Rechtsanwalt Jens Hake

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Rechtsanwalt Jens Hake Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Mediator Ich bin voraussichtlich der einzige "schwarze" Sozialrechtler, beides aber mit Überzeugung.

Und ich lotse meine Mandanten aus schwerer sozialrechtlicher See in den sicheren Hafen.

20/06/2026

Einnahmen aus Solaranlagen mindern Bürgergeld


Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Urteil vom 20. März 2026 entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage bei der Berechnung von Bürgergeld als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbezieher die Erträge zur Bedienung eines Kredits für die Finanzierung der Anlage verwenden möchte.
Der Kläger - aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont – hatte im Jahre 2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims installiert und deren Anschaffung über ein Darlehen finanziert. Während seines langjährigen Bezugs von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) meldete er die Einnahmen aus der Solaranlage nicht beim zuständigen Leistungsträger. Nachdem dieser von den Erträgen Kenntnis erlangt hatte, forderte er Leistungen von mehr als 20.000 Euro zurück.
Der Kläger wandte sich gegen die Rückforderung und machte geltend, neben den Darlehenszinsen müssten auch die Tilgungsraten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.
Zur Begründung führte das SG aus, dass Tilgungszahlungen der privaten Vermögensbildung dienten. Eine solche Vermögensbildung dürfe nicht durch steuerfinanzierte Sozialleistungen unterstützt werden. Für Kredite zur Finanzierung von Solaranlagen gelte insoweit nichts anderes als für andere Formen der privaten Vermögensbildung. Bereits das Bundessozialgericht habe entschieden, dass für die Bereinigung von Einkommen aus der Vermietung von Wohneigentum Tilgungsleistungen – anders als Schuldzinsen – nicht als Absetzbeträge anerkannt werden können. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

08/06/2026

Basketballturnier auf Kreuzfahrtschiff: Verletzung eines Crewmitglieds kein Arbeitsunfall


Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.
Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.
Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19. Mai 2026, Az. S 58 U 169/23 (nicht rechtskräftig)

08/06/2026

Getrennte Wohnungen, aber keine Trennung: Sozialgericht bejaht Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten


Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 den Antrag einer Bürgergeldempfängerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und ihre vier minderjährigen Kinder begehrten für die Monate April bis Juli 2026 höhere Leistungen nach dem SGB II. Nach ihrer Eheschließung im März 2026 wurde der Ehemann bei der Leistungsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, sie lebe mit ihrem Ehemann in getrennten Wohnungen und unterhalte mit ihm keine Bedarfsgemeinschaft.
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Nach der im Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der Ehemann als Zeuge vernommen wurde, spreche nach vorläufiger Einschätzung vieles dafür, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens komme es nicht entscheidend auf eine räumliche Trennung an. Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehne und dies nach außen erkennbar sei. Dafür hätten sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Beweisaufnahme habe vielmehr gezeigt, dass die Eheleute keine Trennungsabsichten haben und ihre Ehe weiterhin leben. Der Ehemann unterstütze die Familie unter anderem bei der Betreuung der Kinder, im Krankheitsfall und im Familienalltag. Er verfüge über einen Schlüssel zur Wohnung der Antragstellerin, unternehme gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge mit der Familie und beteilige sich regelmäßig an familiären Aktivitäten. Zudem sprächen auch die Umstände der standesamtlichen und freikirchlichen Eheschließung gegen die Annahme, die Ehe sei lediglich aus Versorgungsgründen eingegangen worden.
Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überwiegend wahrscheinlich. Der Antrag auf Gewährung höherer Bürgergeldleistungen im Eilverfahren blieb ohne Erfolg.
Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 05. Mai 2026, Az. S 7 AS 334/26 ER (nicht rechtskräftig)

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