27/07/2026
Krankenkasse muss Kosten für eine „Abnehmspritze“ nicht übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) musste sich in einem Verfahrens des Eilrechtsschutzes mit der Kostenübernahme für ein Medikament zur Verwendung außerhalb dessen eigentlicher Zulassung zum Zwecke der Gewichtsabnahme befassen (Beschluss vom 28.04.2026, Az.: L 16 KR 161/26 B ER).
Eine 24-jährige Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet, hatte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag gestellt. Die behandelnde Frauenärztin hatte die Gabe des Medikaments Mounjaro als sog. „Abnehmspritze“ zur Gewichts- und Symptomkontrolle befürwortet, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.
Die Krankenkasse der Frau hatte den Antrag abgelehnt. Das betreffende Medikament sei außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung (sog. Off-Label-Verwendung) als Lifestyle-Medikament gelistet. In ihrem Widerspruch gegen diese Entscheidung argumentierte die Frau, der Behandlungszweck sei auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.
Zugleich leitete die Frau ein Eilverfahren ein. In diesem entschied nun das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für das Medikament außerhalb der Zulassung nicht übernehmen müsse. Die GKV müsse eine „Abnehmspritze“ zur Behandlung einer Hormonstörung und Adipositas nicht finanzieren.
Das LSG hat damit die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Medikament nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, so dass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.
Danny Graßhoff,
Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht