Lamprecht Rechtsanwälte

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Behinderte Menschen im Arbeitsleben – So werden Barrieren abgebaut! Die Paralympics sind die Hauptbühne für den Behinder...
27/09/2024

Behinderte Menschen im Arbeitsleben – So werden Barrieren abgebaut!

Die Paralympics sind die Hauptbühne für den Behinderten-sport. Die Spiele unterstützen die Anerkennung von Menschen mit Behinderung, sorgen für mehr Sichtbarkeit und treiben die Inklusion weiter voran.

Doch wie verhält es sich eigentlich im Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen? Welchen gesetzlichen Schutz bekommen sie? Schwerbehinderte oder Schwerbeschädigte haben im Arbeitsrecht besondere Rechte. Es ist sogar im Grundgesetz (GG) verankert, dass niemand benachteiligt werden darf, weil er eine Behinderung hat.

Die Rechte schwerbehinderter Menschen und Arbeitnehmer am Arbeitsleben sind detailliert im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Das SGB IX befasst sich mit den Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und mit Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Hier sind zahlreiche Maßnahmen festgelegt: von der beruflichen Rehabilitation, dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz über Eingliederungshilfen bis hin zu finanziellen Unterstützungen.

Beispiele: Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten einen erhöhten Kündigungsschutz. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie unkündbar sind. Es gelten lediglich bestimmte Auflagen. Außerdem haben sie Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr und sie haben Berechtigung auf eine besondere Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Außerdem können sie sich von Mehrarbeit freistellen lassen, die über die gesetzliche Zeit von acht Stunden Arbeit am Tag hinausgeht.

Menschen gelten als “schwerbehindert”, wenn sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 erreichen. Ab wann man als schwerbehindert eingestuft wird, ist ebenfalls im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Wichtig zu wissen: Personen mit einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 können sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen, wenn sie die gleichen Rechte am Arbeitsplatz geltend machen möchten. Wenn sie als „gleichgestellt“ mit schwerbehinderten Menschen anerkannt werden, genießen sie in erster Linie einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gleichstellung ist an zahlreiche Bedingungen (z.B. Wohnort in Deutschland) geknüpft. Außerdem muss die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden.

Was nur wenige wissen: Schwerbehinderte Bewerber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorstellungsgespräch ihre Behinderung oder Schwerbehinderung zu erwähnen. Wird die Frage trotzdem gestellt, müssen sie nicht wahrheitsgemäß antworten, denn dem Bewerber steht nach der Rechtsprechung ein „Recht zur Lüge“ auf solche Fragen zu, die als unzulässig angesehen werden. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn der Bewerber weiß, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die von ihm geforderte Arbeit zu erbringen.

Die Probleme und Lösungen allgemein darzustellen ist nicht einfach, die individuellen Rechte und Pflichten als schwerbehinderter Arbeitnehmer hängen von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall beantwortet werden müssen. Hier kann eine rechtliche Beratung sehr hilfreich sein.

Und welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten? Zahlreiche. Hier nur einige Beispiele: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Sie müssen Behinderte bei innerbetrieblichen Maßnahmen der Weiterbildung berücksichtigen. Und:
Der Arbeitgeber muss außerdem dafür sorgen, dass der entsprechende Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet wird. Dafür können sie auch eine staatliche Bezuschussung nutzen. Nicht nur das. Unternehmen, die Schwerbehinderte in ihrem Unternehmen integrieren, werden durch zahlreiche Fördermittel unterstützt.

Ganz gleich, ob Sie eine Behinderung haben oder als Arbeitgeber, behinderte Mitarbeiter beschäftigen – das Thema ist weitreichend, äußerst komplex und als Laie kaum zu durchschauen. Bei Unklarheiten sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen. Wenden Sie sich an unsere Kanzlei in Speyer. Wir liefern Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu allen Fragen rund um das Thema „Behinderte Menschen im Arbeitsleben“ kompetente Antworten. Vereinbaren Sie gleich einen Termin.

