KMK - Rechtsanwälte

KMK -  Rechtsanwälte RAe Krüger-Kleinschmidt, Müller & Kollegen Die Kanzlei KMK Rechtsanwälte ist zum 1. Impressum: http://kmk-recht.de/impressum.htm

August 2010 aus einem Zusammenschluss der Kanzlei Friesenhahn & Krüger-Kleinschmidt und der Kanzlei Müller & Grande hervorgegangen. Unser erfahrenes Team von derzeit vier Rechtsanwälten ist auf den verschiedensten Rechtsgebieten tätig, vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern, aber auch überregional.

09/11/2018

Unsere neue Website ist seit heute ONLINE🎉. Unser Dank gilt dem Team von wvnderlab aus Hamburg. Schaut doch einfach mal unter www.kmk-recht.de vorbei. Wir freuen uns auf Euren Besuch und auf Euer Feedback. T.M.

24/02/2017

Verstärkung gesucht!

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams sowie vor allem des Dezernats Familienrecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt

eine(n) qualifizierte(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.

Neben guter juristischer Qualifikation erwarten wir eine selbstständige Arbeitsweise, hohe Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit. Dabei legen wir nicht so sehr Wert auf einen Abschluss mit Prädikatsexamina, sondern vielmehr auf ein besonderes Gespür für die jeweiligen speziellen Aufgaben, insbesondere im Fachbereich des Familienrechts. Der Fachanwaltstitel ist wünschenswert, aber nicht erforderlich. Sofern nicht vorhanden unterstützen wir gern auch den späteren Erwerb.

Darüberhinaus suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt

eine(n) engagierte(n) Rechtsanwaltsfachangestellte(n)

Ihre Aufgaben
• Sie unterstützen das Tagesgeschäft der Anwälte und führen administrative Sekretariatsaufgaben aus
• Sie sind für die allgemeine Termin- und Fristenkontrolle zuständig
• Die Erstellung und Formatierung juristischer Schriftsätzen sowie das Schreiben nach Band und Diktat gehört zu Ihren Aufgaben
• Sie erledigen Tätigkeiten der allgemeinen Büroorganisation
Fachliche Anforderungen
• Sie haben eine Ausbildung zur/m Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w) abgeschlossen
• Sie haben bereits Berufserfahrung im Kanzleiumfeld als Rechtsanwaltsfachangestellte/r sammeln können
• Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Fristenkontrolle sind wünschenswert
• Sie sind sicher im Umgang mit der Kanzleisoftware RA-Micro
• Sie besitzen erweiterte Kenntnis im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts
• Eine zuverlässige und verantwortungsvolle Arbeitsweise sowie Teamfähigkeit und Eigeninitiative zeichnen Sie aus

Zum 01.09.2017 suchen wir zudem

eine(n) Auszubildenden zum Rechtsanwaltsfachangestellte(n)

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per E-Mail oder per Post an:

Rechtsanwälte
Krüger-Kleinschmidt, Müller & Kollegen
Mönchstraße 6/7
18439 Stralsund
Telefon: 03831/28750
Telefax: 03831/384543
[email protected]

19/08/2015
19/08/2015

Am 6. September entscheiden 1,4 Millionen wahlberechtigte Mecklenburger und Vorpommern über die Zukunft der umstrittenen Gerichtsstrukturreform. Es ist der erste Volksentscheid in der Landesgeschichte.

07/01/2015

Gesetzliche Neuregelungen zum 01.01.2015
Ab dem 01.01.2015 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Rentenbeitragssatz sinkt um 0,2%. Die Hartz-IV-Regelsätze steigen. Für Autofahrer gibt es zahlreiche Änderungen. Darüber und über viele weitere Neuregelungen zum 01.01.2015 informierte die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 23.12.2014.

Pflegemindestlohn steigt
Ab dem 01.01.2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab dem 01.10.2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte von dementen Personen in Pflegebetrieben, Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 01.01.2015 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Die Bundesregierung schätzt, dass die Neuregelung 3,7 Millionen Menschen betrifft. Um Branchen, in denen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro liegen, eine stufenweise Umstellung auf den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31.12.2017. Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Zum 01.01.2017 muss der branchenspezifische Mindestlohn dann bei mindestens 8,50 Euro liegen. Ab dem 01.01.2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, ohne jede Einschränkung. Besondere gesetzliche Regelungen gelten für Erntehelfer und Zeitungsausträger: Hier gibt es befristete Übergangsregelungen, um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern. Praktikanten sind bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauern.

Elterngeld Plus
Am 01.01.2015 treten die Neuregelungen zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit in Kraft. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt werden. Das neue Gesetz gilt für Geburten ab dem 01.07.2015.

Änderungen in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2015 um 0,2% auf 18,7%. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 85,05 Euro im Jahr 2014 auf 84,15 Euro monatlich. Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
Ab dem 01.01.2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 Euro jährlich (2014: 53.550 Euro).

