Schuldnerberatung Meiningen - anwaltliche Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung Meiningen - anwaltliche Schuldner- und Insolvenzberatung SCHULDEN können Menschen zur Verzweiflung bringen. Wir beraten und unterstützen Sie, wenn Sie Schulden und finanzielle Probleme haben.

selbsterklärend
15/06/2015

selbsterklärend

02/05/2015

Was schätzen Sie?

Stellen Sie sich vor, Sie haben bei einem der Gläubiger 3.000,00 EUR Schulden. Der Gläubiger beauftragt ein Inkassobüro mit der Eintreibung seiner Forderung.
Mit dem Inkassobüro haben Sie sich auf eine Ratenzahlung von EUR 20,00 geeinigt. Wie lange brauchen Sie, um Ihre Schulden bei diesem einen Gläubiger vollständig zurückzuzahlen?

Welche Antwort ist richtig?

A: 12,5 Jahre

B: 20 Jahre

Auflösung:

http://www.kanzlei-heller-rotter.de/schuldnerberatung/gläubigervergleich-was-ist-das/auflösung/

23/03/2015

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet seit 1999 die gesetzliche Möglichkeit unter bestimmten

08/02/2015

Was tut eine Schuldnerberatung eigentlich genau?

Oftmals sind im professionellen, außergerichtlichen Verhandlungsweg mit den Gläubigern erstaunliche Erfolge zu erzielen, die dazu führen, dass Ihre Gläubiger auf große Anteile Ihrer Forderungen verzichten und sich auf Ratenzahlungen in einer Höhe einlassen, die Sie nicht für möglich hielten und die vor allem auch tatsächlich von Ihnen bezahlt werden können.
Wir erstellen einen professionellen Schuldenbereinigungsplan und setzen diesen, wenn nötig, auch gegen ablehnende Gläubiger gerichtlich durch. Wir haben hierbei die nötigen Mittel und Erfahrungen mit den Gläubigern zu verhandeln.

Schritt 1: Erstellung eines Forderungsverzeichnisses

Aus den von Ihnen vorgelegten Gläubigerbriefen erstellen wir zunächst ein Gläubigerverzeichnis, noch ohne Beträge. Die Gläubiger müssen sortiert und gegliedert werden. In vielen Fällen wird eine Forderung zunächst vom Gläubiger, dann von einem Inkassobüro verfolgt und danach gegebenenfalls zum weiteren Einzug an eine Anwaltskanzlei vergeben. Evtl. wird die Forderung vielleicht sogar abgetreten. Teilweise erhalten Sie also für ein und die gleiche Forderung von mehreren verschiedenen Absendern Mahnschreiben. Dieses Dickicht muss erstmal durchdrungen und sortiert werden, so dass am Ende jede Forderung insgesamt einmal, aber auch nur einmal(!) im Forderungsverzeichnis vorhanden ist.
Hiernach werden die Gläubiger durch uns informiert, dass Sie überschuldet und zahlungsunfähig sind und aufgefordert, uns eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden und vorhandene Sicherheiten zu benennen, die für die Forderung bestehen.
Jeder Gläubiger ist zur kostenfreien Übersendung einer solchen Aufstellung zwecks Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gesetzlich verpflichtet. Er muss seinen Anspruch getrennt nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen aufgliedern. Gleichzeitig werden die Gläubiger von uns aufgefordert, während der Dauer der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen sämtliche Zwangsvollstreckungsaktivitäten gegen sie ruhen zu lassen.

Die Angaben der Gläubiger werden rechtlich geprüft und danach ins Forderungsverzeichnis eingetragen, so dass am Ende ein genauer Überblick über Ihre Schulden besteht. Dieser Vorgang nimmt die meiste Zeit in Anspruch. Einzelne Gläubiger lassen sich für die Übersendung einer Forderungsaufstellung leider unangemessen viel Zeit und reagieren nur nach wiederholten Erinnerungen, manchmal dauert diese Phase bis zu 2 Monaten.

Schritt 2: Schuldenbereinigungsplan

Dieser Schritt ist der zentrale Punkt der Schuldnerberatung. Nach Prüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation erstellen wir zusammen mit Ihnen einen Schuldenbereinigungsplan und bieten Ihren Gläubigern einen Tilgungsplan an.

