12/11/2023
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die richtig und wichtig ist.
Zwar wäre im konkreten Fall, die Bestrafung des Täters, für die Allgemeinheit und besonders für die Angehörigen, sicherlich wünschenswert, aber das Doppelbestrafungsverbot, welches von unserer Verfassung festgesetzt wird, muss eben auch in "unschönen Fällen" gelten.
Ne bis in idem: BVerfG kippt Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
BVerfG, Urteil vom 31.10.2023 – 2 BvR 900/22
Rechtssicherheit vor Gerechtigkeit, dabei soll es bleiben. Das BVerfG hat die umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021, die es erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen erneut Anklage gegen einen Freigesprochenen zu erheben, wenn der Vorwurf auf Mord oder Völkermord lautet, für verfassungswidrig erklärt.
Rechtssicherheit vor materieller Gerechtigkeit
Mit dem von Beginn an umstrittenen "Gesetz zur Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit" war die Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO um Ziffer 5 gekommen. Diese trat Ende 2021 in Kraft. Demnach soll die Wiederaufnahme eines Falles zuungunsten eines Angeklagten auch dann möglich sein, wenn neue Tatsachen oder Beweise dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes, Völkermordes und anderer schwerster Verbrechen verurteilt wird. Bis zu dieser Änderung der Strafprozessordnung war das nur bei schweren Verfahrensfehlern möglich oder dann, wenn der Freigesprochene im Nachhinein ein Geständnis ablegte.
Das BVerfG urteilte nun: § 362 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbiete dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es treffe eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem verletze die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.
Mordfall Frederike
Konkreter Anlass für die Prüfung durch das höchste deutsche Gericht ist der Mordfall Frederike. 1981 wurde ein Mann verdächtigt, die 17-Jährige aus Hambühren bei Celle vergewaltigt und erstochen zu haben. Die Tat konnte ihm damals aber nicht nachgewiesen werden, so dass er 1983 rechtskräftig freigesprochen wurde. Nach einer neuen DNA-Untersuchung könnte er aber doch der Täter sein. Der Mann sollte auf Grundlage von § 362 Abs. 1 Nr. 5 StPO der Prozess gemacht werden, doch er legte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG verfügte nach einem Eilantrag seine Freilassung aus der Untersuchungshaft. Nun müsse das Wiederaufnahmeverfahren gegen ihn beendet werden, sagte die Senatsvorsitzende Doris König bei der Urteilsverkündung.
Weiterführende Links
BVerfG, Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten – "Mordfall Frederike", NJW 2022, 2389
Singelnstein, Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058
Schiffbauer, "Unerträglich" als valides Argument des Gesetzgebers? – Aktuelle Normsetzung und das Konzept des Rechts, NJW 2021, 2097
Aust/Schmidt, Ne bis in idem und Wiederaufnahme, ZRP 2020, 251
Havliza/Bayram, Wiederaufnahme in schweren Fällen, DRiZ 2021, 266