12/10/2026
Eine Mitarbeiterin entdeckt ihr Wahlplakat auf Facebook. In ihr Gesicht wurde ein Hitlerbart montiert.
Das Bild erscheint in einer geschlossenen Gruppe von Beschäftigten. Veröffentlicht unter dem Profil eines Kollegen, der bei der Betriebsratswahl für eine andere Liste kandidiert.
Der Arbeitgeber mahnt ihn ab.
Doch der Mitarbeiter bestreitet, den Beitrag veröffentlicht zu haben. Die Screenshots seien KI-generierte Fälschungen.
Wie lässt sich jetzt nachweisen, was tatsächlich passiert ist?
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kommt es auf die Menschen hinter den Screenshots an: Die betroffene Kollegin und ein weiterer Mitarbeiter haben den Beitrag selbst gesehen und auf ihren Handys gesichert. Hinzu kommt ihre WhatsApp-Kommunikation über die Aufnahmen.
Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt: Der Beitrag stammt vom Kläger. Die herabwürdigende Darstellung der Kollegin verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Abmahnung hält das Gericht für wirksam.
Der Mitarbeiter nimmt daraufhin seine Berufung zurück. Ein neues Berufungsurteil ergeht deshalb nicht.
Was ich Arbeitgebern und Personalverantwortlichen aus diesem Fall mitgebe:
👉 Dokumentiert bei digitalen Vorfällen auch, wer den Originalbeitrag wann und wo gesehen hat.
👉 Bewahrt vorhandene Originaldateien und den Zusammenhang auf, in dem sie entstanden sind.
👉 Prüft Einwände gegen die Echtheit sorgfältig. Die bloße Möglichkeit einer KI-Fälschung beantwortet die Beweisfrage noch nicht.
Für die betroffene Kollegin geht es um ihren Ruf. Für den Arbeitgeber darum, auf einer belastbaren Tatsachengrundlage zu handeln.
Wüsste Eure Personalabteilung, was sie bei einem solchen Vorfall zuerst sichern sollte?
Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht | Wulf & Collegen
Gestalten ist besser als Streiten.
Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 14/2026 vom 02.10.2026, Az. 6 SLa 56/26.
https://www.lag-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/20_Pressemitteilungen/Nr_14_26/index.php