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Rechtzeitig alles regeln – So verfassen Sie ein handschriftliches Testament. Das Erbe ist über die gesetzliche Erbfolge ...
02/08/2024

Rechtzeitig alles regeln – So verfassen Sie ein handschriftliches Testament.

Das Erbe ist über die gesetzliche Erbfolge geregelt. Die gesetzliche Aufteilung des Vermögens ist jedoch nicht immer im Sinne des Erblassers, denn nicht blutsverwandte Personen und nicht eheliche Partner gehen ohne Testament leer aus. Dies können Sie verhindern, indem Sie ein Testament selbst aufsetzen.

Für ein privates Testament benötigt man keinen Notartermin. Man kann es jederzeit selbst aufsetzen und es auch jederzeit wieder ändern. Wichtig ist jedoch, dass man dasSchriftstück vollständig handschriftlich verfasst und unterschreibt. Ein Dokument, dass mit dem Computer geschrieben wurde und nur unterschrieben wurde, reicht nicht aus. Sie sollten das handschriftliche Testament auch mit einer Überschrift versehen, beispielsweise „Mein letzter Wille“. So wird die Testierfähigkeit des Erblassers belegt.

Außerdem muss der Verfasser mindestens 16 Jahre alt sein und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Wichtig ist auch, dass die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Erben benannt werden. Außerdem muss das Testament lesbar sein und den vollständigen Namen des Verfassers, den Geburtsort sowie Ort und Datum der Erstellung enthalten. Noch eins: Das Testament muss klar verfasst sein, damit es nicht zu Fehlinterpretationen kommt.

Der sicherste Aufbewahrungsort für ein Testament ist das Nachlassgericht des örtlichen Amtsgerichts. Hier können
Sie es amtlich hinterlegen. So wird es im Todesfall sicher gefunden und kann eröffnet werden. Die Aufbewahrung beim Nachlassgericht kostet einmalig 75 Euro. Sie können es auch an einem unübersehbaren Ordner zu Hause aufbewahren und Kopien davon an Freunde verteilen. Übrigens, wer ein Testament auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, es bei Gericht abzuliefern.

Haben Sie Fragen rund um das weitreichende Thema „Testament“? Dann wenden Sie sich an unsere Kanzlei in Speyer. Herr Jürgen Lamprecht ist Spezialist für Erbrecht und liefert Ihnen zu allen Detailfragen kompetente Antworten. Vereinbaren Sie gleich einen Termin.

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Der letzte Wille zählt – Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?Die Testamentsvollstreckung im Erbrecht ist ein ...
02/07/2024

Der letzte Wille zählt – Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Testamentsvollstreckung im Erbrecht ist ein wichtiges Instrument, um den letzten Willen des Erblassers verlässlich durchzusetzen. Jedem Erblasser steht es frei, ob er einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der sich um die Nachlassregelung kümmert. Es gibt viele Gründe, sich für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers zu entscheiden. Dazu gehört zum Beispiel, die Arbeitsentlastung für die Erben, die Verhinderung eines Erbstreites und die reibungslose Abwicklung des Nachlassverfahrens. Außerdem ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, wenn das Vermögen besonders groß ist, eine Unternehmensnachfolge geregelt werden muss, minderjährige Erben oder Vermächtnisnehmer im Spiel sind oder behinderte Erben abgesichert werden sollen.

Damit ein Testamentsvollstrecker bestellt wird, muss der Erblasser in seinem Testament zunächst die Testaments-vollstreckung anordnen. Ohne die Anordnung der Testaments-vollstreckung wird das Nachlassgericht keinen Testaments-vollstrecker bestellen. Der Testamentsvollstrecker, also die Person, welche den Willen des Erblassers vollzieht, muss nicht zwingend vom Erblasser selbst bestimmt werden. Es ist jedoch sinnvoll und üblich, dass der Erblasser eine Person seines Vertrauens auswählt. Die ausgewählte Person wird in der letztwilligen Verfügung namentlich erwähnt. Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker zu benennen oder einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen. Schließlich kann es sein, dass der gewählte Testaments-vollstrecker gesundheitlich nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzugehen oder bereits verstorben ist.

