Rechtsanwaltskanzlei Charles Dreydorff

Rechtsanwaltskanzlei Charles Dreydorff Kanzlei für Strafrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht

Anwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im

> gesamten Straf- und Strafprozessrecht (Untersuchungshaft, Jugendstrafrecht, BtmG- Betäubungsmittelstrafrecht,Verkehrsstrafrecht, Diebstahl, Raub, Erpressung, Nötigung, Körperveltzung, Berufungs- und Revisionsrecht aber auch Beistand als Opferanwalt oder Zeugenbeistand)

>Familienrecht (Ehescheidung, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Sorgerecht, U

mgangsrecht, Vaterschafts- und Abstammungssachen, Versorgungsausgleich, Gewaltschutzsachen,Ehewohnung und Hausratzuteilung sowie Zugewinnausgleich)

>Internetrecht vor allem Abmahnungen mit Urheberrechtsverletzungen; gewerblicher Rechtsschutz; IT-Recht

>Miet- und Arbeitsrecht (ordentliche oder frislose Kündigung / Urlaubsabgeltung / Durchsetzung von Lohnforderungen) und Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Ordungswidrigkeiten, Bußgeldsachen, Verkehrsstrafrecht, MPU-Verfahren)

Zugleich kann ich Sie in der Verbraucherinsolvenz/private Insolvenz unterstützen. Sollten Sie eine Frage zu einem anderen Rechtsgebiet haben, so rufen Sie mich einfach an.

04/09/2023

Am kommenden Wochenende steht uns ein ganz besonderes Messeerlebnis ins Haus: die 𝐈𝐍𝐊𝐎𝐍𝐓𝐀𝐊𝐓, der größte wirtschaftliche Branchentreff im Nordosten Brandenburgs, flankiert von der 𝐬𝐚𝐦, der Schwedter Studien- und Ausbildungsmesse sowie der 𝐌𝐚𝐤𝐞𝐫 𝐅𝐚𝐢𝐫𝐞, die erstmals in der Uckermark zu erleben ist.
Los geht's bereits am Freitag mit der 𝐬𝐚𝐦, dort können sich Schüler:innen umfassend über Bildungs- und Arbeitsmöglichkeit in unserer Region informieren 👩‍🎓.
Die 𝐈𝐍𝐊𝐎𝐍𝐓𝐀𝐊𝐓 wird am Samstag auf der Odertalbühne von der Bürgermeisterin der Stadt Schwedt, Annekathrin Hoppe, eröffnet. Karina Dörk, Landrätin der Uckermark, wird im Anschluss den diesjährigen Unternehmerpreis des Landkreises Uckermark überreichen 🏆.
Am Sonntag ist dann das erste Mal die 𝐌𝐚𝐤𝐞𝐫 𝐅𝐚𝐢𝐫𝐞 zu erleben. Als generationsübergreifender Treffpunkt für Inspiration, Kreativität und Innovation werden DIY-Projekte einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt – Anfassen und Ausprobieren ist dabei ausdrücklich erwünscht 🤓! Spannende Vorträge und Workshops sollen insbesondere Kinder und Jugendliche auf spielerische Weise für MINT-Fächer und den neugierigen Umgang mit Materialien und Werkzeugen begeistern.
An allen drei Tagen wird ein abwechslungsreiches und unterhaltsames Bühnen- und Begleitprogramm geboten. Alle Informationen findet ihr unter https://inkontakt-schwedt.de/de/
Wir freuen uns auf Euch 😊!

15/03/2020

Trotz der aktuellen Corona-Krise bleibt die Kanzlei zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet

11/08/2017

Passiver Drogenkonsum

Eine beliebte Ausrede für einen positiven Drogenbefund ist häufiger die Behauptung gegenüber der Polizei oder Gerichten, durch sogenanntes passiven Mitrauchen den Wirkstoff THC im Blut zu haben. Eine ähnliche Behauptung hatte zB. ein Mitarbeiter eines sogenannten Schischahaus der bei einer Kontrolle mit 1,5 ng/ml Blut positiv auf THC getestet wurde. Überzeugen konnte er das zuständige Verwaltungsgericht damit nicht, denn das Gericht bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, wobei es u.a. Folgendes ausführte:
„Zwar ist zutreffend, dass auch der bloße passive Konsum von Cannabis zu forensisch rele-vanten Blutkonzentrationen führen kann, dies sogar bis zu einem THC-Wert von jedenfalls 2,0 ng/ml. Dies gilt gemäß neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen jedoch für den Fall nicht, dass die in Rede stehende Räumlichkeit eine gewisse Größe aufweist und zumindest durch das Kommen und Gehen von Personen eine gewisse Belüftung sichergestellt ist.“
Mit neuer wissenschaftlicher Untersuchung meinte das Gericht eine Studie von Rechtsmedizinern der Universität Mainz, bei der sich die Wissenschaftler mehrere Stunden in einem Coffeeshop in den Niederlanden aufhielten, dort passiv Cannabis konsumierten und sich selbst zu verschiedenen Zeiten Urin und Blut entnahmen. Die Untersuchung der Urin- und Blutproben kam zu folgendem Ergebnis: Die THC-Werte im Blut lagen alle unter 1 ng/ml, also unterhalb der für die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erforderlichen Grenze. Beim Urin überschritt keine der Proben die Cutoff-Konzentration von 25 ng/ml, so dass ein Schnelltest auf Urinbasis bei einer Verkehrskontrolle nicht positiv anzeigen dürfte.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