Krankenkassenbeitrag bei 14,6% festgeschrieben
Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6% festgeschrieben. Die eine Hälfte trägt der Arbeitnehmer, die andere der Arbeitgeber. Die Krankenkassen können darüber hinaus einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9% festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.

Erste Stufe der Pflegereform tritt in Kraft
2015 tritt ferner die erste Stufe der Pflegereform in Kraft. Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen in der Regel um 4% und lassen sich besser miteinander kombinieren. Zur Finanzierung der Kosten steigen die Beiträge ab dem 01.01.2015 um 0,3 Prozentpunkte. Beschäftigte müssen 2,35% ihres Bruttolohnes in die soziale Pflegeversicherung einzahlen, den gleichen Anteil zahlt der Arbeitgeber. Außerdem wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Von 2015 bis 2033 fließen 0,1% der Beiträge in den Fonds.

Verschärfung des Sexualstrafrechts
Das Sexualstrafrecht wird verschärft, um die Verbreitung kinderpornografischer Bilder zu verhindern. Auch die Herstellung solcher Aufnahmen wird unter Strafe gestellt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 19.12.2014 gebilligt. Es tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Hartz-IV-Regelsätze steigen
Ab dem 01.01.2015 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,12% für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise 399 Euro im Monat – acht Euro mehr als 2014. Auch die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche steigt.

Elektronische Gesundheitskarte Pflicht
Ab 2015 ist die neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung gespeichert. Später sollen weitere Informationen, wie Vorerkrankungen, Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und elektronische Patientenakte, hinzukommen.

Anerkennung weiterer Berufskrankheiten
Ab dem 01.01.2015 werden vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: «Weißer Hautkrebs» oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung). Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Weitere psychoaktive Substanzen ab 2015 verboten
32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins.

Haushalt ohne neue Schulden, strafbefreiende Selbstanzeige, Bankenunion
Am 01.01.2015 tritt das Haushaltsgesetz 2015 in Kraft. Die Bundesregierung hat zum ersten Mal seit 1969 einen Haushaltsentwurf ohne Neuverschuldung vorgelegt. Dies setzt sich über den gesamten Planungszeitraum bis 2018 fort. Das Haushaltsgesetz 2015 tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ferner werden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige werden zum 01.01.2015 deutlich verschärft. Weiter tritt das Gesetzespaket zur Umsetzung der europäischen Bankenunion in Deutschland am 01.01.2015 in Kraft.

EU-Energielabel auch beim Online-Kauf Pflicht
Ab Januar 2015 gelten für den Online-Handel mit Elektrogeräten strengere Regeln. Online-Shops müssen dann auch das EU-Energielabel mit Etikett und Datenblatt in die Produktinformation aufnehmen. Das gilt zunächst für Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Raumklimageräte, Fernseher, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten. Die Pflicht wird schrittweise auf andere Gerätegruppen ausgedehnt.

Austauschpflicht für alte Heizgeräte
Ab dem 01.01.2015 dürfen Heizgeräte, die vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden. Das gilt für Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom nutzen, um Wärme zu erzeugen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Heizkessel in Häusern, in denen der Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt hat.

Neuregelungen für Autofahrer
Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Wer künftig sein Fahrzeug abmelden will, kann die Abmeldung auch über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes abwickeln. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 angemeldet werden. Ab 2015 gilt für alle neu zugelassenen Fahrzeuge die Abgasnorm «Euro 6». Im Vergleich zur Abgasnorm «Euro 5» sinkt der Grenzwert des Stickstoffausstoßes bei Dieselmotoren um 50% auf 80 Milligramm pro Kilometer. Der Erste-Hilfe-Kasten muss künftig der veränderten DIN-Norm 13164 entsprechen. Ab dem Jahreswechsel sind nur noch solche im Handel erhältlich. Sie enthalten einige andere Verbandsartikel. Bisherige Verbandskästen kann man noch bis zum Ablaufdatum nutzen.
Bund übernimmt Kosten für BAföG – BaföG steigt
Der Bund finanziert ab dem 01.01.2015 vollständig das BAföG. Damit entlastet er die Länder jährlich um rund 1,17 Milliarden Euro. Bisher trugen sie 35% und der Bund 65% der BAföG-Kosten. Ab Schuljahresbeginn und Start des Wintersemesters 2016 wird das BAföG um 7% angehoben. Für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, steigt der Förderhöchstsatz sogar um knapp 10% auf bis zu 735 Euro.

Grundgesetzänderung für die Forschung
Der Bund kann künftig Forschung an den Hochschulen dauerhaft finanziell fördern. Der Bundesrat hat am 19.12.2014 die Änderung von Art. 91b GG gebilligt. Damit sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich ab 2015 geschaffen. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Mehr grenzüberschreitender Schutz für Gewaltopfer
Der grenzüberschreitende Schutz für Opfer von Gewalt wird verbessert. Künftig sollen Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat der EU zum Schutz einer Person vor Gewalt durch eine andere Person erlassen worden sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten gelten. Das Gesetz tritt am 11.01.2015 in Kraft.

