Rohé & Beck Rechtsanwälte - Insolvenzverwalter

Rohé & Beck Rechtsanwälte - Insolvenzverwalter Wir sind eine auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei. Wir sind Fachanwälte für Insolvenzrecht. Wir sind Insolvenzverwalter. Wir können Insolvenzrecht.

Wir sind Anwalt des Schuldners und begleiten Sie bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

WeihnachtswünscheWir wünschen unseren Mandanten und ihren Familien erholsame und besinnliche Weihnachtsfeiertage. Vielen...
23/12/2020

Weihnachtswünsche

Wir wünschen unseren Mandanten und ihren Familien erholsame und besinnliche Weihnachtsfeiertage. Vielen Dank für die angenehme und fruchtbare Zusammenarbeit in diesem Jahr. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns auch im Neuen Jahr wieder Ihr Vertrauen schenken.

Zwischen 24.12.2020 bis 03.01.2021 ist die Kanzlei geschlossen. Ab dem 04.01.2021 sind wir wieder für Sie da.

gez. RA Gerald Rohé LL.M.

26/03/2020

Neues Verbraucherinsolvenzverfahren ab 2021?

1. Altes Recht bis 2014

Für die Verfahrensdauer galt bis 2014 eine einfache und klare Regelung:

Die regelmäßige Restschuldbefreiung dauerte mindestens 6 Jahre.

2. Aktuelles Recht ab 2014

Zuletzt trat zum 01.07.2014 eine Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft. Bezogen auf die Verfahrensdauer hat diese Reform folgende wesentliche Änderungen gebracht:
→ Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist nun möglich nach bereits 3 bzw. 5 Jahren.

Die regelmäßige Verfahrensdauer beträgt zwar nach wie vor 6 Jahre. Allerdings verkürzt sich diese Frist aber:

auf drei Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt es, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen.

auf fünf Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 – 3.000 EUR) abzutragen.

3. Neues Recht ab 2021?

2019 wurde eine europarechtliche Richtlinie verabschiedet, die vorsieht, dass das Restschuldbefreiungsverfahren für Unternehmer generell auf drei Jahre verkürzt wird – ohne die zur Zeit geltende Quote von 35% Schuldentilgung. Die heute geltenden Mindestbefriedigungsquoten fallen in der Zukunft wieder weg.

Obwohl in der Richtlinie von Unternehmen und Unternehmer die Rede ist, werden die Regelungen auch für natürliche Personen gelten. Eine Ungleichbehandlung ist schon verfassungsrechtlich nicht zulässig. Zudem läuft in Deutschland das Restschuldbefreiungsverfahren für Unternehmer mit dem der Verbraucher synchron. Es wird daher für alle Schuldner regelmäßig eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erteilt werden.

Europarechtliche Richtlinien müssen nach zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Sommer 2021 das regelmäßige sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren geändert wird.

Alle Schuldner in Deutschland werden dann künftig in der Regel nach drei Jahren schuldenfrei sein.

4. Was tun in der Zwischenzeit?

Soll für neue Insolvenzanträge abgewartet werden, bis das neue Verfahrensrecht gilt?

Zur Beantwortung dieser Frage sind die persönlichen Umstände unserer Mandanten für die Entscheidung wichtig. Wird bei jemandem beispielsweise bereits der Lohn gepfändet, macht ein Abwarten wenig Sinn. Ist jemand unpfändbar, hält aber den Druck der Gläubiger durch die Mahnschreiben, Pfändungen und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht gut aus, dann kann die jetzige 5-Jahres-Regelung immer noch die bessere Alternative sein.

Außerdem gehen wir davon aus, dass sich die Änderungen auf die Gestaltung der außergerichtlichen Einigungsversuche auswirken, bei der Laufzeit und Höhe.

Zudem soll eine Übergangsregelung sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.

Haben Sie hierzu Fragen? Wir gehen detailliert auf ihre persönliche Situation ein und können Sie gezielt beraten.

04/09/2019

Wann muss der Ehepartner für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen?

Wir haben für einen Mandanten Insolvenzantrag gestellt und wie üblich zugleich Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Mit der Stundung wird sichergestellt, dass in jedem Fall das Verfahren zur Eröffnung kommt. Denn bei Stundung kann das Insolvenzverfahren auch ohne eine kostendeckende Masse eröffnet und weiterbetrieben werden.