06/09/2016

Vater muss Smartphones seiner Töchter kontrollieren

Ein hessisches Amtsgericht hat einem Vater von zwei minderjährigen Töchtern in einem familienrechtlichen Verfahren die Auflage zur Löschung von WhatsApp auf den elektronischen/digitalen Geräten der Kinder und zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen erteilt.

Diese Auflage wurde dem Kindesvater zum Abschluss eines von Amts wegen eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens erteilt. Dieses Verfahren wurde aufgrund einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch einen Hinweis des zuständigen Jugendamtes eingeleitet.
Hintergrund war die Kontaktaufnahme einer erwachsenen Person zu den Kindern mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“).

In solchen Fällen haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person sowohl im realen als auch virtuellen Bereich unterbunden wird.

Der Vater durfte daher nach der Entscheidung jedem Kind nur noch ein Smartphone zu Verfügung stellen und musste Messenger-Dienste wie WhatsApp löschen. Darüber hinaus musste der Vater monatliche Gespräche mit den Kindern führen. Dabei musste er über die Handynutzung sprechen und abklären, ob es in den vergangenen Wochen zu unüblichen Vorfällen gekommen ist. Auch musste er die Geräte der Kinder regelmäßig kontrollieren.

Eine Überwachungspflicht der Eltern sollte daher auch ernst genommen werden.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

27/01/2016

Neue Unterhaltssätze festgelegt

Ab dem 01.01.2016 ist die neue Fassung des § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten, wonach sich der Mindestunterhalt nach dem kindlichen Existenzminimum richten soll. Eine solche Rechtsverordnung gibt es bereits – die sog. Mindestunterhaltsverordnung gilt jedoch ebenfalls erst ab dem 01.01.2016. Die dort festgelegten Mindestunterhaltsbeträge entsprechen dem in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhalt nach der ersten Netto-Einkommensgruppe:

• 1. Altersstufe: 335 Euro,
• 2. Altersstufe: 384 Euro,
• 3. Altersstufe: 450 Euro.

Volljährige erhalten einen Mindestunterhalt in Höhe von 518 Euro. Der Unterhalt erhöht sich je nach Einkommen des Unterhaltspflichtig. Auch zukünftig ist das Kindergeld auf den Tabellenunterhalt anzurechnen (hälftig bei minderjährigen, dagegen vollständig bei volljährigen Kindern). In der .1 Altersstufe ergibt dies somit ein Mindestunterhalt von 240,00 € (anstatt vorher 236,00 €). In der 2. Altersstufe 289,00 € (anstatt vorher 284,00 €) und in der 3. Altersstufe 355,00 € (anstatt vorher 348,00 €)

Die Höhe des Kindergelds ändert sich ab dem 01.01.2016 ebenfalls: Für das erste und zweite Kind erhalten die Eltern jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 221 Euro.

Geändert hat sich auch der Bedarfssatz volljähriger Studenten, die nicht mehr bei Vater und/oder Mutter leben. Statt bisher 670 Euro können sie 735 Euro verlangen. Dieser Betrag orientiert sich laut einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf am Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab Herbst 2016.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

20/08/2015

Neue Unterhaltssätze ab 01.08.2015

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) steigt von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen. Da deshalb die ab dem 01.08.2015 gültige Tabelle zum 01.01.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 01. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 01.01.2016 vorbehalten.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

