25/02/2026
// Eigentümer ist, wem eine Sache rechtlich gehört. Der Eigentümer hat gem. § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, muss jedoch auch Rücksicht auf andere nehmen und darf weder fremdes Eigentum beschädigen noch Menschen gefährden. Der Eigentümer kann gem. § 985 BGB die Herausgabe seines Eigentums verlangen.
Eigentum ist nicht mit Besitz gleichzusetzen. Besitzer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt (§ 854 BGB). Das bedeutet lediglich, dass sich die Sache tatsächlich in seinem Einflussbereich befindet und er darüber verfügen kann, unabhängig davon, wem sie gehört. So wird auch der Dieb Besitzer der gestohlen Sache, wenn auch sein Besitz gem. § 858 BGB fehlerhaft ist. Besitz ist damit eine tatsächliche Situation, Eigentum hingegen ein Recht.
Häufig fallen Eigentum und Besitz zusammen, etwa wenn jemand sein eigenes Fahrrad nutzt. Sie können aber auch auseinanderfallen, zum Beispiel bei der Leihe oder Miete: Dann bleibt der Verleiher Eigentümer, während der Entleiher nur Besitzer ist und die Sache nur im erlaubten Rahmen nutzen darf. //