Anwaltskanzlei Hnida

Anwaltskanzlei Hnida Rechtsanwaltskanzlei in Stahnsdorf - Potsdam-Mittelmark - Brandenburg
(Angelegenheiten wegen Erwerbsminderungsrenten bundesweit!)

10/02/2023

Rentenrecht:
Die Gefahr und Bedeutung der gutachterlichen Einschätzung im gerichtlichen Verfahren

Im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EMR) wird der Versicherte meist mehrfach medizinisch begutachtet – unter anderem auch im gerichtlichen Verfahren. Der gerichtlichen Anordnung ist ein Fragenkatalog beigefügt, den der vom Gericht benannte Sachverständige zu beantworten hat. Welche Fragen dem Sachverständigen gestellt werden ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. In vielen Verfahren habe ich jedoch erlebt, dass die gutachterlichen Antworten auf diese Fragen ganz maßgeblich die gerichtliche Entscheidung beeinflussen.

Hieraus ergibt sich folgendes Problem:

Weder gegen die gerichtliche Anordnung noch gegen den Fragenkatalog ist ein Rechtmittel zulässig. Wichtig ist jedoch, dass bei Zweifeln gegen die Rechtmäßigkeit von Fragen das Gericht darauf hingewiesen werden sollte – wenngleich kaum ein Gericht seine Fragen daraufhin abändern wird.

Ein Sachverständiger wird beauftragt, um das fehelende medizinische Wissen des Richters zu kompensieren. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Sachkunde den Versicherten zu untersuchen und die bisherigen medizinischen Unterlagen zu werten. Er erhebt Befunde und definiert die Leistungseinschränkungen. Jedoch fühlen sich viele medizinische Sachverständige genötigt, auch jene Fragen beantworten zu müssen, die außerhalb der eigenen Sachkunde liegen. In diesem Zusammenhang ist im Fragenkatalog immer wieder zu lesen: „Kann der Versicherte noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr verrichten?“ Diese Fragestellung an einen medizinischen Sachverständigen ist schlicht unzulässig, da diese voraussetzt, dass der medizinische Sachverständige die Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kennt, weiß, wie man „leichte Tätigkeiten“ definiert und bei seiner Begutachtung ein Verfahren anwendet, um die zeitliche Belastbarkeit messen zu können. Zumindest letzteres ist in der Regel nicht der Fall. Insoweit unterliegt die Beantwortung der gerichtlichen Fragen einem nicht nachprüfbaren Ermessen des medizinischen Gutachters. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass zwischen den erhobenen Befunden und der gutachterlichen Einschätzung nicht selten eine Deckungslücke klafft.

Hinzu kommt, dass es noch kein Anforderungsprofil des allgemeinen Arbeitsmarktes gibt. Findet sich im Fragenkatalog kein ausdrücklicher Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, besteht die Gefahr, dass der medizinische Gutachter sein diesbezüglich laienhaftes Verständnis für die Beantwortung der Frage zugrunde legt. Auch gibt es derzeit kaum wissenschaftlich fundierte Maßstäbe für die Beurteilung der zeitlichen Belastbarkeit. Eine Hochrechnung der Untersuchungszeit auf eine Arbeitszeit ist regelmäßig nicht zulässig, wird aber meist vorgenommen.

Fazit:
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen der Gewährung einer EMR und wird ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeordnet, beginnt die eigentliche Rechtsvertretung. Bereits der gerichtliche Fragenkatalog ist zu überprüfen. Wird von dem medizinischen Gutachter die Beantwortung von Rechtsfragen verlangt, ist hierauf hinzuweisen und ggf. das Gericht zu bitten, den Fragekatalog durch Definitionen zu ergänzen. Kommt das Gericht dem nicht nach und fällt das Gutachten zulasten des Versicherten aus, ist das Gutachten vollständig zu analysieren und die Diskrepanz zwischen Befunden und der Einschätzung der Leistungsfähigkeit herauszuarbeiten sowie die Leistungsfähigkeit des Versicherten unter Zugrundelegung der festgestellten Leistungseinbußen selbst zu definieren. Sodann sollten ergänzende Fragen an den medizinischen Sachverständigen gestellt werden. Sind diese sachdienlich und halten sich innerhalb des Beweisthemas auf, hat (!) das Gericht diese Fragen an den Sachverständigen mit der Aufforderung einer ergänzenden Stellungnahme zu übersenden. Darüber hinaus kann beantragt werden, den Gutachter persönlich im Termin zu hören, um sein Gutachten zu erklären. Im Normalfall besteht hier ein Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag nachkommt. Dieser Ermessensspielraum kann sich jedoch zugunsten des Versicherten auf persönliche Anhörung des Sachverständigen verschieben.