Der ernannte Testamentsvollstrecker hat das Recht, sein Amt abzulehnen oder es niederzulegen, wenn er mit den Aufgaben überfordert ist oder beispielsweise aus Altersgründen die Testamentsvollstreckung nicht wahrnehmen möchte. Noch eine wichtige Information: Ist die Erbengemeinschaft mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden, kann er nicht einfach so entlassen werden. Die Erben können jedoch einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen. Ob diesem stattgegeben wird und ob die Gründe für die Entlassung ausreichend sind, entscheidet das Nachlassgericht.

In aller Regel ist es sinnvoll, einen unparteiischen Testamentsvollstrecker auszuwählen, der kein naher Angehöriger ist, nicht selbst zur Erbengemeinschaft gehört, über ein gewisses Fachwissen verfügt und möglichst nicht im gleichen Alter wie man selbst ist. Außerdem muss
entschieden werden, ob eine komplexe Verwaltungs-testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) oder eine zeitlich begrenzte Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet wird.

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Schenkung zu Lebzeiten – Das sollten Eltern und Großeltern wissen! Es ist schön, den geliebten Enkeln oder den Kindern s...
13/05/2024

Schenkung zu Lebzeiten – Das sollten Eltern und Großeltern wissen!

Es ist schön, den geliebten Enkeln oder den Kindern schon zu Lebzeiten mit einer Schenkung eine besondere Freude zu bereiten und ihr Leuchten in den Augen zu sehen. Doch mit einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten sind zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen verknüpft. Ist die Schenkung steuerfrei? Was ist ein Schenkungsvertrag? Werden Schenkungen zu Lebzeiten auf das spätere Erbe angerechnet?

Das Wichtigste zuerst: Auf eine Schenkung an Enkel und Kinder fällt erst dann eine Schenkungssteuer an, wenn der Freibetrag überschritten wird. Ist das der Fall, müssen Sie auf den darüberhinausgehenden Betrag Steuern zahlen. Enkel und Kinder gehören zur günstigen Steuerklasse I. Hier beträgt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent, je nach Höhe der steuerpflichtigen Zuwendung. Ein niedriger Steuersatz im Vergleich zu den anderen beiden Steuerklassen II und III.

Der Schenkungsfreibetrag variiert je nach Verwandtschafts-verhältnis. Bei Kindern beträgt er 400.000 (pro Kind), bei Enkeln immerhin noch 200.000 €, solange das Kind noch lebt. Schenkungen an Urenkel sind bis 100.000 € steuerfrei. Bei Ehepartnern beträgt der Freibetrag sogar 500.000 €. Bei Geschwistern jedoch nur 20.000 €. Wichtig ist, dass Sie bei der Schenkung die Zehnjahreszeit beachten. Bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren wird der Wert der einzelnen Schenkungen addiert. Nach 10 Jahren wird der Schenkungs-steuerfreibetrag dann wieder in voller Höhe reaktiviert, man kann ihn dann also erneut, auch mehrfach, nutzen.

Wie wirken sich Schenkungen auf das Erbe aus? Hier gilt das Gleiche wie bei mehreren Schenkungen. Liegt die letzte Schenkung an den Erben länger als 10 Jahre zurück, kommt er in den Genuss des vollen Freibetrags. Ansonsten sind alles Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall dem erbrechtlichen Erwerb in voller Höhe hinzuzurechnen. Dabei ist es gleich, ob der Bedachte etwas als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhält. Wichtig ist die Höhe des Erwerbs.

Ist ein Schenkungsvertrag notwendig?

