Dr. Gosch - Rechtsanwaltskanzlei

Dr. Gosch - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gosch - Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Wir sind die Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht im Rhein-Neckar-Kreis.

Zu finden sind wir im schönen Schwetzingen in der Nähe des Schlossplatzes. Uns zeichnet insbesondere die Leidenschaft für die juristische Tätigkeit und somit auch die Leidenschaft für jedes einzelne Mandat aus. In der Kanzlei Dr. Gosch sind Sie mehr als nur ein Mandant - wir beraten Sie professionell und partnerschaftlich auch in den schwierigsten Situationen.

https://posts.gle/wgNJE
23/04/2021

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Aufgrund der Corona-Pandemie leiden viele Unternehmen unter einer schwankenden oder rückläufigen Auftragslage. Dennoch sollten hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigungen wohl überlegt sein. Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem gekündigten Arbeitnehmer dauerhaft ...

Fachanwalt für Arbeitsrecht - eines von vielen QualitätsmerkmalenDie sachgerechte Bearbeitung Ihrer Rechtsangelegenheit ...
23/02/2021

Fachanwalt für Arbeitsrecht - eines von vielen Qualitätsmerkmalen

Die sachgerechte Bearbeitung Ihrer Rechtsangelegenheit im Arbeitsrecht bedarf immer einer besonderen Kompetenz. Gerade das Arbeitsrecht ist besonders geprägt von individuellen Erfahrungswerten des Anwalts, denn das Agieren im Arbeitsrecht ist geprägt von menschlichen Emotionen. Ist der Arbeitgeber bereit, eine Abfindung zu bezahlen und wie viel würde er bieten?

Die Bezeichnung „Fachanwalt“: Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als Fachanwalt kann man im Regelfall auf seinem Fachgebiet schon einiges von ihm erwarten. Der Rechtsanwalt kann sich diese Bezeichnung nämlich nicht etwa selbst verleihen. Vielmehr verleiht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) setzt das voraus, dass der Rechtsanwalt „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat“. Hierzu gehören ausreichend theoretische Fortbildungen (mit separaten Prüfungen) als auch einen vorgegebenen Umfang an praktischen Erfahrungen (gerichtlich und außergerichtlich) im speziellen Rechtsgebiet.

Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass der Fachanwalt über „besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen“ auf seinem Fachgebiet verfügt, also über Kenntnisse und Erfahrungen, die „erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird“ (§ 2 der Fachanwaltsordnung).

Herr Rechtsanwalt Dr. Gosch ist zum Führen dieser Fachanwaltsbezeichnung befugt. Sie können sich sicher sein, dass Herr Dr. Gosch Ihr Rechtsanliegen mit der nötigen Erfahrung und juristischem Geschick als kompetenter Partner führen wird. Überzeugen Sie sich durch die vielen positiven Mandantenbewertungen (Google-Bewertung sowie Bewertungen auf www.anwalt.de (https://www.anwalt.de/wolfgang-gosch))

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Corona-PandemieVor ein paar Monaten hätte man sich nicht vorstellen können, dass...
22/10/2020

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie

Vor ein paar Monaten hätte man sich nicht vorstellen können, dass ein sicherer (zumindest geglaubt sicherer) Arbeitsplatz plötzlich in Gefahr sein kann. Man hätte sich auch nicht vorstellen können, dass ein bundesweiter „Lockdown“ angeordnet, ganze Betriebe „auf null“ heruntergefahren werden und sie damit jegliche Möglichkeit zur Umsatzgenerierung verlieren.

Wir sind alle eines besseren belehrt worden!

Die hohen finanziellen Belastungen der Unternehmen sowie die fehlenden gegenstehenden Umsätze können dazu führen, dass der Abbau von Arbeitsplätzen in Form betriebsbedingter Kündigungen droht.

Betriebsbedingte Kündigungen können ausgesprochen werden, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegensteht. Was unter „dringende betriebliche Erfordernisse“ zu verstehen ist und welche juristischen Feinheiten bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers zu beachten sind, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Der Umsatz- bzw. Auftragsrückgang oder die Änderung der Marktstrukturen kann einen Fall des „dringenden betrieblichen Erfordernisses“ darstellen. Jedoch ist entscheidend, ob dieser Umsatz- bzw. Auftragsrückgang nur kurzfristig, langfristig oder von Dauer ist. Die Grenzen sind fließend und müssen im Einzelfall bewertet werden.

Auch wenn ein betrieblicher Kündigungsgrund (an sich) vorliegt, heißt das noch nicht, dass die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers richtig ist und alle „Formalien“ beachtet wurden.

In jedem Fall sollte frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden; nur dann können sie noch agieren statt zu reagieren.

