Rechtsanwältin & Wirtschaftsmediatorin Sabine Rechmann

Rechtsanwältin & Wirtschaftsmediatorin Sabine Rechmann Mein Impressum finden Sie unter:
http://www.rechmann.eu/impressum.php Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

IMPRESSUM
Sabine Rechmann
Prinzregentenstrasse 2
D - 83022 Rosenheim

[email protected]

Telefon: 08031 - 353330
Fax: 08031 - 3533316

Rechtsanwältin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

ZUSTÄNDIGE KAMMER
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33
80331 München

Rechtsanwältin in der Bundesrepublik Deutschland

BERUFSRECHTLICHE REGELUNGEN
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rec

htsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)

Abrufbar unter http://RAK-Muenchen.de/Berufsrecht

SONSTIGE HINWEISE
USt.Id.: DE 275 319 695

ERGO Versicherung AG
Zweigdirektion München-Außenstelle
Abteilung Vermögensschaden-Haftpflicht
Bahnhofsplatz 2
90443 Nürnberg
Versicherungsnummer: HA 2766665.5

HAFTUNG
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle kann die Rechtsanwaltskanzlei Rechmann keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit sowie für die Erreichbarkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Ebenso wenig haftet die Rechtsanwaltskanzlei Rechmann für Manipulationen oder Missbrauchshandlungen Dritter (z.B. Einschleusung von Computer-Viren), wird aber angemessene technische Vorkehrungen treffen, um solche Handlungen zu verhindern. Die auf der Webseite angebotenen Verweise (Links) werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Die Rechtsanwaltskanzlei Rechmann hat allerdings keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten Dritter und übernimmt daher keinerlei Verantwortung oder Haftung für verlinkte fremde Inhalte. Die Rechtsanwaltskanzlei Rechmann behält sich vor, die Inhalte dieser Webseite ohne vorherige Ankündigung jederzeit zu ändern und/oder einzuschränken. Im Falle des Bestehens von Zweifeln oder Streitigkeiten hinsichtlich des Inhalts oder der Interpretation von Texten dieser Website ist ausschließlich die deutsche Version maßgeblich.

Das erste Plakat hängt schon (wenn auch noch nicht im öffentlichen Raum)🙏🏻 Danke an Cecile Pierrot Fotografinfür die wun...
28/07/2023

Das erste Plakat hängt schon (wenn auch noch nicht im öffentlichen Raum)

🙏🏻 Danke an Cecile Pierrot Fotografin
für die wunderbaren Fotos und das tolle Shooting und an rosa&clara für die Auswahl des Bildes und Gestaltungdes Plakats

Hinsichtlich der Berechnung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit hat das Bundesarbeitsgericht [Urteil vom 30. November 2021 ...
01/12/2021

Hinsichtlich der Berechnung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit hat das Bundesarbeitsgericht [Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 234/21-] gestern eine sehr arbeitgeberfreundliche Entscheidung getroffen.

Das BAG geht dabei davon aus, dass sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer*innen eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin des Verfahrens errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte lauft BAG eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Allein bei Zu-grundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Ar-beitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Nicht berücksichtigt hat das BAG in seiner Entscheidung leider die in der Literatur vertreten Ansicht, dass die Arbeitnehmer*innen, deren Arbeit kurzarbeitsbedingt wegen Betriebsschließung vollständig ausfällt ("Kurzarbeit Null") gegenüber denjenigen, die in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, schlechter gestellt werden, da letztere nach dem BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben - ohne Kürzung...

Das Bundesverfassungsgericht hat sich seine gestrige Entscheidung zum Infektionsschutzgesetz wahrlich nicht leicht gemac...
01/12/2021

Das Bundesverfassungsgericht hat sich seine gestrige Entscheidung zum Infektionsschutzgesetz wahrlich nicht leicht gemacht.
Auf 304 Seiten ausführliche Abwägung der Interessen.
Eine Kollegin bezeichnete es gestern als "Dissertation"...

Hier ist der Link zur Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rs20211119_1bvr078121.html

Und wer es etwas komprimierter möchte, dafür müsste auch die Pressemitteilung ausreichen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-101.html

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vo...

13/06/2018

Das Bundesverfassungsgericht kippt die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen (BVerfG 6.6.2018, 1 BvR 1375/14 u.a.)

§ 14 Abs. 2 TzBfG regelt die kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes. Gemäß Satz S.2 ist eine solche Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 716/097) die ständige Rechtsprechung seit 2011 begründet, dass es einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen stünde, wenn das Arbeitsverhältnis der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurückliegt.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt. Grundsätzlich stellt es fest, dass das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verfassungsgemäß ist. Es kann allerdings laut BVerfG- entgegen der Auffassung des BAG - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Vielmehr gilt das vor Beschäftigungsverbot nun unbefristet.
Die vom BAG vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist mit dem GG nicht zu vereinbaren. Schließlich darf richterliche Rechtsfortbildung den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber nämlich klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.

In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass jede kalendermäßige Befristung unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber irgendwann einmal bereits beschäftigt war. Hierfür ist eine kurze Aushilfstätigkeit wie beispielsweise einen Job neben der Schule oder Studium ausreichend. Arbeitgeber haben dies bei Abschluss eines sachgrundlos kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses nun noch genauer zu überprüfen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch dem Willen der Koalition, zukünftig weniger befristete Beschäftigungsverhältnisse als bisher zuzulassen, insbesondere die sachgrundlose, reine Zeitbefristung abzuschaffen.
Es ist daher zu raten, kalendermäßig befristeter Arbeitsverhältnisse diesbezüglich überprüfen zu lassen.

02/01/2018

Zum 1.1.2018 sind nun alle Regelungen des neuen Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten, daher noch einmal mein damaliger Artikel, als der Gesetzentwurf veröffentlicht wurde. Gravierende Änderungen sind nicht mehr erfolgt.

Lesenswert!
18/08/2017

Lesenswert!

In unserer heutigen Sommeraktion zum präsentieren wir Euch das Buch Fälle zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Einführung in Theorie und Praxis des...

Adresse

Zellerhornstrasse 17
Rosenheim
83026

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwältin & Wirtschaftsmediatorin Sabine Rechmann erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwältin & Wirtschaftsmediatorin Sabine Rechmann senden:

Teilen