Rechtsanwalt Ralph Horbas

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Rechtsanwalt Ralph Horbas Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Abwehr ...

15/10/2026

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Wichtige Neuregelungen im deutschen Verkehrsrecht seit dem 1. Juli 2026

Die wichtigste Änderung
• Einheitliche 6-Monats-Frist: Nach dem neu gefassten § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- oder Parkverstöße) von Anfang an sechs Monate.
• Entfall der Stufenregelung: Die früher übliche Unterscheidung (3 Monate Grundfrist bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids, danach weitere 6 Monate) wurde ersatzlos abgeschafft. Die Behörden haben nun durchgehend ein halbes Jahr Zeit.
• Grund für die Reform: Der Gesetzgeber hat die Verlängerung mit dem gestiegenen Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand sowie der Überlastung vieler Bußgeldstellen begründet.

Was das für Betroffene bedeutet
• Beginn der Frist: Die Frist von sechs Monaten beginnt direkt am Tag, an dem der Verkehrsverstoß begangen wurde.
• Unterbrechung: Die Frist kann durch behördliche Maßnahmen (wie die Anordnung oder den Versand eines Anhörungsbogens) unterbrecht und damit jeweils neu in Gang gesetzt werden (§ 33 OWiG). Ausschlaggebend ist dabei meist das behördliche Aktenzeichen bzw. der Zeitpunkt der Anordnung, nicht unbedingt der Tag, an dem das Schreiben im Briefkasten liegt.
• Altfälle: Für Verstöße, die vor dem 1. Juli 2026 begangen wurden und deren alte 3-Monats-Frist zu diesem Stichtag noch lief, gilt nach herrschender Meinung bereits die neue Regelung, sofern sie nicht bereits abgelaufen war.

Neues Verbot beim Fahrertausch / Punktehandel
• Mit derselben Reform wurde der neue § 4c StVG eingeführt, der die Täuschung über den tatsächlichen Fahrer (sogenannter Punktehandel oder falsche Beschuldigung) streng verbietet.
• Wer nach einem Blitzer-Foto bewusst versucht, eine andere Person fälschlicherweise als Fahrer anzugeben, riskiert eine empfindliche Geldbuße von bis zu 30.000 Euro nach § 23 StVG.

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14/10/2026

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Spurwechsel und sich anschließender Auffahrunfall
Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. Kommt es unmittelbar nach einem fehlerhafte Fahrspurwechsel zu einem zweimaligen Auffahranstoß, muss der klagende Spurwechsler beweisen, dass die Zweitkollision auf einer Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO des Auffahrenden beruht und dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück.
OLG Schleswig, Beschl. v. 20.8.2026 – 7 U 71/26

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14/09/2026

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Anfechtung von Erbverträgen - § 2079 BGB auch anwendbar ?

Über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Anfechtung eines Erbvertrags wegen Übergehung später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter nach § 2079 BGB hatte nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Erblasser hatte 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Später heiratete der Erblasser eine andere Frau; außerdem war zwischenzeitlich eine weitere Tochter geboren worden.
Nach dem Tod des Erblassers fochten die neue Ehefrau und die Tochter den Erbvertrag wegen ihrer Übergehung an.
Das Nachlassgericht war davon ausgegangen, dass dadurch der gesamte Erbvertrag nichtig werde und gesetzliche Erbfolge eintrete.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts hat die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Erbvertrag wirksam sei und nicht habe aufgehoben werden können.
Der Erblasser habe den Erbvertrag zu seinen Lebzeiten nicht widerrufen. Die Anfechtung der Pflichtteilsberechtigten gehe ins Leere, da sich § 2079 BGB nur auf Testamente beziehe und auf Erbverträge nicht anwendbar sei. Die Anfechtung des Erbvertrages sei in § 2281 BGB geregelt. Danach könne nur der Erblasser die Anfechtung auf § 2079 BGB stützen, was er indes nicht getan habe.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg (vom 23.06.2026, Az.: 3 W 34/26,) hat der Beschwerde stattgegeben und der Auffassung des Nachlassgerichts teilweise widersprochen. Dabei hat es im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen:
§ 2079 BGB sei grundsätzlich auch auf Erbverträge anwendbar. Auch Dritte könnten vertragsmäßige Verfügungen anfechten. Ihr Anfechtungsrecht entstehe allerdings erst nach dem Tod des Erblassers; zu Lebzeiten stehe das Anfechtungsrecht zunächst allein dem Erblasser zu.

