Frank Felix Höfer, LL.M.

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Frank Felix Höfer, LL.M. Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Zertif. Testamentsvollstrecker Wir beraten im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht.

Durch unsere jahrelange Konzentration auf diese Rechtsgebiete, zahlreichen Fortbildungen und eigenen Fachvorträgen bieten wir ein hohes Maß an Erfahrung. Wir gestalten mit Ihnen alle notwendigen Dokumente wie Ehevertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Übergabevertrag, Testament oder Erbvertrag. Bei Streitigkeiten anlässlich einer Trennung oder eines Erbfalls vertreten wir Ihre Interessen mit Augenmaß - und wenn nötig selbstverständlich auch vor Gericht. In steuerlichen Angelegenheiten kooperieren wir seit vielen Jahren mit der Walter Schiller GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Göppingen. Die Adressdaten finden Sie unter Kontakt. Mit unserer WebAkte bieten wir Ihnen als Mandant rund um die Uhr und von jedem Ort der Welt direkten Zugriff auf Ihre Akten. So sind Sie stets aktuell und zeitnah über den Bearbeitungsstand Ihres Anliegens informiert und genießen hohe Informations- und Zeitvorteile. Um die WebAkte nutzen zu können, benötigen Sie lediglich einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse. Ihre Daten sind durch hohe Verschlüsselung gesichert; nur Sie haben Zugriff auf Ihre Dokumente. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite WebAkte. Unsere Philosophie

Wir verstehen unsere rechtsberatende Tätigkeit als Dienstleistung. Unsere anwaltliche Betreuung zeichnet sich durch Individualität und Persönlichkeit aus. Eine Gesamtschau des Sachverhaltes und seiner Umstände sind uns sehr wichtig. Hierfür nehmen wir uns Zeit. Von der ersten Beratung bis zur anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren behalten wir das Ziel fest im Blick, um effektive und wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse für unsere Mandanten zu erreichen. Ihr Anliegen steht bei uns im Mittelpunkt.

29. Deutsches Erbrecht-Symposium 📍 Heidelberg 📆 9./10. Oktober 2026Der fachliche Austausch im Erbrecht bleibt unverzicht...
10/10/2026

29. Deutsches Erbrecht-Symposium

📍 Heidelberg
📆 9./10. Oktober 2026

Der fachliche Austausch im Erbrecht bleibt unverzichtbar⚖️

Das Symposium bietet erneut eine hervorragende Gelegenheit, aktuelle Entwicklungen im Erbrecht zu vertiefen, neue Impulse für die anwaltliche Praxis mitzunehmen und sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen.

🔹 Aktuelles zur Erbschaftsteuer (Jülicher)
🔹Aktuelle Rechtsprechung aus anwaltlicher Sicht (Herzog)
🔹§ 2227 BGB: Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers und Entlassung aus wichtigem Grund (Hauschild)
🔹Ausgewählte Fragen zu Gebühren und der Vergütungsvereinbarung im Erbrecht (Reckin)
🔹Wenn Tote zum Leben erweckt werden - rechtliche Folgen von Kryotechnik (Plottek)
🔹Das notarielle Nachlassverzeichnis (Krätzschel)
🔹Lebzeitige Honorierung der Pflege von Angehörigen im erbrechtlichen Kontext (Kreienberg)
🔹Das Wichtigste zu Vor- und Nacherbschaft einschließlich Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft (zivilrechtlich) (Krug)

Streitwert bei Erbfeststellungsklage unter Berücksichtigung eines unstreitigen PflichtteilsanspruchsBei der Festsetzung ...
04/10/2026

Streitwert bei Erbfeststellungsklage unter Berücksichtigung eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs

Bei der Festsetzung des Streitwerts bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen. Bei der Frage danach, ob der Pflichtteilsanspruch „unstreitig“ ist, kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach feststeht, sondern allein darauf, dass der Pflichtteilsanspruch „dem Grunde nach“ unstreitig ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2026, 3 W 4/26

Pflichtteil bei Oder-Depot von Ehegatten1. Bei einem von Ehegatten gemeinschaftlich geführten Oder-Depot lässt sich alle...
04/10/2026

Pflichtteil bei Oder-Depot von Ehegatten

1. Bei einem von Ehegatten gemeinschaftlich geführten Oder-Depot lässt sich allein aus der gemeinsamen Depotinhaberschaft nicht auf das Alleineigentum eines Ehegatten an den verwahrten Wertpapieren schließen. Für die Eigentumszuordnung gelten vielmehr die §§ 741, 742 und 1006 BGB.

2. Werden die in einem gemeinschaftlichen Depot verwahrten Wertpapiere aus Guthaben eines gemeinschaftlichen Oder-Kontos der Ehegatten erworben, spricht mangels abweichender Vereinbarung dafür, dass die Ehegatten Miteigentum zu gleichen Anteilen erwerben. Dass die auf dem Konto befindlichen Mittel ganz oder überwiegend aus dem Einkommen eines Ehegatten stammen, begründet für sich genommen kein Alleineigentum dieses Ehegatten.

3. Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein im gemeinschaftlichen Depot befindlicher Vermögenswert dem Erblasser über seinen vermuteten hälftigen Anteil hinaus allein gehörte.

