02/09/2026
// Der Kläger, ein Kfz-Meister, war seit 1968 in einem Betrieb beschäftigt, der 1994 von den Beklagten übernommen wurde. Nach der Übernahme kam es zu Konflikten mit dem neuen Betriebsleiter. Ihm wurde die Betreuung komplizierter Fälle entzogen und auf nachgeordnete Mitarbeiter verteilt. Zudem wurde ihm verboten, über das Fachliche hinaus mit Kun-
den zu sprechen. Es wurde ihm auch gesagt, seine Meinung interessiere nicht, und man werde ihm das Leben zur Hölle machen. Außerdem wurde der Kläger ohne rechtlichen Grund in die nächstniedrigere Gehaltsstufe zurückgestuft, sodass er nach einem Übergangszeitraum Gehaltseinbußen hätte hinnehmen müssen. Später wurde der Kläger als "Ar*****ch, Pfeife, Idiot und Hampelmann" betitelt. Schließlich erlitt der Kläger einen Nervenzusammenbruch und war über zwei Jahre arbeitsunfähig. Er erlitt Unruhe- und Angstzustände, Schlaflosigkeit, Depressionen und Konzentrationsstörungen. Ein Gutachter stellte fest, dass er an einer reaktiven Depression litt, die durch Mobbing am Arbeitsplatz ausgelöst wurde.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen
stellte fest, dass die beleidigenden Äußerungen des Betriebsleiters eine wesentliche Ursache für die Erkrankung des Klägers waren. Die wiederholte Verwendung von Schimpfwörtern stellte eine strafbare Beleidigung dar, die zu einer schweren emotionalen Belastung führte. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 24.000 Euro zugesprochen.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005 - Az. 6Sa 2132/03 //