Bei kleineren Schenkungen ist ein schriftlicher Schenkungs-vertrag nicht notwendig. Geht es aber um größere Summen, sollte man die Regeln der Schenkung nachweisbar festhalten. Im Erbfall gibt es nämlich häufig Streit über die Frage, wie die (unstreitige) Zuwendung, die ein Kind bereits zu Lebzeiten bekommen hat, im Rahmen des Erbfalles berücksichtigt werden soll.

In Grundstücksübertragungen wird dies meist ausdrücklich festgehalten. Aber auch bei anderen Schenkungen sollte klargestellt werden, ob die Schenkung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen ist und falls ja, wie genau. Entgegen landläufiger Meinung muss dies nicht von einem Notar beurkundet werden. Das gilt tatsächlich nur für die Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen.

Idealerweise planen Sie Schenkungen im Rahmen der Nachlassgestaltung so, dass dieses Teil des Gesamtkonzepts Ihre Vorstellungen rechtlich und steuerrechtlich optimal umsetzen lässt.

Herr Lamprecht berät Sie umfassend über die vielen Möglichkeiten einer Schenkung. Die Planung Ihres Vermögens und die rechtlichen Aspekte rund um Schenkungen zu Lebzeiten sind eine komplexe Angelegenheit. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer an Herr Jürgen Lamprecht. Er steht Ihnen bei allen Fragen kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin!

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Erbrecht – Die hohe Kunst, Kunst zu vererben. Das Vererben von Kunst bringt mehrere Besonderheiten mit sich. Es ist eine...
02/04/2024

Erbrecht – Die hohe Kunst, Kunst zu vererben.

Das Vererben von Kunst bringt mehrere Besonderheiten mit sich. Es ist eine komplexe Angelegenheit, bei der ganz unterschiedliche Rechtsgebiete, wie beispielsweise Erbrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht und Urheberrecht, zum Tragen kommen.

Im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist unter anderem die Möglichkeit verankert, Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen teilweise oder vollständig steuerfrei
zu verschenken oder zu vererben. Hier gibt es einerseits die sogenannte „kleine Kunstbefreiung“, die 60% beträgt, und die „große Kunstbefreiung“ mit einer Steuerbefreiung von 100%.

Beide Steuerbefreiungen sind abhängig von zahlreichen Vorgaben. Eine Grundvoraussetzung für beide Varianten ist, dass die Kunstgegenstände eine Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft im öffentlichen Interesse haben. Bei der „kleinen Kunstbefreiung“ ist der Kostenüberschuss ein Faktor, d.h. die jährlichen Kosten für das Kunstwerk, wie beispielweise Versicherung, Lagerung etc., müssen die Einnahmen übersteigen.

Die „große Kunstbefreiung“ mit 100% ist an besonders zahlreichen Bedingungen geknüpft. Beispielweise müssen sich die Gemälde mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befinden. Außerdem muss der Steuerpflichtige bereit sein,
die Kunstgegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen.

Eine nächste Option, um Steuer zu sparen: Kunststiftungen, die vom Finanzamt als eine gemeinnützige Stiftung anerkannt wurden, erhalten gewisse Steuerprivilegien. Vor allem, was
die Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, aber auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer betrifft. Sie sind eine gute Möglichkeit, Kunst steueroptimiert zu vererben. Für die Gründung einer Stiftung gibt es unterschiedliche Modelle.

Auch das Urhebergesetz (UrhG) spielt beim Vererben von Kunstwerken eine Rolle. Dieses Gesetz schützt Kunstwerke bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Relevant
ist auch das „Folgerecht“ bei Kunstwerken. Kunstwerke werden oft zunächst im Original verkauft. Ergibt sich später eine hohe Wertsteigerung, stehen den Künstlern oder deren Erben, unter bestimmten Voraussetzungen, eine gewisse Beteiligung an dem Erlös des späteren Weiterverkaufs zu.

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Nicht geblinkt und Unfall verursacht – wer haftet?Viele Autofahrer sind wahre Blinkermuffel. Sie denken nicht ans Blinke...
28/02/2024

Nicht geblinkt und Unfall verursacht – wer haftet?

