13/06/2018
Das Bundesverfassungsgericht kippt die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen (BVerfG 6.6.2018, 1 BvR 1375/14 u.a.)
§ 14 Abs. 2 TzBfG regelt die kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes. Gemäß Satz S.2 ist eine solche Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 716/097) die ständige Rechtsprechung seit 2011 begründet, dass es einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen stünde, wenn das Arbeitsverhältnis der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurückliegt.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt. Grundsätzlich stellt es fest, dass das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verfassungsgemäß ist. Es kann allerdings laut BVerfG- entgegen der Auffassung des BAG - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Vielmehr gilt das vor Beschäftigungsverbot nun unbefristet.
Die vom BAG vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist mit dem GG nicht zu vereinbaren. Schließlich darf richterliche Rechtsfortbildung den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber nämlich klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.
In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass jede kalendermäßige Befristung unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber irgendwann einmal bereits beschäftigt war. Hierfür ist eine kurze Aushilfstätigkeit wie beispielsweise einen Job neben der Schule oder Studium ausreichend. Arbeitgeber haben dies bei Abschluss eines sachgrundlos kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses nun noch genauer zu überprüfen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch dem Willen der Koalition, zukünftig weniger befristete Beschäftigungsverhältnisse als bisher zuzulassen, insbesondere die sachgrundlose, reine Zeitbefristung abzuschaffen.
Es ist daher zu raten, kalendermäßig befristeter Arbeitsverhältnisse diesbezüglich überprüfen zu lassen.