Dieses Angebot kann sehr vielfältig und unterschiedlich sein und ist auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten. Es gibt Pläne mit festen oder flexiblen Raten. Einmalzahlungen gegen Restschuldenerlass. Es ist auch zulässig, einen Nullplan anzubieten. Das wesentlichste Merkmal des Schuldenbereinigungsplanes ist, dass kein Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden darf.
Der Schuldenbereinigungsplan wird zusammen mit einer ausführlichen Schilderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation an Ihre Gläubiger übersendet. Gleichzeitig wird darum gebeten, diesem zuzustimmen.

Schritt 3: Mögliche Ergebnisse des Schuldenbereinigungsplanes:

a) Alle Gläubiger stimmen zu
Super, der Schuldenbereinigungsplan ist angenommen. Es liegt nunmehr nur noch an Ihnen, diesen zu erfüllen. Dies wird jedoch kein Problem sein, da ein Schuldenbereinigungsplan vorgeschlagen wurde, von dem wir zuvor geprüft haben, dass dieser von Ihnen eingehalten werden kann.

b) Weniger als die Hälfte der Gläubiger lehnt ab
Wenn weniger als 50% der Gläubiger nach Köpfen und Summen den Schuldenbereinigungsplan ablehnen, kämpfen wir weiter:
Wir legen den Schuldenbereinigungsplan zusammen mit einem Insolvenzantrag dem Gericht vor. Dieses wird den Schuldenbereinigungsplan erneut vorschlagen. Lehnen wieder weniger als 50% der Gläubiger den Plan ab, so wird das Gericht i.d.R. die Zustimmung der anderen Gläubiger, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, durch Gerichtsbeschluss ersetzen. Damit ist dann der Schuldenbereinigungsplan durchgesetzt und der außergerichtliche Vergleich zustande gekommen.

c) Alle oder fast alle Gläubiger lehnen ab
Wenn mehr als 50% der Gläubiger den Plan ausdrücklich ablehnen, dann kann gegebenenfalls mit einigen Gläubigern einzeln nachverhandelt werden, um diese noch zu einer Zustimmung zu bewegen, um die erforderlichen Mehrheiten für eine gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmungen zu beantragen.
Gelingt dies nicht, scheitert der Schuldenbereinigungsplan leider. Es kann erwogen werden, ob gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Auch hier begleiten wir Sie natürlich gerne weiter.

07/02/2015

Es gibt kaum eine Situation bei der die richtige Reaktion des Schuldners so wichtig ist, und gleichzeitig so viele Fehler gemacht werden, als beim Zugang eines Mahnbescheides.
Daher soll der richtige Umgang mit einem Mahnbescheid an dieser Stelle einmal allgemein erklärt werden.

Häufige Irrtümer über den Mahnbescheid

Die Irritationen beginnen bereits damit, dass vielen Menschen nicht klar ist, was es mit einem Mahnbescheid auf sich hat. Hierbei gehen die Irrtümer in der Regel in zwei Richtungen:
Manche glauben, offenbar getäuscht durch die Bezeichnung "Mahnbescheid", dass es sich bei einem solchen um ein ganz normales Mahnschreiben eines Gläubigers handelt. Dies hat zur Folge, dass der Mahnbescheid nicht mehr beachtet wird, als jede andere Mahnung zuvor auch. Diese Gruppe von Personen reagiert auf den Mahnbescheid in der Regel deshalb nicht, weil sie eine Reaktion für nicht erforderlich halten.

Andere halten den Mahnbescheid – zutreffender Weise - für ein offizielles Schreiben des Gerichtes, gehen jedoch irrig davon aus, das ein Gericht, wenn es einen Mahnbescheid zustellt, die Berechtigung der Forderung und der Kosten, die im Mahnbescheid enthalten sind, schon geprüft haben werde. Diese Menschen reagieren auf einen Mahnbescheid in der Regel deshalb nicht, weil sie davon ausgehen, das Gericht wisse schon, was es tue.

Was ist ein Mahnbescheid?