Viele Autofahrer sind wahre Blinkermuffel. Sie denken nicht ans Blinken, wenn sie abbiegen oder die Fahrspur wechseln. Und das ist mehr als ein Kavaliersdelikt. Kommt es in dieser Situation zu einem Unfall, müssen sie nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern auch damit, dass sie auf einen Teil der Kosten sitzen blieben. Dies gilt auch, wenn der andere Verkehrsteilnehmer gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.

„Fehlendes, zu spätes oder falsches Setzen des Blinkers“ ist eine Pflichtverletzung des Fahrzeugführers. Dazu gibt es eine Vielzahl an Urteilen. Ein Laie blickt da kaum durch und biegt schnell auf einen Irrweg ab. Grundsätzlich lässt sich festhalten: Autofahrer, die nicht rechtzeitig blinken gehen
ein hohes Risiko in Sachen Haftung ein und müssen gegebenenfalls unangenehme Schadensersatzansprüche hinnehmen.

Wichtig ist auch, dass der Blinker frühzeitig gesetzt
wurde. Zweck dieser Regelung ist, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können. Das gilt insbesondere, wenn ein Fahrzeug mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs ist. Hierfür gibt es eine Faustregel: Der Blinker am Auto sollte mindestens dreimal aufleuchten, bevor zum Spur- oder Richtungswechsel angesetzt wird.

Wer jedoch einen Blinker setzt, obwohl er nicht abbiegen möchte, verstößt ebenfalls gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und haftet mit, falls es zu einem Unfall kommt. Übrigens, die Pflicht einen Richtungswechsel anzuzeigen,
gilt auch für Radfahrer. Sie müssen das Abbiegen oder Überholen per Handzeichen ankündigen.

Die Schuld- und Haftungsfrage rund um das falsche oder fehlende Blinken ist ein kompliziertes Unterfangen. Der
beste Weg: Sie lassen sich im Falle eines Falles anwaltlich vertreten. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie in einem verkehrsrechtlichen Fall verwickelt sind – wir steuern Sie durch die komplexe Rechtslage. Vereinbaren Sie einen Termin!

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Erbrecht – können Hund, Katze & Co. eigentlich erben? Haustiere sind beste Freunde. Manche Menschen stehen ihrem geliebt...
26/01/2024

Erbrecht – können Hund, Katze & Co. eigentlich erben?

Haustiere sind beste Freunde. Manche Menschen stehen ihrem geliebten Tier sogar näher als der Verwandtschaft. Da mag es nicht verwundern, dass viele den Wunsch hegen, sie als Erbe einzusetzen. Aber wie verhält es sich mit dem Erbrecht für Tiere? Ist das überhaupt möglich?

Das Problem: Wird der tierische Freund als Erbe testamentarisch bestimmt, kann das zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen. In Deutschland hat der Gesetzgeber klar entschieden: Tiere haben nach deutschem Recht keine Rechtsfähigkeit und somit kein Erbrecht. Ihr Haustier kann also kein Erbe werden, sie können es jedoch im Testament bedenken. In anderen Ländern sieht das anders aus. Beispielsweise ist es in den USA, Großbritannien und Italien durchaus möglich, dass Tiere riesige Vermögen erben.

Doch wie können Sie als Tierbesitzer dafür sorgen, dass Ihr Liebling nach Ihrem Tod abgesichert ist und gut gepflegt wird?

Möglichkeit 1: In einem Testament oder Erbvertrag legen Sie fest, dass das Tier in die Obhut eines bestimmten Menschen kommt, der im Testament als Erbe bestimmt ist. Das Erbe dieser Person kann an die Verpflichtung gekoppelt sein, das geerbte Tier zu pflegen. Der Erblasser kann zusätzlich einen Testamentsvollstrecker einsetzen, zum Beispiel eine vertrauenswürdige Person aus dem privaten Kreis. Der Testamentsvollstrecker überprüft dann regelmäßig, ob das Tier auch gemäß den Wünschen des Erblassers versorgt wird. Die Wünsche und auch bestimmte Klauseln können im Testament festgehalten werden.