27/03/2015

Schadensersatz bei Abbruch der eBay-Auktion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2014 entschieden, dass ein Verkäufer, der sein Auto auf der Verkaufsplattform „eBay“ im Internet mit einem Startpreis von nur einem Euro anbietet, das Fahrzeug auch dann verkaufen muss, wenn nur dieser Preis geboten wird (BGH, Urteil vom 12. November 2014, Aktenzeichen VIII ZR 42/14). Es ging darum, dass ein Anbieter bei eBay ein Auto angeboten hatte und zwar mit einer Auktion ab 1,00 Euro. Der Verkäufer teilte dem zuletzt Höchstbietenden treuherzig mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200,00 Euro zu zahlen. Der zuletzt Höchstbietende klagte daraufhin auf Schadenersatz, nämlich Wert des Fahrzeuges, 5.250,00 Euro, minus dem gebotenen 1,00 Euro, mithin 5.249,00 Euro.
Der BGH gab dem Kläger letztendlich Recht, da „Ich habe die Ware woanders ver-kauf.“ selbst nach den eBay-Richtlinien kein Grund ist, die Auktion abzubrechen, ohne dass daraus Nachteile resultieren.
In einem ähnlich gelagerten Fall entscheid ebenfalls der BGH einen Monat später am 10.12.2014 ging es ebenfalls um Schadensersatz bei einem unberechtigten Abbruch einer eBay -Auktion. (BGH Urteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen XIII ZR 90/14) In diesem Fall ging es um eine abgebrochene Auktion über einen Stromgenerator. Es war ein Gebot von 1 Euro abgegeben worden. Die Auktion wurde durch den Verkäufer vorzeitig abgebrochen. Der erfolglose Käufer verlange Schadenersatz in Höhe von 8.500,00 Euro, dem tatsächlichen Wert des Stromgenerators.
Grund für den Abbruch des Verkäufers waren Informationen, welche als Link auf den damaligen eBay -AGB standen, jedoch nicht in den eigentlich eBay -AGBs aufgeführt wurden Hierbei stand in diesen verlinkten Informationen: „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.“ Daraus schlussfolgerte der eBay -Verkäufer, dass es problemlos möglich sei, ganz grundsätzlich eBay-Auktionen ohne Nachteile zu beenden.
Dies sah der BGH anders. Weil die „12 Stunden-Regelung“ nicht Bestandteil der AGB ist, sondern nur innerhalb der AGB darauf verlinkt wird, ist dies kein Grund für eine Angebotsrücknahme.
Beide Entscheidungen machen deutlich, dass bei eBay-Auktionen auch stets mit dem Höchstbietenden ein Vertrag zu Stande, wenn ein Angebot durch den Verkäufer vorzeitig beendigt wird. Hierauf hat eBay sofort reagiert und seine AGBs auf die neuere Rechtsprechung angepasst.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

29/10/2014

Verjährung bei Rückforderungen der Darlehensbearbeitungsgebühren

Bereits im Mai dieses Jahres hatte der BGH entschieden, dass Banken keinerlei Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen berechnen dürften. (BGH vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13)

Strittig war nach diesen Urteilen nur noch die Frage der Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche gegenüber den Banken.

Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat brandaktuell in seinen Urteilen vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und – Az.: XI ZR 17/14 entschieden, dass diese Kenntnis erst ab dem Ende des Jahres 2011 vorliegen konnte. Bis zum Ende des Jahres 2011 bestand eine unklare Rechtslage, so dass es den Kunden nicht zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Ausgehend von der jetzigen Rechtsauffassung tritt Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2014 ein.

Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014. Es ist also wichtig, falls die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts verweigern, noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Ein Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt nicht. Eine verjährungshemmende Maßnahme ist zum Beispiel die Erhebung einer Klage.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

03/06/2014

Der Dienstwagen und Auswirkungen beim Ehegattenunterhalt

In einem kürzlich entschiedenen Gerichtsverfahren haben die Eheleute über Trennungsunterhalt gestritten. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann wurde von seinem Arbeitgeber ein von diesem finanziertes Firmenfahrzeug, auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Da die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil darstellt, erhöhte sich das monatliche Gesamtbruttoeinkommen des Ehemannes um 236,00 €.

Der Ehemann ging davon aus, dass er durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs keinen anzurechnenden Privatvorteil habe; er würde den PKW privat ausschließlich für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter einsetzen. Seine sonstigen Privatfahrten würde er nur mit seinem Motorrad erledigen. Aus diesem Grunde sei von seinem Gesamtbruttoeinkommen vor der Berechnung des Unterhalts der für den PKW angesetzte Betrag in Höhe von 236,00 € in vollem Umfang herauszurechnen.

Der Zweite Senat für Familiensachen des OLG Hamm (Az. 2 UF 216/12) hat die Auffassung des Ehemannes nicht geteilt: Vielmehr habe sich der Ehemann einen monatlichen Nutzungsvorteil anrechnen zu lassen, weil ihm das Fahrzeug unbestritten zur Verfügung gestellt worden ist.

