sachverhaltes und seiner Umstände sind uns sehr wichtig. Hierfür nehmen wir uns Zeit. Von der ersten Beratung bis zur anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren behalten wir das Ziel fest im Blick, um effektive und wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse für unsere Mandanten zu erreichen. Ihr Anliegen steht bei uns im Mittelpunkt.

Die Angemessenheit der Kosten der Bestattung leitet sich nach der Lebensstellung des Erblassers ab. Bei einem minderjähr...
12/04/2026

Die Angemessenheit der Kosten der Bestattung leitet sich nach der Lebensstellung des Erblassers ab. Bei einem minderjährigen Erblasser (hier 16 Jahre alt) leitet sich die Lebensstellung nach den Lebensumständen seiner Eltern ab (OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.02.2025, 3 U 4/25).

1. Die Beteiligung an einem anhängigen Erbscheinerteilungsverfahren kann derjenige nicht beanspruchen, der sein in Betra...
12/04/2026

1. Die Beteiligung an einem anhängigen Erbscheinerteilungsverfahren kann derjenige nicht beanspruchen, der sein in Betracht kommendes Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung herleitet, die nicht Gegenstand des Verfahrens sein kann und für die sich aus dem Verfahren auch keine dem Antragsteller günstigen Rechtsfolgen ergeben können. Das ist etwa der Fall, wenn in dem anhängigen Verfahren die Wirksamkeit der beiden letzten vom Erblasser errichteten Testamente zu klären ist, während der Antragsteller sein Erbrecht aus dem viertletzten Testament herleitet.

2. Der Vermächtnisnehmer besitzt kein Recht am Nachlass und ist deshalb nicht nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FamFG am Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2025, I-3 W 173/25

Ein weit gefasster Klageantrag auf Auskunft ist zulässig, wenn der Pflichtteilsberechtigte mangels eigener Kenntnis auße...
12/04/2026

Ein weit gefasster Klageantrag auf Auskunft ist zulässig, wenn der Pflichtteilsberechtigte mangels eigener Kenntnis außerstande ist, den Gegenstand der begehrten Auskunft genauer zu bezeichnen. Der Pflichtteilsberechtigte kann im Rahmen des Auskunftsanspruchs die Vorlage von Vertragsunterlagen über unentgeltliche Zuwendungen in Kopie verlangen, sofern diese Unterlagen für die Beurteilung des Anspruchs oder der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts von besonderer Bedeutung sind (LG Duisburg, Urt. v. 17.06.2025, 11 O 127/24).

Wird der Zugriff auf ererbtes Vermögen durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung und ausdrückliche Verwaltu...
12/04/2026

Wird der Zugriff auf ererbtes Vermögen durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung und ausdrückliche Verwaltungsanweisungen im Sinne eines Behindertentestaments wirksam ausgeschlossen, kann dieses Vermögen zur Befriedigung von Ansprüchen der Berufsbetreuung nicht herangezogen werden; die Staatskasse bleibt Vergütungsschuldner. Auch ohne die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge ist ein Behindertentestament nicht sittenwidrig, wenn die auf Dauerfestlegung der Testamentsvollstreckung gerichteten Verfügungen Ausdruck einer anerkennenswerten Sorge für das Wohl des behinderten Erben sind; dies gilt auch bei Einsetzung eines Enkels als Alleinerben (LG Kiel, Beschl. v. 18.02.2025, 3 T 36/25).

Bei dem Anspruch der Ehefrau des Erblassers auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 3 handelt es sich um eine vom Erblass...
12/04/2026

Bei dem Anspruch der Ehefrau des Erblassers auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 3 handelt es sich um eine vom Erblasser herrührende und damit abziehbare Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG (sog. Erblasserschuld) und nicht um eine nicht abzugsfähige Erbfallschuld (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2025, I-3 W 118/25).

Eine Zwischenfeststellung über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 12.11.2025, XII ZB 203/25).       ...
12/04/2026

Eine Zwischenfeststellung über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 12.11.2025, XII ZB 203/25).

Der Erbe muss in einem Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB nicht jeden Gegenstand mit sämtlichen individuellen Beschaffe...
12/04/2026

Der Erbe muss in einem Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB nicht jeden Gegenstand mit sämtlichen individuellen Beschaffenheitsmerkmalen beschreiben, wenn dies zur Pflichtteilsberechnung nicht erforderlich ist. Er kann Gegenstände von geringem Wert im Nachlassverzeichnis gruppenweise zusammenfassen, sofern dadurch der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, Bestand und Wert des Nachlasses nachvollziehbar zu überprüfen. Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über Veräußerungserlöse, Surrogate, Nutzungen und Früchte besteht nach § 2314 BGB jedenfalls insoweit nicht, als damit Vorgänge nach dem Erbfall ohne Bezug zum Nachlassbestand am Stichtag des Erbfalls erfasst werden sollen (OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2024, 17 U 441/24).

Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ihre gemeinsamen Kinder für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ zu gleichen ...
12/04/2026

Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ihre gemeinsamen Kinder für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ zu gleichen Teilen als Erben ein, spricht dies regelmäßig für eine wechselbezügliche Schlusserbeinsetzung, die mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2025, 3 W 57/25).

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einko...
12/04/2026

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urt. v. 20.01.2026, VIII R 6/23).

Fällt ein Bedachter weg, der nicht Abkömmling des Erblassers ist, fehlt es an einer gesetzlichen Auslegungsregel; § 2069...
12/04/2026

Fällt ein Bedachter weg, der nicht Abkömmling des Erblassers ist, fehlt es an einer gesetzlichen Auslegungsregel; § 2069 BGB ist auch nicht entsprechend anwendbar. Ist eine dem Erblasser nahestehende Person eingesetzt, die kein Abkömmling ist, kann eine ergänzende Auslegung ergeben, dass die Abkömmlinge des eingesetzten Erben stillschweigend als Ersatzerben berufen sind. Dies setzt voraus, dass der Erblasser bei Kenntnis der später eingetretenen Umstände mutmaßlich gerade diese Personen als Ersatzerben eingesetzt hätte. Als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Ersatzberufung genügt die testamentarische Zuwendung selbst; weiterer Andeutungen im Testament bedarf es nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2025, 10 W 40/25).

Die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments setzt voraus, dass der mitunterzeichnende Ehegatte die...
28/03/2026

Die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments setzt voraus, dass der mitunterzeichnende Ehegatte die von dem anderen Ehegatten verfasste Erklärung kennt und sie als eigene letztwillige Verfügung billigt; fehlt es hieran, ist das Testament unwirksam. Die tatsächliche Vermutung für die formwirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist widerlegt, wenn konkrete Umstände erhebliche Zweifel daran aufwerfen, dass der Mitunterzeichnende den Inhalt der Erklärung kannte und mit Testierwillen unterzeichnete. Eine Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament kommt nicht in Betracht, wenn die Formerfordernisse des § 2247 BGB nicht erfüllt sind (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2026, 3 W 14/23).

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