Möglichkeit 2: Sie legen per Testament einen Erben und eine Pflegeperson für das Tier fest. Die Pflegeperson erhält dann vom Erben den im Testament festgelegten Betrag, um sich um das Tier zu kümmern.

Sie möchten schon zu Lebzeiten dafür sorgen, dass Ihr Tier abgesichert ist – falls es Sie überlebt? Das Tier im Testament ist ein komplexes Thema. Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht, unser Experte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Speyer, sagt Ihnen, was Sie alles beachten müssen, wenn Sie Ihr Haustier für den Todesfall absichern möchten. Vereinbaren Sie gleich einen Termin und reden Sie mit Jürgen Lamprecht über die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments.

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Kluge Mitdenker gesucht!Freie Mitarbeiter (m/w/d). Zivilrecht Wir suchen Kollegen (m/wd), die uns auf freiberuflicher Ba...
22/01/2024

Kluge Mitdenker gesucht!
Freie Mitarbeiter (m/w/d).
Zivilrecht

Wir suchen Kollegen (m/wd), die uns auf freiberuflicher
Basis im Zivilrecht unterstützen. Schwerpunkt: Familienrecht/Mietrecht.

Sie haben Lust auf ein dynamisches Team, ein angenehmes Arbeitsumfeld, abwechslungsreiche Projekte und spannende Mandate? Sie bringen für das Aufgabengebiet Zivilrecht mit den Schwerpunkten Familienrecht/Mietrecht die notwendige Expertise mit? Sie wollen zusammen mit einer Kanzlei an Mandaten tätig sein, die nah am Mandanten ist und mit viel Leidenschaft auch regelmäßige Vortragsreihen organisiert? Dann sind Sie bei Lamprecht Rechtsanwälte genau an der richtigen Adresse. Wir suchen freie Mitarbeiter (m/w/d), die uns engagiert unter die Arme greifen und gerne lösungsorientiert arbeiten.

Werden Sie ein wertvoller Teil unseres Teams. Wir freuen uns über Ihr aussagekräftiges Anschreiben an:

Lamprecht Rechtsanwälte z.Hd. Jürgen Lamprecht Wormser Landstraße 247 67346 Speyer.

Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: [email protected]

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Hausfriedensbruch im Strafrecht – mehr als eine Ordnungswidrigkeit.  Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs soll das Haus...
31/12/2023

Hausfriedensbruch im Strafrecht – mehr als eine Ordnungswidrigkeit.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs soll das Hausrecht und die Privatsphäre schützen und ist im Strafgesetzbuch verankert. Von einem Hausfriedensbruch spricht man beispielsweise, wenn eine Person in Wohn- oder Geschäftsräume ohne Einverständnis eindringt und sich dort unbefugt aufhält. Dies gilt auch für Räume des öffentlichen Dienstes oder „umfriedetes Besitztum“ (z.B. ein umzäuntes Grundstück). Entscheidend beim Hausfriedensbruch ist jedoch, dass ein Täter vorsätzlich, also gegen den Willen des Berechtigten, der das Hausrecht innehat, in die Räumlichkeiten eindringt. Der Täter weigert sich, den Ort zu verlassen. Er entfernt sich nicht, obwohl der Berechtigte ihn dazu eindringlich aufgefordert hat. Das Hausrecht hat übrigens immer derjenige, der das Nutzungsrecht hat. Bei einer Wohnung ist dies beispielsweise der Mieter und nicht der Vermieter, weil dieser das Nutzungsrecht an den Mieter abgetreten hat.

Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das heißt, es wird nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Geschädigte selbst einen Strafantrag stellt. Erst mit einer Anzeige oder einem Strafantrag wird Hausfriedensbruch zu einer Straftat. Hausfriedensbruch wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Das Strafmaß hängt vom Einzelfall ab.

