10/02/2023
Rentenrecht:
Die Gefahr und Bedeutung der gutachterlichen Einschätzung im gerichtlichen Verfahren
Im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EMR) wird der Versicherte meist mehrfach medizinisch begutachtet – unter anderem auch im gerichtlichen Verfahren. Der gerichtlichen Anordnung ist ein Fragenkatalog beigefügt, den der vom Gericht benannte Sachverständige zu beantworten hat. Welche Fragen dem Sachverständigen gestellt werden ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. In vielen Verfahren habe ich jedoch erlebt, dass die gutachterlichen Antworten auf diese Fragen ganz maßgeblich die gerichtliche Entscheidung beeinflussen.
Hieraus ergibt sich folgendes Problem:
Weder gegen die gerichtliche Anordnung noch gegen den Fragenkatalog ist ein Rechtmittel zulässig. Wichtig ist jedoch, dass bei Zweifeln gegen die Rechtmäßigkeit von Fragen das Gericht darauf hingewiesen werden sollte – wenngleich kaum ein Gericht seine Fragen daraufhin abändern wird.
Ein Sachverständiger wird beauftragt, um das fehelende medizinische Wissen des Richters zu kompensieren. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Sachkunde den Versicherten zu untersuchen und die bisherigen medizinischen Unterlagen zu werten. Er erhebt Befunde und definiert die Leistungseinschränkungen. Jedoch fühlen sich viele medizinische Sachverständige genötigt, auch jene Fragen beantworten zu müssen, die außerhalb der eigenen Sachkunde liegen. In diesem Zusammenhang ist im Fragenkatalog immer wieder zu lesen: „Kann der Versicherte noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr verrichten?“ Diese Fragestellung an einen medizinischen Sachverständigen ist schlicht unzulässig, da diese voraussetzt, dass der medizinische Sachverständige die Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kennt, weiß, wie man „leichte Tätigkeiten“ definiert und bei seiner Begutachtung ein Verfahren anwendet, um die zeitliche Belastbarkeit messen zu können. Zumindest letzteres ist in der Regel nicht der Fall. Insoweit unterliegt die Beantwortung der gerichtlichen Fragen einem nicht nachprüfbaren Ermessen des medizinischen Gutachters. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass zwischen den erhobenen Befunden und der gutachterlichen Einschätzung nicht selten eine Deckungslücke klafft.
Hinzu kommt, dass es noch kein Anforderungsprofil des allgemeinen Arbeitsmarktes gibt. Findet sich im Fragenkatalog kein ausdrücklicher Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, besteht die Gefahr, dass der medizinische Gutachter sein diesbezüglich laienhaftes Verständnis für die Beantwortung der Frage zugrunde legt. Auch gibt es derzeit kaum wissenschaftlich fundierte Maßstäbe für die Beurteilung der zeitlichen Belastbarkeit. Eine Hochrechnung der Untersuchungszeit auf eine Arbeitszeit ist regelmäßig nicht zulässig, wird aber meist vorgenommen.
Fazit:
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen der Gewährung einer EMR und wird ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeordnet, beginnt die eigentliche Rechtsvertretung. Bereits der gerichtliche Fragenkatalog ist zu überprüfen. Wird von dem medizinischen Gutachter die Beantwortung von Rechtsfragen verlangt, ist hierauf hinzuweisen und ggf. das Gericht zu bitten, den Fragekatalog durch Definitionen zu ergänzen. Kommt das Gericht dem nicht nach und fällt das Gutachten zulasten des Versicherten aus, ist das Gutachten vollständig zu analysieren und die Diskrepanz zwischen Befunden und der Einschätzung der Leistungsfähigkeit herauszuarbeiten sowie die Leistungsfähigkeit des Versicherten unter Zugrundelegung der festgestellten Leistungseinbußen selbst zu definieren. Sodann sollten ergänzende Fragen an den medizinischen Sachverständigen gestellt werden. Sind diese sachdienlich und halten sich innerhalb des Beweisthemas auf, hat (!) das Gericht diese Fragen an den Sachverständigen mit der Aufforderung einer ergänzenden Stellungnahme zu übersenden. Darüber hinaus kann beantragt werden, den Gutachter persönlich im Termin zu hören, um sein Gutachten zu erklären. Im Normalfall besteht hier ein Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag nachkommt. Dieser Ermessensspielraum kann sich jedoch zugunsten des Versicherten auf persönliche Anhörung des Sachverständigen verschieben.
Wichtig dabei ist, dass man an diese Anträge, so sie bis dahin vom Gericht abgelehnt worden sein sollten, auch in der mündlichen Verhandlung (vor allem im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht) noch aufrecht hält, um ggf. die Entscheidung des LSG durch das BSG überprüfen lassen zu können.