4. § 2314 BGB begründet weder eine Pflicht des Erben zur Rechnungslegung über die Entwicklung des Nachlasses vor dem Erbfall noch eine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.05.2026, I-7 U 11/25

Rücktrittsvorbehalt schützt nicht vor Rückforderung von SchenkungenEin im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausg...
04/10/2026

Rücktrittsvorbehalt schützt nicht vor Rückforderung von Schenkungen

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht nimmt dem Vertragserben nicht den Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juli 2026 (IV ZR 256/25) klargestellt.

Ein Erblasser hatte seiner Tochter zu Lebzeiten unter anderem zwei Grundstücke und Geldbeträge übertragen. Nach seinem Tod verlangte der als Vertragserbe eingesetzte Sohn von seiner Schwester die Herausgabe beziehungsweise den Wertersatz. Der Erbvertrag enthielt allerdings einen Rücktrittsvorbehalt.

Der BGH stellte klar, dass allein ein solcher Rücktrittsvorbehalt den Anspruch des Vertragserben aus § 2287 BGB nicht ausschließt. Solange der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt er an die erbvertragliche Erbeinsetzung gebunden. Der Vertragserbe darf daher weiterhin darauf vertrauen, den Erblasser zu beerben.
Eine zu seinen Lasten vorgenommene Schenkung kann deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten zurückgefordert werden. Andernfalls könnte der Erblasser die erbvertragliche Erbeinsetzung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen.

Der BGH hob die entgegenstehende Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 24.10.2025, 1 U 555/24 Erb) auf und verwies den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs zurück.

Die Entscheidung verdeutlicht damit erneut die Bedeutung des § 2287 BGB für Vertragserben, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen vermindert.

Kein Verjährungsbeginn für Pflichtteil bei NachlasspflegschaftSofern eine Nachlasspflegschaft installiert wurde, ist der...
04/10/2026

Kein Verjährungsbeginn für Pflichtteil bei Nachlasspflegschaft

Sofern eine Nachlasspflegschaft installiert wurde, ist der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet, seinen Pflichtteilsanspruch zur Unterbrechung der pflichtteilsrechtlichen Verjährung umgehend gegen den Nachlasspfleger geltend zu machen. Erst wenn der Erbe endgültig festgestellt ist, beginnt die für ihn maßgebliche Verjährungsfrist zu laufen (LG Kiel, Urt. v. 28.04.2026, 17 O 157/25).

Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe1. Ergibt sich bereits bei der Prüfung...
04/10/2026

Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

1. Ergibt sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage nach § 254 ZPO, dass dem geltend gemachten Leistungsanspruch die materiellrechtliche Grundlage fehlt, kann über sämtliche Stufen einheitlich durch Endurteil entschieden werden.

2. Die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist; eine bloße Gesamtfreiheitsstrafe genügt hierfür nicht.

3. Eine erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptete Verzeihung (§ 2337 BGB) stellt ein neues Angriffsmittel i.S.d. §§ 296, 296a ZPO dar. Sie rechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht, wenn ihr verspätetes Vorbringen auf einer Verletzung der eigenen prozessualen Sorgfaltspflicht beruht.

LG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2026, 7 O 167/25

Kein Testamentswiderruf durch Durchstreichungen in KopieEin Widerruf von letztwilligen Verfügungen durch Veränderung gem...
04/10/2026

Kein Testamentswiderruf durch Durchstreichungen in Kopie

Ein Widerruf von letztwilligen Verfügungen durch Veränderung gemäß § 2255 BGB (z.B. Streichungen) setzt eine Veränderung der Testamentsurkunde selbst voraus. Streichungen auf einer Kopie der Testamentsurkunde können die gesetzliche Vermutung eines Aufhebungswillens daher nicht begründen (AG Essen, Beschl. v. 29.10.2025, 158 VI 971/25)

Keine Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Zweifel über Testamentsvollstreckung und/oder Vorausvermächtnis1. Zweifel,...
04/10/2026

Keine Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Zweifel über Testamentsvollstreckung und/oder Vorausvermächtnis

1. Zweifel, ob testamentarisch wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet und/oder Vorausvermächtnisse ausgesetzt worden sind, rechtfertigen als solche nicht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §§ 1961 Abs. 1, 1960 Abs. 1 BGB.

2. Das gilt selbst dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht und den Erben wegen angeordneter Testamentsvollstreckung der Zugriff auf den Nachlass verwehrt ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2025, I-3 Wx 195/25

Auferlegung von Übersetzungskosten1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunde...
04/10/2026

Auferlegung von Übersetzungskosten

1. Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gemäß § 80 S. 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten.

2. In Kindschaftssachen kann es nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten – einschließlich notwendiger Übersetzungskosten – den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen und es im Übrigen bei dem Grundsatz zu belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2026, 20 UF 135/23

Ausschlagung der Erbschaft durch Bevollmächtigten1. Eine Erbschaft kann wirksam durch einen Bevollmächtigten ausgeschlag...
04/10/2026

Ausschlagung der Erbschaft durch Bevollmächtigten

1. Eine Erbschaft kann wirksam durch einen Bevollmächtigten ausgeschlagen werden, sofern die Vollmacht den Anforderungen des § 1945 Abs. 3 BGB entspricht.

2. Die Ausschlagung der Erbschaft stellt nicht allein deshalb einen Vollmachtsmissbrauch dar, weil sie dem Bevollmächtigten einen Vermögensvorteil verschafft, wenn sie dem Willen des Erblassers entspricht.

3. Die Ausschlagung der Erbschaft lässt ein angerordnetes Vorausvermächtnis grundsätzlich unberührt.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.02.2026, 8 W 4/25

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