Wichtig dabei ist, dass man an diese Anträge, so sie bis dahin vom Gericht abgelehnt worden sein sollten, auch in der mündlichen Verhandlung (vor allem im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht) noch aufrecht hält, um ggf. die Entscheidung des LSG durch das BSG überprüfen lassen zu können.

09/02/2023

Rentenrecht - Gutachteranhörung

Die Situation ist vielen bekannt: Im gerichtlichen Verfahren wird ein medizinisches Gutachten eingeholt, das den geltend gemachten Rentenanspruch nicht stützt. Jedoch kommt es ebenfalls nicht selten vor, dass nach einer intensiven Analyse des Gutachtens inhaltliche Widersprüche herausgearbeitet werden oder/und weitere Fragen offen sind. Beides sollte und muss dem Gericht mitgeteilt werden. Auch besteht die Möglichkeit, spätestens in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, den gerichtlichen Sachverständigen persönlich zu laden.

Allerdings steht sowohl die mündliche als auch die schriftliche Erläuterung durch den Sachverständigen genauso wie die Ergänzung des Gutachtens im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs. 3 ZPO). Dieser Ermessensspielraum kann sich jedoch zugunsten der beantragenden Partei reduzieren, sofern sich das Gericht aufgrund des Parteivortrags gedrängt fühlen muss, weiter zu ermitteln. Den Parteien steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenige Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten [BVerfG vom 03.02.1998, 1 BvR 909/94]. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeigend ist und keiner Erläuterung bedarf [BVerfG, NJW 1998, 2273]. Die an den Sachverständigen von den Beteiligten zu stellenden Fragen müssen dabei „sachdienlich“ sein, d.h., dass sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind.

Die Beteiligten müssen sich auch nicht darauf beschränken lassen, dass sich das Gericht mit den vorgebrachten Fragen auseinandersetzt. Der Anspruch besteht auf Beantwortung der Fragen durch den Sachverständigen, der das Gutachten erstellt hat.

[BSG, Beschluss vom 27.11.2007, B 5a/5 R 60/07 B – erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts]

20/01/2023

Rentenrecht – Erwerbsminderungsrente
Hier: Das Tatbestandsmerkmal des § 43 SGB VI „auf nicht absehbarer Zeit“
(LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2022, L 1 R 141/17)

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Beide Rentenarten (volle und teilweise Erwerbsminderung) nennen das Tatbestandsmerkmal „auf nicht absehbare Zeit“. Hierbei wird grundsätzlich (und schon seit jeher) von einer Zeit über sechs Monate ausgegangen. Ich vertrat stets die Ansicht, dass dieser Zeitraum ab Beginn der Leistungsminderung gerechnet werden muss und unabhängig davon ist, ob zu diesem Zeitpunkt eine Aussicht auf Behebung der Leistungsminderung bestanden hat. Der Eintritt der Erwerbsminderung beginnt daher nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem eine Besserung nicht mehr zu erwarten ist, sondern bereits zum Zeitpunkt der Leistungsminderung selbst, sofern nach sechs Monaten die Arbeitsunfähigkeit nicht geendet hat.

Es ist daher eine rückschauende Prüfung erforderlich, und zwar gerichtet auf den Zeitpunkt der Entscheidung der DRV über den Rentenantrag bzw. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das LSG Schleswig-Holstein führt aus:

„Stellt sich nach Ablauf von 6 Monaten heraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht endet, sondern wie hier in eine Dauerleistungsminderung bzw. länger andauernde Leistungsminderung übergeht, so ist der Beginn der Leistungsminderung identisch mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Sie beginnt nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem deutlich wird, dass eine Besserung auf nicht absehbare Zeit nicht zu erwarten ist (BSG, Urteil vom 23. März 1977 - 4 RJ 49/76 -; LSG Bayern, Urteil vom 12. Juli 2000 - L 13 RA 49/98 -; LSG Hessen, Urteile vom 22. Februar 2013 - L 5 R 211/12 -,vom 25. März 2011 - L 5 R 203/09 und vom 26. Oktober 2012 - L 5 R 394/11 -, jeweils juris; Freudenberg a. a. O. Rn 104ff m. w. N.). Die prognostisch zu beurteilende Aussicht auf Behebung der Erwerbsminderung hat dabei lediglich Auswirkungen für die Dauer der Rentengewährung (§ 102 Abs. 2 SGB VI), nicht aber für den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung (BSG, a. a. O.).“