Die Wahrheit liegt dazwischen: Zwar handelt es sich bei einem Mahnbescheid nicht um ein einfaches Gläubigerschreiben, sondern um ein offizielles Schreiben des Gerichtes, andererseits wurde die Berechtigung der Forderung durch das Gericht nicht geprüft!
Bei einem Mahnbescheid handelt es sich um einen Versuch des Gläubigers, die ihm seiner Meinung nach zustehende Forderung in einem schnellen, schriftlichen Verfahren rechtskräftig feststellen zu lassen.
Hierbei beziffert der Gläubiger Hauptforderung, Zinsen und Kosten dem Gericht gegenüber so, wie er dies für richtig hält, in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Hierauf erstellt das Gericht einen Mahnbescheid und übermittelt diesen an den Schuldner.
Soweit der Empfänger des Mahnbescheides keinen Widerspruch einlegt, geht das Gericht von dessen Berechtigung aus und erlässt auf entsprechenden Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid stellt einen rechtskräftigen Titel dar, der die Berechtigung der Forderung, einschließlich der Forderungshöhe inklusive Kosten und Zinsen rechtskräftig feststellt.
Dies bedeutet, dass nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides keine Einwendungen mehr möglich sind, die sich gegen das tatsächliche Bestehen der Forderung oder die Forderungshöhe richten! Der Schuldner hat die Forderung anerkannt und kann sich also gegen die Forderung nicht mehr wehren.

Wie reagiere ich auf einen Mahnbescheid?
Es ist die Sache des Schuldners, nach Erhalt eines Mahnbescheids, diesen zu prüfen und abzuwägen, in welcher Höhe er die Forderung des Gläubigers für begründet hält. Ist der Schuldner mit der rechtskräftigen Feststellung der Forderungen nicht einverstanden, so muss dieser unter Verwendung eines beigefügten Formulares Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann hierbei auf Teile der Hauptforderung, auf die Zinshöhe, auf Nebenforderungen oder Kosten beschränkt werden.
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang Einspruch erheben, wenn er den Widerspruch gegen den Mahnbescheid versäumt hat.
Tut er dies nicht, so sind künftige Einwendungen gegen den Bestand, die Berechtigung und die Höhe der Forderung nicht mehr möglich.
Sollte Ihnen daher ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid zugehen, so ist es wichtig, diesen auf Richtigkeit zu überprüfen. Hierbei sollten Sie insbesondere prüfen, ob die Hauptforderung der Höhe nach korrekt angegeben wurde und ob Sie diese anerkennen oder bestreiten.
Außerdem sollten Sie prüfen, welche Zinsen der Antragssteller für die Hauptforderung geltend gemacht hat. Wichtig ist die Prüfung des Zinsbeginnes, sowie der Zinshöhe. In der Regel kann der Gläubiger keine höheren Zinsen geltend machen, als den gesetzlichen Verzugszinssatz, der bei 5%-Punkten über dem Basiszins liegt. Der Zinsbeginn darf nicht zeitlich vor dem Zugang einer Mahnung liegen.
Weiterhin sollten Sie prüfen, welche Nebenforderungen und Kosten geltend gemacht werden und ob Sie diese anerkennen.
Als Nebenforderungen können in der Regel keine anderen Kosten geltend gemacht werden, als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Mahnkosten, diese Kosten finden Sie auf dem Mahnbescheid rechts unter der Rubrik "Nebenforderungen".
Als Kosten können regelmäßig lediglich die Gerichtskosten für den Mahnbescheid geltend gemacht werden, sowie entweder, wenn ein Rechtsanwalt den Mahnbescheid beantragt hat, die entsprechenden Anwaltsgebühren gem. Ziffer 3305 und 3308 VV-RVG oder, wenn ein Inkassobüro den Mahnbescheid beantragt, keine Höheren Kosten als eine Pauschale von EUR 25,00.

Adresse

Feodorenstrasse 16
Stadt Meiningen
98617

Öffnungszeiten

Montag 07:30 - 18:00
Dienstag 07:30 - 18:00
Mittwoch 07:30 - 18:00
Donnerstag 07:30 - 18:00
Freitag 07:30 - 16:00

Telefon

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