Hausfriedenbruch ist nicht mit einer Hausfriedensstörung zu verwechseln. Hierbei geht es um das Vorgehen gegen Lärm und Störungen. Immer wieder auftretender Lärm kann eine Störung des Hausfriedens sein. Sind Mieter davon betroffen, können diese dem Vermieter das als Mangel mitteilen. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Störungen unterbleiben. Wichtig zu wissen: Ruhestörungen müssen beweisbar sein. Dafür wird ein sogenanntes Lärmprotokoll eingesetzt. In einem Lärmprotokoll werden Datum, Dauer, Beginn, Ende und Art der Ruhestörung sowie der Verursacher festgehalten.

Für eine Ruhestörung gibt es klare Regeln: Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr. Sonnabends gibt es eine verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr. Wer also seinen Rasenmäher am Wochenende laufen lässt, muss vorsichtig sein: Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten.

Doch wie verhält es sich, wenn jemand häuslich musiziert? Hier gibt es Sonderregelungen. Das Üben auf einem Musikinstrument darf auch in Mietwohnungen nicht verboten werden. Dazu gibt es ein Urteil vom Oberlandesgericht, dass festgelegt hat, dass ein allgemeines Anrecht auf Musizieren besteht. Selbst das sonntägliche Üben eines Instruments gilt nicht als Ruhestörung. In der Regel werden maximal zwei Stunden Muszieren pro Tag gebilligt.Natürlich außerhalb der Nachtruhe und möglichst außerhalb der Mittagsruhe, die in der Regel von 13 bis 15 Uhr gilt. Die Rechtsprechung für Heimmusiker wird jedoch je nach Musikinstrument und Hausordnung höchst unterschiedlich gehandhabt.

Sie haben eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch oder Hausfriedensstörung erhalten? Dann sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.

Oder wollen Sie eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch oder Hausfriedensstörung erteilen? Auch in diesem Fall sollten Sie einen Spezialisten zu Rate ziehen. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer an Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht und vereinbaren Sie einen Termin. Jürgen Lamprecht ist unter anderem Experte auf dem Gebiet „Strafrecht“ und klärt Sie umfassend und kompetent über das Thema auf.

Als Fachanwälte und Rechtsanwälte wissen wir, dass es immer auf die Details ankommt. Von unserem Kanzleisitz in Speyer betreuen wir unsere Mandate in der Metropolregion Rhein-Neckar und darüber hinaus.

Mietrecht – wenn der Verlust der Wohnung droht.  Das deutsche Mietrecht schützt den Mieter weitgehend. Seine Rechte sind...
24/11/2023

Mietrecht – wenn der Verlust der Wohnung droht.

Das deutsche Mietrecht schützt den Mieter weitgehend. Seine Rechte sind stärker ausgeprägt als die des Vermieters. Das heißt: Ein Vermieter kann dem Mieter nur dann kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt, dieses ist jedoch an strengen Voraussetzungen geknüpft:

1. Der Mieter verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft und nicht unerheblich. 2. Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die vermieteten Räume selbst oder für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushaltes.
3. Wirtschaftliche Verwertung: Der Vermieter wird durch die Vermietung daran gehindert, das Grundstück in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen zu verwerten und würde durch die fortbestehende Vermietung erhebliche Nachteile erleiden.

In vielen Fällen wird ein Mietverhältnis gekündigt, weil ein Mietrückstand vorliegt. Der Mieter zahlt die Miete nicht oder nur teilweise. In dem Fall darf der Vermieter eine „außerordentliche fristlose Kündigung" aussprechen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

In Pandemie-Zeiten gab es jedoch eine Ausnahme: Mieter durften Mietzahlungen vom 1. April bis 30. Juni 2020 aussetzen, wenn sie pandemiebedingt zahlungsunfähig waren. Ihren Mietrückstand mussten sie jedoch bis zum 30. Juni 2022 begleichen. Bis dahin hatten Vermieter kein Recht, wegen des pandemiebedingten Mietrückstandes eine Kündigung auszusprechen. Als Mieter haben Sie grundsätzlich das Recht, gegen eine ordentliche, fristgerechte Kündigung Widerspruch einzulegen, wenn die Kündigung für Sie, Ihre Familie oder andere Angehörige Ihres Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet.