Meine Erfahrung aus der Praxis hierzu: Das Gericht prüft bei Eheleuten nur sehr zurückhaltend die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten und bewilligt in der Regel die Stundung.

In unserem Fall ist es nun so, dass der Schuldner bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt ist. Es stellte sich heraus, dass Gesellschafterin der Arbeitgeberin seine Ehefrau ist, also ihr gehört. Der Ehegatte ist quasi bei seiner Ehefrau beschäftigt. Das war das erste Mal überhaupt, dass hier einmal von Gerichtsseite zu den Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten nachgefragt wird.

Es stellt sich daher die eingangs erwähnte Frage:
Wann muss also der Ehepartner für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen?

Klar ist: für Ihre Schulden muss der Ehepartner, in einer Privatinsolvenz, nicht aufkommen.
Aber für die Zahlung der Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten kann der nicht verschuldete Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen herangezogen werden.

Keine Kostenvorschusspflicht des Ehepartners besteht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (BGH, Beschl. v. 24.07.2003 - IX ZB 539/02; NZI 2003, 556, 558).

Sind die Schulden jedoch in der Ehe entstanden und haben zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen und ist der nicht insolvente Ehegatte in der Lage, die Verfahrenskosten zu übernehmen, besteht eine entsprechende Kostenvorschusspflicht. Insofern hat der zahlungsunfähige Ehegatte einen Anspruch gegenüber seinem nicht insolventen Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360a BGB). Liegt ein solcher Anspruch vor, wird die Stundung im Ergebnis nicht genehmigt und der nicht insolvente Ehegatte muss die Verfahrenskosten übernehmen.

Die spannende Frage ist nun, ab wann gilt der nicht insolvente Ehegatte als ausreichend vermögend, damit ihm die Kostenpflicht auferlegt werden kann?

Für weitere Fragen zu insolvenzrechtlichen Themen wenden Sie sich bitte an uns.

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

16/07/2019

Update, Teil 2 !! Doppelte Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Inkassokosten aus Schuldnersicht gerechtfertigt? TEIL 2!!

Wie bereits in Teil 1 berichtet, vertreten wir eine Schuldnerin bei ihren Verhandlungen mit ihren Gläubigern. Dabei müssen wir immer wieder feststellen, dass Gläubigervertreter für die gleiche Tätigkeit doppelt abrechnen. So können sich selbst Kleinstforderungen schnell mehr als verzehnfachen.

In unserem Fall wird ein Gläubiger durch eine Rechtsanwaltskanzlei anwaltlich vertreten. Die Rechtsanwaltskanzlei macht ihren Job und mahnt mehrfach gegenüber der Schuldnerin an. Nach erfolgter Mandatierung zeigen wir uns für die Schuldnerin bei dieser Rechtsanwaltskanzlei an und lassen uns zunächst eine Forderungsaufstellung vorlegen. Diese bekommen wir auch. In der Forderungsaufstellung sind die Geschäftsgebühren und Auslagen des Rechtsanwalts enthalten. So weit so gut.

Wir haben dann im zweiten Schritt für unsere Mandantin einen Zahlungsvorschlag an alle Gläubiger unterbreitet, der von sämtlichen Gläubigern angenommen wurde.

Nur unser Gläubiger hat abgelehnt. Warum?

Folgendes ist passiert: Unser Gläubiger hat nach unserem Zahlungsvorschlag die Angelegenheit abgegeben an ein Inkassounternehmen. Diese lehnte den Zahlungsvorschlag unserer Mandantin ab mit der Begründung "falsche Forderungshöhe". Mit gleichem Schreiben bekamen wir eine neue aktualisierte Forderungsaufstellung in der neben den Rechtsanwaltskosten zusätzlich Inkassokosten samt Auslagen aufgeführt sind.

Im Ergebnis rechnet das Inkassounternehmen nochmals in gleicher Höhe wie die Rechtsanwaltskanzlei für die gleiche Tätigkeit ab.