Grds. erhöht nach der Rechtsprechung ein Dienstwagen das unterhaltspflichtige Ein-kommen was zu einer Erhöhung des Trennungsunterhalts führen kann. Der Unterhaltsverpflichtete ist ggf. dafür beweisbelastet und folglich darlegungspflichtig, dass er den Dienstwagen nicht oder nur im geringen Umfang privat nutzt. In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, hätte im vorliegenden Fall jedoch durch den Ehmann bewiesen werden müssen. Dies konnte der Unterhaltsverpflichtete Ehemann im vorliegenden Fall jedoch nicht, so dass sich sein Einkommen durch die, auch, private Nutzung des Dienstwagens erhöhte.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

07/05/2014

Das neue Punktesystem 2014

Die bisher größte Reform der über 50 Jahre alten Flensburger Punktekartei steht unmittelbar bevor: Ab dem 01. Mai 2014 wird aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Herzstück der Reform ist das neue Punktesystem.
Statt ab 18 Punkten wird der Führerschein künftig bereits ab 8 Punkten entzogen.

Generell gibt es damit ab sofort folgende Punkteregelung:
• Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt
• Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot 2 Punkte
• Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) 2 Punkte
• Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte

Punkte gibt es im Wesentlichen auch nur noch für Verstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen. Folgende Verstöße sind damit ab dem 01.05.2014 punktfrei:

Befahren einer Umweltzone, Beleidigung, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenregelungen (sofern ohne Fahrverbot), Fahrtenbuchauflagen, LKW-Sonntagsfahrverbote.
Damit einhergehend wird die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass Bußgelder demnächst ab 60 Euro beginnen.

Von den Punkten, die Sie am 30.4.2014 haben, werden zuerst diejenigen Punkte abgezogen, die es nach der Neuregelung nicht mehr geben würde. Die noch verbleibenden Punkte werden wie folgt umgerechnet:
Punkte alt Punkte neu
0 0
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
18 und mehr 8

Sinn und Zweck der Reform ist eine deutliche „Entrümpelung“ des Punktekatalogs, die zu mehr Transparenz und weniger Bürokratie führen soll. Der Gesetzgeber möchte ein einfacheres und gerechteres Punktesystem schaffen. Hierzu tragen auch die künftigen klaren Einstufungen bei, die wie folgt lauten: „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten).

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

24/03/2014

In-App-Käufe

Sogenannte Freemium-Spiele, ein Geschäftsmodell, bei dem das Basisprodukt gratis angeboten wird, während das Vollprodukt kostenpflichtig ist, werden immer populärer.

Die Anschaffung solcher Games ist stets gratis. Im Spiel selbst sind dann häufig In-App-Käufe notwendig um Wartezeiten zu überspringen, besondere virtuelle Gegenstände zu kaufen, oder schlicht um im Spielgeschehen voran zu kommen. Ziel dieser Vertriebsstrategie ist es den Zocker zunächst durch ein kostenloses Spielerlebnis anzulocken und ihn anschließend so zu begeistern, dass er bereit ist reales Geld per In-App-Kauf zu investieren.

Die Preise von In-App-Käufen variieren sehr stark. Nicht selten kosten manche virtuelle Güter 80 Euro und mehr. Besonders perfide: Obwohl einige Freemium-Spiele ganz offensichtlich Kinder als Zielgruppe anpeilen, lauern im Hintergrund teure In-App-Käufe, deren Preise weit über ein übliches Taschengeld hinausgehen. Ein Schelm wer böses dabei denkt.

Die rechtliche Situation ist in solchen Fällen eindeutig. Kinder bis 6 Jahre sind laut § 104 Nr. 1 BGB nicht geschäftsfähig, sprich sie können gar keine rechtskräftigen In-App-Käufe tätigen, nur ihre Eltern können stellvertretend Rechtsgeschäfte tätigen bzw. eine gültige Willenserklärung abgeben. Auch Kinder von 7-17 Jahren sind noch nicht voll geschäftsfähig. Durch sie getätigte Einkäufe gelten laut BGB so lange als "schwebend unwirksam", bis die Eltern ihre Zustimmung erteilen. Verweigern die Eltern die Zustimmung, kommt ebenfalls kein rechtskräftiger Kauf zustande. Die Zustimmung kann auch noch nachträglich erfolgen.

Bereits im Januar 2014 musste Apple 32,5 Millionen Dollar Strafe an die Verbraucher in den USA zahlen. Das entschied die Handelsaufsicht FTC. Es ging um In-App-Verkäufe, die von Minderjährigen ohne Wissen ihrer Erziehungsberechtigten getätigt wurden.

Rechtsanwalt Charles Dreydorff

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Schwedt/Oder
16303

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Montag 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
Freitag 08:00 - 13:00

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