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – das ärztliche Attest und Auswirkungen auf das ArbeitsrechtDerzeit gibt e...
11/09/2020

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – das ärztliche Attest und Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Derzeit gibt es viele Diskussionen um das Erfordernis zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (fortlaufend „MNB“). Da das Tragen dieser MNB nicht gerade komfortabel ist, verwundert es nicht, dass vermehrt auch ärztliche Atteste ausgestellt werden, welche die Bestätigung enthalten, dass der Patient/Mitarbeiter nicht in der Lage ist, eine solche MNB zu tragen.

Jedoch ist der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter (insbesondere wenn sie Kundenkontakt haben), eine solche MNB tragen. Hat ein Mitarbeiter nun ein ärztliches Attest, dass ihn vom Tragen der MNB befreit, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie er hierauf reagieren soll.
Hierzu ist festzuhalten:

• Der Arbeitgeber darf seinen Betrieb nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen betreiben (vorliegend die Voraussetzungen der jeweiligen Corona-Verordnung)

• Diese Pflicht besteht unabhängig eines solchen ärztlichen Attests – dh. der Mitarbeiter wird durch das Attest nicht von seiner Pflicht zum Tragen der MNB befreit.

• Kann der Arbeitnehmer die Anforderungen zum Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen (weitergegen durch den Arbeitgeber als arbeitsrechtliche Weisung), so muss (sofern eine Alternativtätigkeit ohne Pflicht zum Tragen der MNB nicht besteht) strenggenommen von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden – der Arbeitnehmer kann die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen.

• Konsequenz: Der Mitarbeiter ist auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Somit besteht die Gefahr einer krankheitsbedingten Kündigung, da nicht auszuschließen ist, dass auch die negative Gesundheitsprognose zu bejahen ist. Denn bisher ist nicht absehbar, bis wann die Corona-Pandemie eingedämmt und die Pflicht zum Tragen einer MNB aufgehoben wird. Insofern ist auch der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar.

Insofern sollten sich Arbeitnehmer, die sich ein ärztliches Attest zur Umgehung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung „besorgen“ möchten, die Möglichkeit der arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Blick behalten.

In der Kanzlei Dr. Gosch werden umfassend beraten - wir stehen Ihnen für Ihr Anliegen partnerschaftlich zur Seite!

Homeoffice/eine Möglichkeit und viele GefahrenHomeoffice ist ein Begriff, der seit Beginn der Corona-Krise in fast jedem...
29/06/2020

Homeoffice/eine Möglichkeit und viele Gefahren

Homeoffice ist ein Begriff, der seit Beginn der Corona-Krise in fast jedem Unternehmen ein Thema geworden ist.

Zu Hause arbeiten hat für den Arbeitnehmer viele Vorteile; so kann er sich z.B. den (oft beschwerlichen) Weg zur Arbeit sparen, was sich auch auf der Kostenseite des Arbeitnehmers bemerkbar macht.

Für den Arbeitgeber hat es den Vorteil, dass trotz der Corona-Krise der Betrieb weiterhin aufrechterhalten werden kann, obwohl die Bürosituation den Mindestabstand eigentlich nicht gewährleisten könnte.

Oft wird die Situation des Homeoffice dadurch herbeigeführt, dass man dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt, er solle die nächste Zeit im Homeoffice arbeiten. Wer das Arbeitsrecht kennt, der weiß, dass es so leicht nicht ist.

Zunächst ist die Frage des Direktionsrechts zu klären; also darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung via Homeoffice abrufen? Damit keine betriebliche Übung eintritt, sollten die Dauer sowie die Widerrufsmöglichkeit geregelt sein.

Auch der Arbeitsort sollte genau definiert werden; denn die meisten Arbeitgeber wollen vermeiden, dass der Arbeitnehmer in einem Café oder am Strand arbeitet. Die Geheimhaltung firmeninterner Daten sowie der Datenschutz spielt eine enorme Rolle.

Arbeitsschutz ist das nächste Stichwort. Der Arbeitgeber ist auch bei Homeoffice für den Arbeitsschutz verantwortlich! Um Haftungsfallen zu vermeiden, muss dies geregelt werden.

Nächstes Stichwort: Aufwendungsersatz! Für die Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel sowie Strom, Wasser und Heizung muss grundsätzlich (sofern nichts geregelt ist) Aufwendungsersatz geleistet werden. Auch dies sollte vertraglich geregelt werden.

In der Kanzlei Dr. Gosch werden umfassend beraten!

"Autoraserfall" - der Unfallverursacher ist laut BGH "Mörder". Siehe unseren Twitter-Beitrag unter:
18/06/2020

"Autoraserfall" - der Unfallverursacher ist laut BGH "Mörder". Siehe unseren Twitter-Beitrag unter:

“ - Der hat die Verurteilung des Unfallverursachers wegen bejaht. Dies ist nur schwer nachvollziehbar; der Mord setzt eine voraus. Das die Jugendlichen die Tötung eines anderen wollten (oder auch nur billigend in Kauf nahmen) ist zu bezweifeln.”

18/06/2020

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