Anwaltskanzlei Oppenheim & Vogel

Anwaltskanzlei Oppenheim & Vogel Rechtsanwälte

Bürozeiten:
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Impressum

Anwaltskanzlei Oppenheim & Vogel

Maximilianstraße 28
67346 Speyer
Tel. 06232 - 87 726 11
Fax. 06232 - 87 726 14
[email protected]
www.oppenheim-vogel.de

USt-IdNr.: DE 263963552

Die Anwaltskanzlei Oppenheim & Vogel ist eine Sozietät von Rechtsanwälten und damit Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Rechtsanwälte Hans Oppenheim und Tina Vogel sind jeweils einzelvertretungsber

echtigt. Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union Diese werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) bereitgehalten. Zuständige Rechtsanwaltskammer: Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken, Landauer Str.17, 66482 Zweibrücken. Es besteht ein Berufshaftpflichtversicherung bei der Generali Versicherung AG.

07/09/2017

Keine MPU bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille

So entschied jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.04.2017, BVerwG 3 C 13.16

Aus den Gründen:

"Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV. Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, so ist nach diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist nicht anders als im Rahmen eines Regelbeispielskatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu beachten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen."

20/02/2017

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 14.11.2016 – AZ: 12 Ta 475/16 mit der Problematik eines zu positiv abgefassten Arbeitszeugnisses

31/10/2016

In der Regel sehen arbeitsvertragliche Verfallklauseln regelmäßig vor, dass Ansprüche innerhalb der vereinbarten Frist „schriftlich“ gegenüber der anderen

14/09/2016

Oft wird Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Ein Aufhebungsvertrag sollte jedoch nicht

15/08/2016

Allgemein, Ordungswidrigkeiten / Verkehrsstrafrecht, Verkehrsrecht Bußgeldkatalog Tina Vogel 3. August 2016 Bußgeldkatalog 2016 Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Tatbestände des Bußgeldkataloges und des Verkehrsstrafrechts geben. Share About Tina Vogel Rechtsanwältin Ti...

27/07/2016
Was kostet die Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin? Wenn dem Gegner das volle (100 %ige) Ver...
29/06/2016

Was kostet die Unfallabwicklung durch
einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin?

Wenn dem Gegner das volle (100 %ige) Verschulden an dem Unfall anzulasten ist, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Anwalts / der Anwältin zu 100% zu tragen. Dann kostet Sie die Abwicklung nichts.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, trägt diese die Kosten der Rechtsverfolgung.

Ansonsten berechnet sich die Gebühr des Anwalts / der Anwältin nach dem Streitwert, d. h. dem Betrag, der gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht wird.

Bsp.:
Der gesamte Schaden beträgt 3.000,00 Euro.

Die Rechtanwaltsgebühren nach dem RVG belaufen sich im außergerichtlichen Verfahren dann auf 334,75 Euro.

Hiervon haben Sie jedoch nur den Teil zu tragen, der Ihrem Verschulden entspricht.

23/05/2016

Tierschutz contra Gewinnerzielung, was zählt (derzeit) mehr?

Mit Urteil vom 20.05.2016 hat das OVG Münster entschieden, dass das gezielte Töten (z.B. durch sogenanntes Schreddern) von männlichen Küken nicht gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Damit hat das Gericht die Gewinnerzielungsabsicht der Hersteller höher als den Schutz des Lebens der Küken gewertet.
Die Begründung lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken sei für die Brütereien mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden. Aufgezogene Küken könnten von den Brütereien praktisch nicht vermarktet werden. Die Tötung der Küken sei daher Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch, deren wirtschaftliche Gestaltung für die Brütereien als Erzeuger der Küken unvermeidbar sei.“

Sicherlich wirft diese Entscheidung die Frage auf, welchen Stellenwert das Tierschutzgesetz dann überhaupt noch einnimmt; heißt es doch dort ausdrücklich „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Es stellt sich aber auch die Frage, weshalb ein männliches Küken keinen Gewinn einbringt. Der Grund liegt in der Züchtung der sogenannten „Legehennen“, die sind extra so gezüchtet, dass sie wenig Fleisch ansetzen; als z.B. Grill-Hähnchen also ungeeignet wären.

Dies und damit auch die Argumentation des Gerichts würde jedoch hinfällig, wenn stattdessen flächendeckend zumindest sogenannte "Zweitnutzungshühner", die sowohl Eier legen als auch Fleisch ansetzen, gezüchtet und gehalten werden.
Damit hat der Verbraucher es in der eigenen Hand durch eine bewusste Auswahl seiner Lebensmittel die Bedeutung des Tierschutzgesetzes zu stärken.

18/05/2016

Vertrag mit Fitnessstudio nicht wegen Umzug kündbar; aber wegen Schwangerschaft. Ist das richtig?

Mit Urteil vom 4. Mai 2016 (Az. XII ZR 62/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein langfristiger Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht wegen eines Umzugs vorzeitig gekündigt werden kann und führt dazu aus:
"Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist."

Weiter wird aber ausgeführt: "Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen."

Zum einen erscheint es einem alten Denkmuster zu entspringen eine Schwangerschaft quasi einer Erkrankung gleichzusetzen, zum anderen ist es verfehlt anzunehmen, ein Wohnortswechsel, etwa wegen eines Wechsel des Arbeitsplatzes, wäre immer eine freie Entscheidung und nicht zum Teil auch aus finanziellen und persönlichen Gründen zumindest mitbeeinflusst.

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