Diese Entscheidung kann sowohl positiven als auch negativen Einfluss auf den Rentenanspruch haben, insbesondere dann, wenn es um das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog. 3/5-Belegung) geht. Vor Eintritt des Leistungsfalls müssen in den letzten fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. (Der Fünfjahreszeitraum kann ggf. durch Berücksichtigungszeiten verlängert werden.) In dem vom LSG entschiedenen Fall führte das dazu, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Im Normalfall sollte es aber dazu führen, dass unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein dürften.

Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass alleine durch die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Voraussetzungen der EMR begründet werden. Wie das LSG Nordrhein-Westfalen in einer ebenfalls lesenswerten Entscheidung ausgeführt hat, ist eine durch die behandelnden Ärzte ausgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem tatsächlichen Vorliegen eines solchen Umstands, der zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, gleichzusetzen [LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2022, L 21 R 741/20]. Kann der Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung nicht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geklärt werden, trägt der Versicherte die Beweislast.

17/01/2023

Rentenrecht
Wegefähigkeit – Gehstreckentestung

Der 3. Senat des LSG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10.03.2022 (L 3 R 285/21) eine aus meiner anwaltlichen Sicht interessante Entscheidung zur Wegefähigkeit getroffen:

Zur Erinnerung:
Selbst wenn ein Versicherte noch vollschichtig leistungsfähig ist, gilt für ihn der allgemeine Arbeitsmarkt auch dann als verschlossen, wenn er nicht in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann.

In medizinischen Gutachten ist immer wieder zu lesen, dass die Wegefähigkeit besteht. Vergeblich wird man in den meisten Fällen eine entsprechende Testung finden. In dem genannten Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt sah das Gericht eine förmliche Gehstreckentestung für entbehrlich an, sofern sich aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Wegefähigkeit herleiten lassen. Insoweit ist der hieraus resultierende Umkehrschluss von großer Bedeutung: Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Versicherter beim Gehen Einschränkungen hat, ist eine förmliche Gehstreckentestung erforderlich – der Gutachter darf also ohne eine derartige Testung die Wegefähigkeit im Rahmen seines Ermessens nicht einfach bejahen.

10/01/2023

Verkehrsrecht
hier: Kauf eines Wohnmobils

Lieferzeitvereinbarungen

Der Kauf eines Wohnmobils ist für den einen Vertragspartner sein tägliches Geschäft – für den anderen stellt eine solche Anschaffung die Realisierung eines langen Traums dar. Es stehen also professionelle wirtschaftliche Belange hoch emotionalen Beweggründen gegenüber. Das führt oft dazu, dass ein Vertag zustandekommt, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, deren Wirkungen erst nach der Unterzeichnung dem Käufer bewusst werden. Daher empfehle ich, nicht vorschnell einen solchen Vertrag abzuschließen, als sich vielmehr schon im Vorfeld mit den Vertragsinhalten eingehend auseinander zu setzen, um im Nachhinein keine böses Erwachen zu erleben.

Warum ist als Erstes die vereinbarte Lieferzeit von wesentlicher Bedeutung?

In dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, das konfigurierte Modell bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist zu übergeben. Hält er diese Frist nicht ein, können Käuferansprüche entstehen, die gesondert geltend gemacht werden und bestimmte Formalien enthalten müssen (dazu ein gesonderter Beitrag). Die Vereinbarung der Lieferzeit spielt jedoch bei einem ganz anderen rechtlichen Problem eine maßgebliche Rolle: der Kaufpreisanpassung.

Wesentlicher Unterschied ist, ob eine Lieferzeit bis zu vier Monaten oder eben darüber vereinbart worden ist. Gemeint ist damit die Vereinbarung selbst – also unabhängig von eventuellen tatsächlichen Lieferverzögerungen. Bei vereinbarten Lieferzeiten innerhalb von vier Monaten ist eine Kaufpreisanpassung ausgeschlossen. Wird eine Lieferzeit über vier Monate vereinbart und finden sich im Vertrag einschließlich der vom Verkäufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kaufpreisanpassungsklausel kann grundsätzlich der Kaufpreis unter bestimmten und engen Voraussetzungen angehoben werden. Ist eine derartige Erhöhung des Kaufpreises rechtmäßig – was im Einzelfall rechtlich geprüft werden muss – steht dem Käufer zwar ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Allerdings platzt damit gleichsam auch sein Traum vom Wohnmobil.