Hier geht es zwar nur um einen mittleren zweistelligen Betrag. Aber wenn man Groß denkt bei einer Vielzahl von solchen Kleinforderungen ist das ein Bomben-Geschäft für die Inkasso-Leute!

Abschließend: Rechtsanwaltskanzlei und Inkassounternehmen firmieren unter gleicher Geschäftsanschrift. Finde den Fehler! 🧐🧐🧐

Könnte es sein, dass diese miteinander in Geschäftsverbindung stehen? Ich möchte es nicht ausschließen. 😉😉😉

Wir haben die Doppelberücksichtigung moniert. Wir werden berichten, wie es ausgegangen ist.

Die Inkassofirma hat sich nun gemeldet. Sie hat zwar den Vorwurf der Doppelberücksichtigung zurückgewiesen, aber was für unsere Mandantin wichtig war: Die Gläubigerin hat nun dem Zahlungsplan unserer Mandantin zugestimmt. Nachdem wir unser Zahlungsangebot an der ursprünglichen Forderungsaufstellung (noch ohne doppelt berücksichtigte Inkasso-Kosten) entwickelten, hat die Inkasso-Firma (unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten) auf ihre doppelt in Ansatz gebrachten Inkasso-Kosten im Ergebnis verzichtet.

Es lohnt sich also, selbst Kleinstbeiträge zu hinterfragen und am Ball zu bleiben. Wir versuchen für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis herauszuholen.

Kommen Sie auf uns zu, wir können Ihnen sagen, was möglich ist.

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Laws: Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

08/07/2019

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher erstmalig und unangemeldet vor der Tür steht?

Fragen Sie Ihn doch mal, ob er einen Durchsuchungsbeschluss hat. Es kann schon sein, dass der Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers gegen Sie vollstrecken möchte. Aber der bloße Vollstreckungsauftrag berechtigt ihn (noch) nicht, gegen ihren Willen in ihre Wohnung einzudringen. Die Unverletzlichkeit ihrer Privatwohnung ist bereits grundrechtlich geschützt.

Was aber passiert, wenn Sie der sofortigen Durchsuchung ihrer Wohnräume widersprechen? Dann muss der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge erstmal wieder gehen. Aber er wird wiederkommen. Der Gerichtsvollzieher wird auf Antrag des Gläubigers direkt beim Vollstreckungsgericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Je nach Gericht wird das wenige Tage dauern bis einige Wochen.

Was Sie gewinnen ist also Zeit. Und jeder kann sich ausmalen, dass beim erneuten Erscheinen des Gerichtsvollziehers der „Picasso“ wohl nicht mehr an der Wand hängen wird.😉😉😉

Falls Sie Fragen haben, was dann passiert, wenn der Gerichtsvollzieher ein zweites Mal kommt: Wir klären Sie auf.

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Laws: Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

07/07/2019

Wir berichten von einem Fall einer Kollegin:

Die Kollegin vertrat einen Geschäftsführer eines größeren Druckereibetriebes. Der Geschäftsführer wurde vom Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung in die Haftung genommen. Hierbei geht es um die zivilrechtliche Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Nach § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Wenn die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bereits seit längerem zurückliegt und der Betrieb viel Umsätze hat, kann die persönliche Haftung des Geschäftsführers schnell mal sechsstellig werden. Dann wird es für den Geschäftsführer brenzlig, da er dafür privat mit seinem gesamten Vermögen einstehen muss.

Hier ging die Sache für den Geschäftsführer gut aus. Warum?

So sieht´s aus: Der Insolvenzverwalter verkaufte die gesamte EDV-Hardware und zog vor dem Verkauf weder Sicherungskopien noch baute er die Festplatten aus. Damit konnte der Geschäftsführer die Beweisführung für seine Verteidigung nicht erbringen.

Das Gericht war der Ansicht, dass sich wegen der Vernichtung der Beweismittel die Beweislast zu Lasten des Insolvenzverwalters umgekehrt hatte. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass die GmbH in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zahlungsunfähig war. Der Insolvenzverwater konnte (wegen eigenen Verschuldens!) das Gegenteil nicht mehr beweisen.

Fazit: manchmal steht einem auch das Glück bei. Nicht jeder Fall ist aussichtslos!

