22/08/2026
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Keine Ausgleichsansprüche für ehebezogene Zuwendungen nach dem Tod eines Ehegatten
Wenn Ehepartner sich gegenseitig größere Vermögenswerte übertragen, stellt sich häufig die Frage: War das ein Geschenk – oder geschah die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe? Diese Unterscheidung kann rechtlich erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn die Ehe später scheitert oder durch den Tod eines Ehegatten endet.
Mit dieser Frage hat sich jüngst auch das OLG Brandenburg beschäftigt.
1. Was sind ehebezogene Zuwendungen?
Von einer ehebezogenen Zuwendung spricht man vereinfacht gesagt, wenn ein Ehegatte dem anderen etwas Wertvolles überträgt, weil die Ehe besteht und mit Blick auf die gemeinsame Zukunft.
Typische Beispiele können sein:
• ein Ehegatte finanziert den Erwerb oder Ausbau einer Immobilie, die dem anderen gehört,
• Vermögen wird auf den Ehepartner übertragen, um die gemeinsame Lebensführung oder Zukunft abzusichern,
• ein Ehegatte investiert erhebliche Mittel in einen Vermögenswert des anderen.
Entscheidend ist dabei: Die Leistung erfolgt nicht einfach aus reiner Großzügigkeit. Der zuwendende Ehegatte geht vielmehr davon aus, dass die Ehe Bestand haben wird und er weiterhin von dem Vermögenswert oder dessen Nutzung profitieren kann.
Damit unterscheiden sich ehebezogene Zuwendungen von einer gewöhnlichen Schenkung.
2. Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Ob eine Schenkung oder eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, kann erhebliche Auswirkungen haben.
Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich die Regeln des Schenkungsrechts. Bei einer ehebezogenen Zuwendung kommt dagegen unter Umständen ein Ausgleich in Betracht, wenn die Grundlage für die Zuwendung später wegfällt.
Scheitert die Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten, kann deshalb geprüft werden, ob derjenige Ehepartner, der Vermögen oder Geld zugewendet hat, einen Ausgleich verlangen kann. Je nach Fall können dabei insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder andere Ausgleichsansprüche eine Rolle spielen.
3. Was passiert, wenn ein Ehegatte stirbt?
Komplizierter wird die Situation, wenn die Ehe nicht durch Trennung oder Scheidung endet, sondern durch den Tod eines Ehegatten.
Dann stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte einen Ausgleich für frühere ehebezogene Zuwendungen verlangen kann. Ein möglicher Anspruch müsste sich in diesem Fall gegen den Nachlass des verstorbenen Ehegatten richten.
Genau hier liegt ein wesentlicher rechtlicher Unterschied: Nicht jede ehebezogene Zuwendung führt automatisch zu einem Anspruch auf Rückzahlung oder Ausgleich. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach dem Tod eines Ehegatten überhaupt noch vorliegen.
Auch das OLG Brandenburg hatte sich jüngst in zwei Entscheidungen mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
4. Auch im Erbrecht ist die Abgrenzung wichtig
Die Frage, ob eine Leistung eine Schenkung oder eine ehebezogene Zuwendung war, kann außerdem im Erbrecht Bedeutung haben.
So können beispielsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche davon abhängen, ob der Verstorbene tatsächlich etwas unentgeltlich verschenkt hat. Erfolgte die Übertragung dagegen im Rahmen der Ehe und nicht aus reiner Freigiebigkeit, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ehebezogene Zuwendungen nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Schenkungen behandelt werden können.
5. Fazit
Ehebezogene Zuwendungen sind rechtlich oft schwer einzuordnen. Entscheidend ist vor allem, warum ein Ehegatte dem anderen Geld oder Vermögen zugewendet hat.
Erfolgte die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe, kann sie anders zu behandeln sein als eine bloße Schenkung. Scheitert die Ehe durch Trennung oder Scheidung, kommen unter Umständen Ausgleichsansprüche in Betracht.
Endet die Ehe hingegen durch den Tod eines Ehegatten, ist die Rechtslage deutlich schwieriger. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte überhaupt einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen kann. Die aktuellen Entscheidungen des OLG Brandenburg liefern hierzu wichtige Hinweise.
Ob eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Sie ist jedoch nicht auf bestimmte Altersgruppen oder auf Ehepaare mit gemeinsamen Kindern beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgte.
Das OLG Brandenburg stellt außerdem klar: Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung.
Ein Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Ehegatten dies vereinbart haben. Die Vereinbarung muss nicht unbedingt schriftlich oder ausdrücklich getroffen worden sein. Sie kann sich auch aus dem Verhalten der Ehegatten und den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Im entschiedenen Fall gab es jedoch keine solche Vereinbarung. Deshalb lehnte das OLG Brandenburg einen Ausgleichsanspruch ab.
Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Danach sollen Ausgleichsansprüche wegen ehebezogener Zuwendungen vor allem dann möglich sein, wenn die Ehe zu Lebzeiten durch Trennung oder Scheidung scheitert. Nach dem Tod eines Ehegatten sollen dagegen grundsätzlich die gesetzlichen Regeln des Erb- und Güterrechts gelten. Andernfalls könnten diese Regeln umgangen werden.
Kurz gesagt: Bei einer Scheidung kann ein Ausgleich ehebezogener Zuwendungen möglich sein. Beim Tod eines Ehegatten besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht – es sei denn, die Ehegatten haben etwas anderes vereinbart
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