Verbesserungen für Asylbewerber
Im Asylrecht entfällt die Residenzpflicht für Asylbewerber. Sie wird durch eine Wohnsitzauflage ersetzt, solange Asylbewerber Sozialleistungen beziehen. Auch der Vorrang des Sachleistungsprinzips entfällt. Ferner steigen die Asylbewerberleistungen um monatlich 127 Euro auf 352 Euro. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen. Das neue Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 01.03.2015 in Kraft.

Mehr Geld für politisch Verfolgte in der DDR
Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR erhalten höhere Leistungen. Neben der Opferrente erhöhen sich auch die Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht.

Euro ab 2015 auch in Litauen
Litauen führt zum 01.01.2015 den Euro als Landeswährung ein. Litauen ist damit 19. Mitglied der Europäischen Währungsunion.

01/01/2015

Wir wünschen allen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2015!

05/12/2014

Keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge

- noch bis Ende 2014 unberechtigte Gebühren zurückfordern -

Viele Jahre haben Banken und Sparkassen beim Abschluss von Krediten zu Unrecht Gebühren von ihren Kunden verlangt. Jetzt müssen sie diese Bearbeitungsgebühren zurückzahlen ‑ und zwar auch für alte Verträge. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 348/13 und 17/14).
Erst nach zehn Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche der Verbraucher. Bank- und Versicherungskunden, die einen Kreditvertrag ab dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen und unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt haben, können diese zurückverlangen. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Frist dafür am 31. Dezember 2014 endet.

Kreditnehmer müssen also zügig aktiv werden, um das zu Unrecht gezahlte Geld zurückzuerhalten. Wer in den vergangenen zehn Jahren einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte seine Unterlagen auf die Worte "Bearbeitungsentgelt", "Bearbeitungsgebühr" oder Ähnliches durchsuchen. Manche Institute haben den Betrag in Prozent des Nettodarlehensbetrages, andere haben direkt die Summe angegeben. Auch Zinsen, die auf diesen Betrag angefallen sind, können Kunden zurückverlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes und beträgt 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Bearbeitungsgebühr.

Verjährt sind die Ansprüche von Kunden, die einen Darlehensvertrag vor dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen haben. Sie bekommen auf diesem Wege kein Geld mehr von ihrer Bank zurück. Hingegen gilt: Wenn Sie im Zeitraum von 2005 bis 2011 Bearbeitungsgebühren an Ihre Bank gezahlt haben, besteht für Sie ein Rückzahlungsanspruch nur noch bis zum Ende des Jahres 2014.

Aber nicht nur Banken oder Sparkassen können Verbrauchern Kredite gewährt haben, sondern auch Versicherungsunternehmen. Hier gelten die gleichen Regeln. Auch Kunden, die einen Immobilienkredit oder ein Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten haben, müssen bzw. sollten aktiv werden. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Urteil des BGH zur Frage der Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei KfW-Darlehen noch aussteht.

Wie sichere ich meinen Anspruch gegen die Bank?

Betroffene sollten ihr Kreditinstitut ‑ schriftlich und möglichst per Einschreiben ‑ auffordern, die zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück zu erstatten. Wichtig ist, dem Kreditinstitut eine Frist zu setzen; zwei Wochen sind hierfür angemessen.

Was, wenn die Bank sich weigert, zu zahlen?

Viele Ansprüche verjähren zum Ende des Jahres. Sollte ein Kreditinstitut auf Zeit spielen und trotz gesetzter Frist nicht auf die Rückforderung der Bearbeitungsentgelte reagieren, können Kunden sich an den Ombudsmann, die Schlichtungsstelle ihrer Bank, wenden. Denn allein dadurch wird eine drohende Verjährung bereits gehemmt.
Alternativ besteht daneben auch die Möglichkeit die Ansprüche sofort gerichtlich durchzusetzen oder zunächst einen Mahnbescheid zu beantragen. Hierzu bleibt ergänzend anzumerken, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel für die anfallenden Kosten aufkommt. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ist die Bank bei Nichtrückzahlung der Bearbeitungsgebühr trotz vorheriger Fristsetzung grundsätzlich auch verpflichtet, die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu tragen bzw. diese zu erstatten.

Sie müssen selbst aktiv werden, die Banken machen bislang keine Anstalten, die Gebühren zurückzuzahlen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ihre KMK Rechtsanwälte
Toralf Müller
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

http://www.kmk-recht.de/Pünktlich zum Weihnachtsfest ist unsere neue Website fertig und ONLINE.... wir freuen uns auf Ih...
19/12/2013

http://www.kmk-recht.de/

Pünktlich zum Weihnachtsfest ist unsere neue Website fertig und ONLINE.... wir freuen uns auf Ihren Besuch

19/12/2013

Am Ende dieses ereignisreichen Jahres wünschen wir Ihnen frohe und besinnliche Feiertage und einen guten Start in ein gesundes, friedvolles Jahr 2014!

Ihr Team der
KMK - Rechtsanwälte

Adresse

Mönchstraße 6/7
Stralsund
18439

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