Die höchste Eskalationsstufe bei Mietstreitigkeiten ist eine Räumungsklage. Doch die ist nicht so einfach durchzusetzen. Ein säumiger Mieter kann nicht einfach so vor die Tür gesetzt werden. Vor allem, wenn der Mieter die Miete nach einer fristlosen Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzahlt, hat eine Räumungsklage oft keinen Erfolg.

Eine Räumungsklage ist ein langer Weg, der über das zuständige Amtsgericht erfolgt. Hier wird die Wirksamkeit der Kündigung in allen Details geprüft. Erst wenn das Gericht Betroffene rechtskräftig zur Räumung verurteilt hat oder eine Hinterlegungsanordnung des Gerichts nicht befolgt wurde, kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher für eine Zwangsräumung beauftragen.

Grundsätzlich soll vermieden werden, dass Menschen wohnungslos werden. Deshalb gibt es in vielen Städten, Bezirken, Kommunen spezielle Fachstellen für Wohnungsnotfälle, die Betroffene bei drohendem Wohnungsverlust unterstützen. Hier kann zum Beispiel ein Verfahren zur Sicherung der Wohnung eröffnet und Mietschulden übernommen werden (als Darlehen oder Beihilfe).

Das Mietrecht in Deutschland ist ein anspruchsvolles Rechtsgebiet. Bei Rechtsstreitigkeiten
können Sie sich gerne an uns wenden.

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Erbrecht – wenn uneheliche Kinder im Spiel sind Das Wichtigste zuerst: Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern glei...
23/10/2023

Erbrecht – wenn uneheliche Kinder im Spiel sind

Das Wichtigste zuerst: Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und mit diesen gemeinsam Erben erster Ordnung. Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat, steht ihnen der gesetzliche Erbteil in selber Höhe wie ehelichen Kindern zu. Sie werden in diesem Fall Mitglied einer Erbengemeinschaft. Häufig ist dies nicht gewünscht. Man kann dies dadurch vermeiden, indem man ein Testament errichtet und den betreffenden Abkömmling, aus welchen Gründen auch immer, enterbt.

In einem solchen Fall steht diesem trotzdem eine Mindestbeteiligung am Erbe in Form des Pflichtteils zu. Die Höhe beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld zu zahlen. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände besteht jedoch nicht. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährung. Das heißt, dass der Erbe mindestens drei Jahre nach dem Erbfall, meistens länger, sich nicht sicher sein kann, ob das enterbte Kind nicht doch noch den Pflichtteil geltend macht.

Wichtig: (Uneheliche) Kinder steht nur dann ein Erbrecht oder Pflichtteil zu, wenn die Vaterschaft des Erblassers rechtlich bestätigt ist. Dazu ist notwendig, dass die Vaterschaft durch den Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsfeststellung ist auch noch nach dem Tod des Vaters möglich. Allerdings gibt es hier eine Ausschlussfrist, die dies verhindern kann.

Grundsätzlich gilt: Hat der Vater seine Vaterschaft zum unehelichen Kind nicht anerkannt oder wurde diese nicht gerichtlich festgestellt, gilt das Kind rein rechtlich als „vaterlos“.

Das Erbrecht unehelicher Kinder wirft viele Fragen auf und enthält einige trickreiche Sonderregelungen. Die Nachlassgestaltung bei Patch-Work Familien ist meist überdurchschnittlich kompliziert. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer an Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht und vereinbaren Sie einen Termin. Jürgen Lamprecht ist Experte auf dem Gebiet „Erbrecht“ und kennt auch die Fallstricke, die mit dem Erbrecht unehelicher Kinder zusammenhängen.

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Speyer
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