Die Sache ist für den Geschäftsführer noch nicht ganz durch. Der Kläger hat Berufung eingelegt.

(LG Darmstadt, Az. 15 O 39/17, Urt. v. 28.05.2018)
(AG Offenbach, 8 IN 485/12)

02/07/2019

Doppelte Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Inkassokosten aus Schuldnersicht gerechtfertigt?

Wir vertreten eine Vielzahl von Schuldnern bei Vergleichsverhandlungen gegenüber Gläubiger. Immer wieder kommt es vor, dass von Gläubigervertretern doppelt abgerechnet wird und so selbst Kleinstforderungen sich mehr als verzehnfachen.

Hier ein besonders dreister Fall:

Gläubiger wird durch eine Rechtsanwaltskanzlei anwaltlich vertreten. Die Rechtsanwaltskanzlei macht ihren Job und mahnt mehrfach gegenüber der Schuldnerin an. Nach erfolgter Mandatierung zeigen wir uns für die Schuldnerin bei dieser Rechtsanwaltskanzlei an und lassen uns zunächst eine Forderungsaufstellung vorlegen. Diese bekommen wir auch. In der Forderungsaufstellung sind die Geschäftsgebühren und Auslagen des Rechtsanwalts enthalten. So weit so gut.

Wir haben dann im zweiten Schritt für unsere Mandantin einen Zahlungsvorschlag an alle Gläubiger unterbreitet, der von sämtlichen Gläubigern angenommen wurde.

Nur unser Gläubiger hat abgelehnt. Warum?

Folgendes ist passiert: Unser Gläubiger hat nach unserem Zahlungsvorschlag die Angelegenheit abgegeben an ein Inkassounternehmen. Diese lehnte den Zahlungsvorschlag unserer Mandantin ab mit der Begründung "falsche Forderungshöhe". Mit gleichem Schreiben bekamen wir eine neue aktualisierte Forderungsaufstellung in der neben den Rechtsanwaltskosten zusätzlich Inkassokosten samt Auslagen aufgeführt sind.

Im Ergebnis rechnet das Inkassounternehmen nochmals in gleicher Höhe wie die Rechtsanwaltskanzlei für die gleiche Tätigkeit ab.

Hier geht es zwar nur um einen mittleren zweistelligen Betrag. Aber wenn man Groß denkt bei einer Vielzahl von solchen Kleinforderungen ist das ein Bomben-Geschäft für die Inkasso-Leute!

Abschließend: Rechtsanwaltskanzlei und Inkassounternehmen firmieren unter gleicher Geschäftsanschrift. Finde den Fehler! 🧐🧐🧐

Könnte es sein, dass diese miteinander in Geschäftsverbindung stehen? Ich möchte es nicht ausschließen. 😉😉😉

Wir haben die Doppelberücksichtigung moniert. Wir werden berichten, wie es ausgegangen ist.

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Laws: Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

Folgender Fall: Schuldner behauptet insolvent zu sein und es laufe ein Insolvenzverfahren. Mehr sagt er nicht.Der Gläubi...
28/06/2019

Folgender Fall: Schuldner behauptet insolvent zu sein und es laufe ein Insolvenzverfahren. Mehr sagt er nicht.

Der Gläubiger muss sich nun genau überlegen, ob er aufgrund des dürftigen Informationsstandes noch kostenauslösende Maßnahmen wie Gerichtskosten, bzw. Kosten der Zwangsvollstreckung in Gang setzt, die am Ende dann doch nichts bringen. Aber wie kommt der Gläubiger zu seinen Informationen?

Bekanntmachungen über Privatinsolvenzen des Insolvenzgerichts werden nur noch zentral über ein Portal im Internet veröffentlicht. Man muss sich durch das Bundesland und das jeweilige Gericht durchklicken. Man kann aber auch gezielt nach gewissen Kriterien (z.B. Namen, Aktenzeichen) suchen.

Darüber hinaus sind bestimmte Bekanntmachungen auch noch im Bundesanzeiger oder im bayerischen Staatsanzeiger vorzunehmen. Sämtliche Informationen, die dort amtlich bekannt gemacht werden, können auch in elektronischer Form online abgerufen werden.

www.insolvenzbekanntmachungen.de
www.bundesanzeiger.de

Wenn für Sie unklar ist, was zu tun ist, kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne.

