09/06/2025
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die ärztlicherseits festgestellt arbeitsunfähig erkrankt sind, haben in der Regel nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen durch die Krankenkasse ausgezahlt.
Kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes verweigern, wenn der Arbeitnehmer während des Erkrankungszeitraums in Urlaub fahren möchte?
Hier muss man unterscheiden:
Bei einem Urlaubsziel innerhalb Deutschlands stellt dies sozialrechtlich kein Problem dar. Die Krankenkasse muss bei lückenloser AU-Bescheinigung Krankengeld zahlen.
Liegt das Urlaubsziel im Ausland, sieht das Gesetz die Stellung eines Antrags der Krankenversicherten bei der Krankenkasse vor, um die Zustimmung dazu einzuholen. Handelt es sich beim Urlaubsland um ein solches innerhalb der EU, ist die Zustimmung regelmäßig zu erteilen.
Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil v. 04.06.2019, Az. B 3 KR 23/18 R, entschieden:
„Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt.“
In diesen Fällen haben Sie also einen Rechtsanspruch auf Zustimmung durch die Krankenkasse!
Lediglich bei einer Fernreise mit Urlaubsziel außerhalb der EU besteht die Gefahr, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld zu Recht verweigert.
Auf jeden Fall sollte dann die Krankenkasse über die beabsichtigte Auslandsreise informiert bzw. ein entsprechender Antrag zuvor gestellt werden.
Wenn die Krankenkasse in den vorgenannten Fällen dennoch die Krankengeldzahlung einstellt, sollte unbedingt unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die Rechtslage im Einzelfall geprüft und die fristgemäße Erhebung eines Widerspruchs erfolgen.
Wenden Sie sich dazu gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Schäfer in Siegen (www.rechtsanwaltschaefer.com).