Da ein neues Wohnmobil einerseits einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt und andererseits mit der Anschaffung auch emotionale Wünsche erfüllt werden sollen, rate ich an, sich nicht nur mit der Konfiguration des Wohnmobils zu befassen, sondern die Anschaffung auch auf einer ganz anderen Schiene vorzubereiten: Schließen Sie rechtzeitig (mindestens drei Monate vor Bestellung des Wohnmobils) eine entsprechende Rechtsschutzversicherung ab, die auch Deckung bei Vertragsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw/Wohnmobils enthält. Bei einem Streit um die Vollziehung des Kaufvertrags können schnell Kosten von über 10.000 Euro entstehen. Mit dem Angebot des Händlers, an das er grundsätzlich 10 Tage ab Zugang beim Kaufinteressenten gebunden ist, werden auch die Vertragsinhalte mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt. Überprüfen Sie nicht nur, ob auch alles Zubehör aufgenommen worden ist – selbst wenn das erst einmal subjektiv als das Wichtigste erscheint. Lassen Sie vielmehr den Vertrag rechtlich in Bezug auf mögliche „Gefahren“ für Sie überprüfen. Bei (Teil-) Finanzierung können auch Probleme mit der Bank entstehen, wenn das Darlehen nicht rechtzeitig abgerufen wird, sofern es zu Lieferverzögerungen kommt.

Schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen, damit der Traum vom eigenen Wohnmobil nicht zu einem Albtraum wird.

05/01/2023

Rentenrecht

"Ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist, beurteilt sich allein in Anbetracht der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung."
(BSG Beschl. v. 21.10.2020 – B 13 R 79/19 B

05/01/2023

Rentenrecht

"Eine mathematisch-schablonenhafte Auswertung der Antworten eines Versicherten im Rahmen einer sog. SRSI-Testung mit dem Ziel einer pauschalen Einschätzung der "Authentizität" seiner Beschwerdeschilderung genügt nicht den wissenschaftlichen und rechtsstaatlichen Grundanforderungen an eine inhaltliche nachvollziehbare Erkenntnisgewinnung; sie ist daher in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar."
(Amtlicher Leitsatz)

(LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 7.9.2022 – L 2 R 235/21

05/01/2023

Rentenrecht

Der Kläger in einem Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung mitwirkungspflichtig. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf eine im laufenden Rechtsstreit vom Rentenversicherungsträger angebotene stationäre medizinische Rehabilitation, die von einem gerichtlichen Sachverständigen für erforderlich und geeignet gehalten wird (Hier: Stationäre multiprofessionelle Schmerztherapie)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2022 – L 1 R 172/20

21/02/2020

Mietschulden im sozialen System - ein Interview

Frage: Gerade Mitbürger mit geringem Einkommen geraten schnell in Zahlungsschwierigkeiten. Oft wird dann Miete oder Strom nicht bezahlt. Welche Gefahren kommen auf einen zu?

RA Hnida: Wird die Miete nicht gezahlt, droht die Kündigung durch den Vermieter und damit Obdachlosigkeit. Sollten die Stromabschläge nicht mehr bezahlt werden können, schaltet der Versorger den Strom ab und die Wohnung wird faktisch unbewohnbar.

Frage: Was raten Sie Betroffenen?

RA Hnida: Zunächst: Nicht in Panik geraten, aber auch nicht den Kopf in den Sand stecken. Zum einen reicht die bloße Vermieterkündigung nicht aus, denn wenn die Wohnung nicht geräumt wird, bedarf es eines gerichtlichen vollstreckbaren Titels. Allerdings verursacht das wiederum erhebliche Kosten. Es kommen schnell weitere 1.000 Euro hinzu. Zum anderen gibt es soziale Sicherungssysteme, die den Betroffenen helfen können, die Wohnung zu behalten bzw. dass der Strom wieder geliefert wird. Wichtig aber in solchen Situationen ist sofortiges Handeln.

Frage: Wie kann die Wohnung erhalten bleiben?