Habe der Erblasser Kenntnis vom Anfechtungsgrund und lasse er seine eigene Jahresfrist nach § 2283 BGB verstreichen, könnten auch Dritte nach seinem Tod nicht mehr anfechten, § 2285 BGB. Deshalb habe die bereits 2012 geborene Tochter nicht mehr wirksam anfechten können.
Bei der später geheirateten Ehefrau sei die Situation allerdings anders: Der Erblasser sei bereits vor dem Ablauf seiner eigenen Anfechtungsfrist verstorben. Deshalb sei mit seinem Tod ein eigenes Anfechtungsrecht der Ehefrau mit neuer Jahresfrist entstanden und ihre Anfechtung wirksam gewesen.
Die Anfechtung nach § 2079 BGB führe grundsätzlich nicht zur Gesamtnichtigkeit des Erbvertrags. Sie wirke vielmehr nur so weit, wie dies erforderlich sei, um dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten seinen gesetzlichen Erbteil zu verschaffen.

Ergebnis:
Die neue Ehefrau erhält ihren gesetzlichen Erbteil von 1/2. Im Übrigen bleibt die erbvertragliche Alleinerbeneinsetzung der früheren Partnerin bestehen, sodass nach Auffassung des Senats beide Frauen zu je 1/2 Erbinnen sind.
Insoweit hat das OLG überzeugend dargelegt, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers und dasjenige Dritter nicht nebeneinander, sondern zeitlich nacheinander besteht und die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nicht automatisch zur vollständigen Beseitigung der letztwilligen Verfügung führt, sondern der anfechtende Übergangene grundsätzlich so gestellt werden soll, als wäre er mit dem gesetzlichen Erbteil berücksichtigt worden und die übrigen Verfügungen bestehen bleiben.
Das OLG hat im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht geklärte Problematik die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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14/09/2026

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Elternunterhalt – Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert Berechnung des Selbstbehalts

Leitsatz: Die Berechnung des Mindestselbstbehalts beim Elternunterhalt darf nicht gem. § 94 Abs. 1a SGB XII an die Einkommensgrenze von EUR 100.000 geknüpft werden. Diese Grenze ist ausschließlich für den sozialhilferechtlichen Regress relevant und darf nicht auf zivilrechtliche Unterhaltspflichten übertragen werden.

Sachverhalt
Der Antragsteller (AS) ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner (AG) aus übergegangenem Recht für einen bestimmten Zeitraum auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Diese lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der AS erbrachte für sie im gegenständlichen Zeitraum monatliche Sozialhilfeleistungen. Der AG ist verheiratet und bewohnte mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des S belief sich auf deutlich über 100.000 EUR.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des AS ist erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht (OLG) hat das Bruttoeinkommen des AG um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des S mit Monatsbeträgen von durchschnittlich ca. 6.000,- € ermittelt und den AG auf dieser Grundlage für nicht leistungsfähig gehalten.
Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich mit Blick auf § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbstbehalt von 5.000 EUR für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 EUR für Verheiratete als angemessen anzusehen sei. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des AS führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 23.10.24, XII ZB 6/24,).

Entscheidungsgründe
Die vom OLG für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz (AEntlG ) vom 10.12.19 eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen zu rechtfertigen ist.

Nach § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR nicht überschreitet.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gem. BGB an. Dem AEntlG ist nicht zu entnehmen, dass unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR Freibeträge zustehen, die den Unterhaltsanspruch der Eltern schon vor einem Verzicht auf den Rückgriff wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ausschließen würden.

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 EUR liegende Einkommen bezieht).

Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom OLG für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 EUR für Alleinlebende bzw. von 9.000 EUR für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR führen.

Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind.
Eine darüber hinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der BGH auch in den sog. Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der BGH klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger OLGs über 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbstbehalte ‒ zuletzt 2.650 EUR für 2024 ‒ derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Künftig dürfte es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des AEntlG ein über die Hälfte hinausgehender Anteil ‒ etwa 70 % ‒ des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Relevanz für die Praxis

- Zunächst ist der Elternunterhalt zu ermitteln und anschließend zu klären, ob ein Sozialhilferegress nach § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII in Betracht kommt.
- Überschreitet das Kind die Einkommensgrenze von 100.000 EUR, gehen nach § 94 Abs. 1 SGB XII die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils auf den Sozialhilfeträger über.
- Unterhaltspflichtigen Kindern dürfen etwa 70 Prozent ihres über den Mindestselbstbehalt hinausgehenden Einkommens belassen bleiben.

Der BGH stellt klar, dass die Leitlinien zu Mindestselbstbehalten weiterhin Bestand haben.

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25/08/2026

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Pauschale jährliche Gebühren für die Verwaltung bestimmter Riester-Bausparverträge sind unwirksam - BGH, Urteil vom 28.07.2026 – XI ZR 83/25

Konkret ging es um Klauseln, nach denen Bausparer beispielsweise 15 € oder 24 € pro Jahr als Jahres- bzw. Vertragsentgelt zahlen sollten. Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Warum?
Die Bausparkasse darf ihre Kunden nicht per Allgemeiner Geschäftsbedingung gesondert für Verwaltungsarbeiten bezahlen lassen, die sie ohnehin aufgrund des Vertrags oder gesetzlicher Vorgaben durchführen muss und die überwiegend in ihrem eigenen Interesse liegen. Das gilt nach der Entscheidung sowohl für entsprechende Verwaltungskosten in der Ansparphase als auch – soweit die jeweilige Klausel dies vorsieht – in der Darlehensphase.

Wichtig für Verbraucher:
Die Entscheidung bedeutet nicht automatisch, dass jede Gebühr in jedem Bausparvertrag unwirksam ist. Sie betrifft insbesondere die vom BGH geprüften Jahresentgelt-Klauseln in Riester-Bausparverträgen und vergleichbare Klauseln. Eine Genehmigung der Bausparbedingungen durch die BaFin schützt solche Klauseln übrigens nicht vor einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Praktisch bedeutet das:
Betroffene Verbraucher sollten prüfen, ob in ihrem Riester-Bausparvertrag ein jährliches „Jahresentgelt“, „Vertragsentgelt“ oder eine vergleichbare Verwaltungspauschale berechnet wurde. Ob bereits gezahlte Beträge im Einzelfall zurückverlangt werden können, hängt unter anderem von der konkreten Vertragsklausel und möglichen Verjährungsfragen ab.

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22/08/2026

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Keine Ausgleichsansprüche für ehebezogene Zuwendungen nach dem Tod eines Ehegatten

