14/06/2018
„Wechselmodell- kein Regelfall für das Umgangsrecht“
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.2018 hat dieses ausgeführt, dass keine gesetzgeberische Pflicht besteht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts („Wechselmodell“) getrenntlebender Eltern. Insbesondere folgt aus Artikel 6, Abs. 2 Grundgesetz nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrenntlebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.
Auf der Basis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15 kann gleichwohl ein Wechselmodell in Gestalt einer Umgangsregelung je nach den Umständen des Einzelfalls – vor allem nach Maßgabe des Kindeswohls – auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Gleichwohl kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil alleine übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn das Familiengericht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ablehnt, weil das Verhältnis zwischen den Eltern hoch strittig ist und nicht die für die Begründung eines solchen Wechselmodells erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten erkennen lasse.