RA Hnida: Berechtigt der Mietrückstand den Vermieter zur fristlosen Kündigung und ging aus diesem Grund nicht bereits eine fristlose Kündigung innerhalb der letzten zwei Jahre voraus, besteht die Möglichkeit, die ausstehende Mietforderung nachzuzahlen. Hier hat der Gesetzgeber eine Frist von zwei Monaten gesetzt, nachdem die Räumungsklage dem betroffenen Mieter durch das Gericht zugestellt worden ist. In einem solchen Fall wird die Kündigung unwirksam.

Frage: Meist haben aber die Betroffenen nicht das Geld, um die Mietrückstände auszugleichen.

RA Hnida: Für Hartz-IV-Bezieher (SGB II), Rentner und Grundsicherungsbezieher kann in diesem Fall der Staat helfen. Das ist in § 22 Abs. 8 SGB II und in § 36 Abs. 1 SGB XII geregelt. Jedoch habe ich es schon oft erlebt, dass die entsprechenden Anträge abgelehnt werden. Dann ist es wichtig, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Frage: Wie kann ein Anwalt in solchen Situationen helfen?

RA Hnida: Er wird sich mit dem Jobcenter bzw. dem Sozialamt in Verbindung setzen, ggf. unter kurzer Fristsetzung den Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Ergeht kein Bescheid oder ein ablehnender wird er sofort das Eilverfahren vor dem Sozialgericht betreiben.

Frage: Wann sollte man sich an einen Anwalt wenden und was kostet das?

RA Hnida: Schnellstmöglich. Ist die Räumungsklage erst einmal zugestellt, tickt die Uhr. Selbst das Eilverfahren vor dem Sozialgericht geht derzeit alles andere als schnell. Für die Übernahme der Mietschulden wird grundsätzlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt. Das gerichtliche Räumungsverfahren allerdings wird zu Lasten des Mieters gehen.

Frage: Was raten Sie einem Vermieter?

RA Hnida: Wirtschaftlich gesehen bringt dem Vermieter eine Räumungsklage nichts, sofern das Amt die Mietschulden übernimmt und der Mieter die Wohnung behalten kann. Denn der Vermieter hat die Prozesskosten zunächst zu übernehmen und wird sie von dem zahlungsschwachen Mieter nicht erstattet bekommen können. Diese Kosten sind oft höher als die eigentlichen Mietschulden und berechtigen wiederum nicht zur Kündigung. Insofern wäre es ratsam, den Mieter mit der fristlosen Kündigung zu einem geeigneten Anwalt zu schicken, damit dieser genügend Zeit hat, die Anträge bei den Behörden zu stellen. Damit wäre allen gedient: dem Vermieter, der weniger uneinbringbare Kosten hat, dem Mieter, der die Wohnung behalten kann und den Gerichten, die weniger Räumungsklagen bearbeiten müssen.

13/01/2020

Verkehrsrecht - hier: der Haushaltsführungsschaden

Bei vielen Verkehrsunfällen bleibt es bei einem leicht errechenbaren Blechschaden. Was aber, wenn sich die Insassen dabei verletzen? Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten sind nicht die einzigen Ansprüche, die ein Geschädigter geltend machen kann. Fast stiefmütterlich wird der so genannte "Haushaltsführungsschaden" behandelt, der gerne im unteren vierstelligen Bereich liegt. Bei diesem Anspruch geht es darum, dass sich die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit des Geschädigten auch im Bereich der Haushaltsführung auswirken kann und in Geld zu beziffern ist. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und die Tätigkeiten aufzuführen, die der Geschädigte nicht mehr ausführen konnte. Nach einer neueren Berechnungsmethode, die auch die zunehmenden arbeitserleichternden Haushaltsgeräte berücksichtigt und ebenfalls einkommensabhängig ist, wird davon ausgegangen, dass bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem Gesamteinkommen von 3.200,00 Euro die Frau wöchentlich 25,9 Stunden und der Mann wöchentlich 18,55 Stunden im Haushalt arbeiten. Als Schaden wird dann das angesetzt, was für die Durchführung der Arbeiten an eine Hilfskraft bezahlt werden würde. Insoweit geht eine neuere Rechtsprechung von dem Mindestlohn aus, der derzeit bei 9,35 Euro pro Stunde liegt. Dieser Stundensatz kann jedoch auch erhöht werden, sofern es sich um einen gehobenen Haushalt handelt.
In der anwaltlichen Praxis stellt der Haushaltsführungsschaden eine sehr komplexe und auf eine intensive Mitwirkung des Mandanten ausgerichtete Bearbeitung dar, der sich jedoch für den Geschädigten schnell auszahlt.

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Stahnsdorf
14532

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