Wenn Ehepartner sich gegenseitig größere Vermögenswerte übertragen, stellt sich häufig die Frage: War das ein Geschenk – oder geschah die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe? Diese Unterscheidung kann rechtlich erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn die Ehe später scheitert oder durch den Tod eines Ehegatten endet.
Mit dieser Frage hat sich jüngst auch das OLG Brandenburg beschäftigt.
1. Was sind ehebezogene Zuwendungen?
Von einer ehebezogenen Zuwendung spricht man vereinfacht gesagt, wenn ein Ehegatte dem anderen etwas Wertvolles überträgt, weil die Ehe besteht und mit Blick auf die gemeinsame Zukunft.
Typische Beispiele können sein:
• ein Ehegatte finanziert den Erwerb oder Ausbau einer Immobilie, die dem anderen gehört,
• Vermögen wird auf den Ehepartner übertragen, um die gemeinsame Lebensführung oder Zukunft abzusichern,
• ein Ehegatte investiert erhebliche Mittel in einen Vermögenswert des anderen.
Entscheidend ist dabei: Die Leistung erfolgt nicht einfach aus reiner Großzügigkeit. Der zuwendende Ehegatte geht vielmehr davon aus, dass die Ehe Bestand haben wird und er weiterhin von dem Vermögenswert oder dessen Nutzung profitieren kann.
Damit unterscheiden sich ehebezogene Zuwendungen von einer gewöhnlichen Schenkung.
2. Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Ob eine Schenkung oder eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, kann erhebliche Auswirkungen haben.
Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich die Regeln des Schenkungsrechts. Bei einer ehebezogenen Zuwendung kommt dagegen unter Umständen ein Ausgleich in Betracht, wenn die Grundlage für die Zuwendung später wegfällt.
Scheitert die Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten, kann deshalb geprüft werden, ob derjenige Ehepartner, der Vermögen oder Geld zugewendet hat, einen Ausgleich verlangen kann. Je nach Fall können dabei insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder andere Ausgleichsansprüche eine Rolle spielen.
3. Was passiert, wenn ein Ehegatte stirbt?
Komplizierter wird die Situation, wenn die Ehe nicht durch Trennung oder Scheidung endet, sondern durch den Tod eines Ehegatten.
Dann stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte einen Ausgleich für frühere ehebezogene Zuwendungen verlangen kann. Ein möglicher Anspruch müsste sich in diesem Fall gegen den Nachlass des verstorbenen Ehegatten richten.
Genau hier liegt ein wesentlicher rechtlicher Unterschied: Nicht jede ehebezogene Zuwendung führt automatisch zu einem Anspruch auf Rückzahlung oder Ausgleich. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach dem Tod eines Ehegatten überhaupt noch vorliegen.
Auch das OLG Brandenburg hatte sich jüngst in zwei Entscheidungen mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
4. Auch im Erbrecht ist die Abgrenzung wichtig
Die Frage, ob eine Leistung eine Schenkung oder eine ehebezogene Zuwendung war, kann außerdem im Erbrecht Bedeutung haben.
So können beispielsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche davon abhängen, ob der Verstorbene tatsächlich etwas unentgeltlich verschenkt hat. Erfolgte die Übertragung dagegen im Rahmen der Ehe und nicht aus reiner Freigiebigkeit, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ehebezogene Zuwendungen nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Schenkungen behandelt werden können.
5. Fazit
Ehebezogene Zuwendungen sind rechtlich oft schwer einzuordnen. Entscheidend ist vor allem, warum ein Ehegatte dem anderen Geld oder Vermögen zugewendet hat.
Erfolgte die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe, kann sie anders zu behandeln sein als eine bloße Schenkung. Scheitert die Ehe durch Trennung oder Scheidung, kommen unter Umständen Ausgleichsansprüche in Betracht.
Endet die Ehe hingegen durch den Tod eines Ehegatten, ist die Rechtslage deutlich schwieriger. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte überhaupt einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen kann. Die aktuellen Entscheidungen des OLG Brandenburg liefern hierzu wichtige Hinweise.
Ob eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Sie ist jedoch nicht auf bestimmte Altersgruppen oder auf Ehepaare mit gemeinsamen Kindern beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgte.
Das OLG Brandenburg stellt außerdem klar: Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung.
Ein Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Ehegatten dies vereinbart haben. Die Vereinbarung muss nicht unbedingt schriftlich oder ausdrücklich getroffen worden sein. Sie kann sich auch aus dem Verhalten der Ehegatten und den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Im entschiedenen Fall gab es jedoch keine solche Vereinbarung. Deshalb lehnte das OLG Brandenburg einen Ausgleichsanspruch ab.
Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Danach sollen Ausgleichsansprüche wegen ehebezogener Zuwendungen vor allem dann möglich sein, wenn die Ehe zu Lebzeiten durch Trennung oder Scheidung scheitert. Nach dem Tod eines Ehegatten sollen dagegen grundsätzlich die gesetzlichen Regeln des Erb- und Güterrechts gelten. Andernfalls könnten diese Regeln umgangen werden.
Kurz gesagt: Bei einer Scheidung kann ein Ausgleich ehebezogener Zuwendungen möglich sein. Beim Tod eines Ehegatten besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht – es sei denn, die Ehegatten haben etwas anderes vereinbart

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23/01/2026

Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Abwehr vertraglicher, gesetzlicher und/oder deliktischer Ansprüche. Aber auch die präventive Beratung, sowie die Beratung/Hilfe bei der Erstellung/Prüfung von Testamenten, Verträgen, Vereinbarungen etc. gehört...

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23/01/2026

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Abschleppen nach Ablauf der Parkzeit
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil entschieden, dass derjenige, der ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, verbotene Eigenmacht begeht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.

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30/11/2025

💙🤍In diesem Sinne…🤍💙

Einen schönen Sonntag, Hubertusburger!

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