Rechtsanwalt Richard Ulrich

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Das Engagement macht den Unterschied ✅ 💯
19/05/2022

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Besser kann man in die neue Arbeitswoche nicht starten ☀️
11/10/2021

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22/05/2021
15/03/2021

Strafrecht

Verstoß gegen die Zahlung von Mindestlohn – Anforderungen an die Anspruchserfüllung (vgl. Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 26.11.2020 – 201 ObOWi 1381/20).

Die sich aus den §§ 1, 2 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) ergebende Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns kann durch die Gewährung von Sachleistungen, wie bspw. durch die Überlassungen eines Fahrzeuges, nicht erfüllt werden.

Dies vor dem Hintergrund - so das Gericht - dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen müsse, welche dem Arbeitnehmer auch endgültig verblieben. Zahlungen, die der Arbeitgeber jedoch ohne Rücksicht auf eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vornimmt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, fehle es jedoch gerade an der erforderlichen Erfüllungswirkung.

Selbst die wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers in anderer Form hindere dann nicht die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 21 Nr. 9 MiLoG, sondern könne nur bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber mithin explizit darauf achten, dass er den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet.

10/03/2021

Mietrecht

Das Recht eines Mieters zur Belegeinsicht einer Betriebskostenabrechnung umfasst auch die den Rechnungsbelegen zugrundeliegenden Zahlungsbelege (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.12.2020 - VIII ZR 118/19).

Zur Begründung führt der BGH aus, dass einem Mieter gegen ein Zahlungsverlangen des Vermieters, welches dieser auf eine Betriebskostenabrechnung stützt, nach § 242 BGB solange ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, solange dem Mieter die nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

Nach der Rechtsauffassung des BGH beziehe sich das Einsichtsrecht des Mieters mithin nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. Hierbei sei es unerheblich - so der BGH weiter - ob der Vermieter nach dem Abfluss- oder dem Leistungsprinzip abrechne. Dies deshalb, da der Mieter mit Hilfe der Belege in die Lage versetzt würde, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Belege überprüfen zu können.

Im Ergebnis könne der Mieter die Zahlung daher solange verweigern, solange ihm der Vermieter die Einsicht in die Zahlungsbelege verwehrt.

04/03/2021

Mietrecht

Zahlung eines angepassten Gewerbemietzinses bei staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20).

In seiner vorgenannten Entscheidung urteilte das Oberlandesgericht Dresden nunmehr jüngst, dass infolge des Auftretens der Corona-Pandemie sowie der staatlichen Schließungsanordnung der daraus resultierenden Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (März 2020) eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB vorliegt, welche eine Anpassung des Mietvertrages dahingehend auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung - in dem zugrunde liegenden Sachverhalt für den Zeitraum März bis April 2020) auf die Hälfte zu reduzieren ist.

Eine Reduzierung der Kaltmiete auf 50 % sei gerechtfertigt – so das Gericht – da keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder diese vorhergesehen habe. In dem zugrunde liegenden Fall sei es daher angemessen, die damit verbundenen Belastungen gleichmäßig auf beide Parteien (Mieter und Vermieter) zu verteilen.

„Nichts ist hilfreicher als eine Herausforderung, um das Beste in einem Menschen hervorzubringen“- Sean Connery -Es wird...
26/02/2021

„Nichts ist hilfreicher als eine Herausforderung, um das Beste in einem Menschen hervorzubringen“
- Sean Connery -

Es wird großartig 😊🥳

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