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Laws: Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

Auf dieser Internetseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.

21/06/2019

Wenn ich nicht mehr weiß, wer meine Gläubiger sind: Wo erfahre ich diese?

Folgende Situation: Es kommt gar nicht mal so selten vor, dass Menschen vor ihrer finanziellen Situation flüchten und sprichwörtlich den „Kopf in den Sand“ stecken. Jahre später hat man zwar endlich die Energie sich darum zu kümmern. Nur, es fehlt der Überblick. Entweder flogen die Schreiben damals ungeöffnet direkt in den Papierkorb, oder aber die Gläubiger haben sich seit Jahren nicht mehr gemeldet. Was tun?

Leider gibt es keine zentrale Stelle, bei der Ihre Gläubiger gespeichert sind. Auskünfte können Sie aber bei folgenden Behörden einholen:

- Gerichtsvollzieher: (wenn sie mehrfach umgezogen sind, dann bitte bei dem jeweiligen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher nachfragen) ihrem Gerichtsvollzieher sind zumindest die Gläubiger bekannt, die bereits über Vollstreckungstitel verfügen und die gegen Sie vollstreckt haben;

- Schufa: Selbstauskunft dort anfordern, dann bitte prüfen, welche Gläubigerdaten dort vermerkt sind;

SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden
Tel.: +49 611 - 92780
Fax: +49 611 - 9278109
[email protected]
oder über: www.meineschufa.de

- Schuldnerverzeichnis: Gläubigerdaten lassen sich problemlos über das Internetportal nach erfolgter Registrierung einsehen;

www.vollstreckungsportal.de

- Mahngericht: in Bayern gibt es ein zentrales Mahngericht in Coburg. Das Amtsgericht Coburg ist zuständig für alle Mahnverfahren, bei denen der Antragsteller seinen Sitz/Wohnsitz im Bundesland Bayern hat.

Amtsgericht Coburg
- Zentrales Mahngericht -
Heiligkreuzstraße 22
96450 Coburg
Telefon (Zentrale): (09561) 8 78-5
Telefax: (09561) 8 78 66 66 u. 8 78 66 65

Wenn Sie dort überall nachgeforscht haben, haben Sie zumindest einen Überblick über die relevanten Gläubiger.

Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Laws: Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

19/06/2019

Heirate ich die Schulden meines Ehegatten mit?

Diese Bedenken haben viele und wird in unserer Beratungspraxis immer wieder nachgefragt.

Aber keine Angst. Die Personen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft heiraten (hierzu muss man nichts weiter machen, also auch kein Ehevertrag abschließen), sind sicher. Denn im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft "behält" jeder Ehegatte seine Altschulden, ohne dass der andere Ehegatte dafür (mit-)haftet. So wie jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat, behält jeder auch seine Schulden selbst. Sprich: die Gläubiger ihres Ehegatten haben keinen Zugriff auf ihr Vermögen. Die Zugewinngemeinschaft führt bloß dazu, dass bei Beendigung der Ehe eine Vermögensauseinandersetzung bezüglich des Zugewinns, also bezüglich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens, erfolgt.

Eine Gütertrennung ist also zur Vermeidung einer (Mit-)Haftung des anderen Teils nicht zwingend notwendig.

Merke: Alleine durch die Heirat haftet niemand für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten des (künftigen) Ehegatten mit.

Wenn Sie Fragen rund um´s Thema Insolvenzrecht haben, sprechen Sie uns an! Wir können Ihnen helfen.

Gerald Rohé
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
LL.M. (Master of Laws: Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren)

Adresse

LuitpoldStr. 16
Schweinfurt
97421

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 12:00
13:00 - 17:30
Dienstag 08:30 - 12:00
13:00 - 17:30
Mittwoch 08:30 - 12:00
13:00 - 17:30
Donnerstag 08:30 - 12:00
13:00 - 17:30
Freitag 08:30 - 16:30

Telefon

+4997217302080

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rohé & Beck Rechtsanwälte - Insolvenzverwalter erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rohé & Beck Rechtsanwälte - Insolvenzverwalter senden:

Teilen