Anwaltskanzlei Haupt

Anwaltskanzlei Haupt Ihre Fach- und Rechtsanwälte in Riesa

18/02/2026
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung 😊
11/02/2026

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Darf gern geteilt werden 😊
09/02/2026

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🎄🎄🎄Wir wünschen allen Mandanten, Freunden, Bekannten und ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, ruhige Feiertag...
22/12/2025

🎄🎄🎄Wir wünschen allen Mandanten, Freunden, Bekannten und ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, ruhige Feiertage und einen guten Start in das neue Jahr. 🎄🎄🎄

Ihre Rechtsanwälte Robert Thees und Maria Mühle

🐥🐰🐣Wir wünschen allen Mandanten, Freunden und Bekannten ein schönes Osterfest 🐣 🐥🐰 Ihre Fach- und Rechtsanwälte in Riesa...
17/04/2025

🐥🐰🐣Wir wünschen allen Mandanten, Freunden und Bekannten ein schönes Osterfest 🐣 🐥🐰 Ihre Fach- und Rechtsanwälte in Riesa, Robert Thees und Maria Mühle

Weihnachtsfeier 🎄🎄🎄🎄
04/12/2024

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ADAC Juristenkongress in Bamberg 👍☀️
20/09/2024

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Teil 2 des Kanzleiausfluges
27/08/2024

Teil 2 des Kanzleiausfluges

Kanzleiausflug nach Rathen bei herrlichem Sonnenschein ☀️
27/08/2024

Kanzleiausflug nach Rathen bei herrlichem Sonnenschein ☀️

"Wenn du mir nicht das Kind herausgibst, rufe ich die Polizei" - Streitigkeiten beim Umgang und SorgerechtIn vielen Fäll...
14/08/2024

"Wenn du mir nicht das Kind herausgibst, rufe ich die Polizei" - Streitigkeiten beim Umgang und Sorgerecht

In vielen Fällen kommt es vor, dass einem Elternteil das Kind zum Umgang nicht heraus gegeben oder vom Umgang nicht zurückgebracht wird. Die Elternteile sind hierbei oft ratlos und wissen nicht, wie sie handeln sollen.

Rechtliche Einschätzung

In den meisten Fällen kann (darf) die Polizei nichts tun. Eine (strafrechtlich sanktionierte) Kindesentziehung setzt unter anderem voraus, dass ein Elternteil Gewalt, Drohung oder List einsetzt. Dieser Tatbestand ist meist nicht erfüllt, weshalb die Polizei nicht zuständig ist, das Kind herauszuverlangen.

Der Elternteil, der das Kind nicht herausgegeben bekommt, kann lediglich die Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht beantragen. Die Umsetzung eines sodann ergehenden Herausgabebeschlusses kann nur mit Ordnungsmitteln, d. h. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, vollstreckt werden. Zusätzlich kann das Gericht einen Haftbefehl erlassen und den Gerichtsvollzieher mit der Umsetzung (Herausgabe des Kindes) beauftragen. Der Gerichtsvollzieher ist dann befugt, sich polizeiliche Unterstützung zu holen.

Wenn es keine gerichtliche Umgangsregelung gibt, müssen sich die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten verständigen. Sofern das nicht möglich ist, muss mithilfe des Familiengerichtes das Sorge-und Umgangsrecht geregelt werden. Durch die Polizei kann keine Entscheidung getroffen werden.

Auch eine gerichtlich (vollstreckbare) Vereinbarung der Kindeseltern (zum Umgang- und / oder Sorgerecht) wird nicht durch die Polizei vollstreckt, es besteht lediglich die Möglichkeit, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen den anderen Elternteil zu beantragen.

Maria Mühle
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand

Fehler bei Geschwindigkeitsmessgeräten im StraßenverkehrDerzeit wird aufgrund des Endes der Ferien wieder verstärkt das ...
08/08/2024

Fehler bei Geschwindigkeitsmessgeräten im Straßenverkehr

Derzeit wird aufgrund des Endes der Ferien wieder verstärkt das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überprüft. Hierbei kommen auch zwei Geräte zum Einsatz, deren richtige Funktionsweise sehr umstritten ist und deshalb entweder durch den Hersteller selbst oder auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige geprüft wird.

Hierzu gehört zum einen die sog. Laserpistole, die TrueSpeed LTI 20-20. Es handelt sich um ein Handlasermessegerät, dass meist auf einem Stativ (Ein- oder Dreibein) verwendet wird. Aufgrund von Auffälligkeit wurde das Gerät in Nordrhein-Westfalen intensiv auf seine richtige Funktionsweise geprüft und es gab fehlerhafte Abweichungen. Der Hersteller des Lasermessgeräts TrueSpeed LTI 20-20 (Baumusterzulassung DE-16-M-PTB-0096) informiert daraufhin zumindest das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in NRW, dass es bei Vergleichsmessungen unter Hinzuziehung der PTB (Physikalisch-technische Bundesanstalt) zu Abweichungen von 3 km/h gekommen sei. Die Ursache der Abweichungen werde gegenwärtig geprüft.
Aufgrund dessen wies das Landesamt in NRW die polizeilichen Dienststellen bis auf Weiteres an, das Messgerät nicht mehr einzusetzen. Nach hiesiger Kenntnis wird das Gerät aktuell in Sachsen immer noch eingesetzt.

Zum anderen gibt es bei dem Geschwindigkeitsüberwachungssystem ES 8.0 derzeit Probleme. Hier liegt kein Problem bei der Ermittlung des Messwertes sondern bei der Auswertung der ermittelten Daten vor. Dazu werden offensichtlich verschiedene Programme verwendet.
Nach sachverständiger Feststellung kommt es dazu, dass das vorgeschriebene Referenzauswerteprogramm „esoDigitales3-Viewer“ zahlreiche Messungen einer Messreihe unterdrückt und nicht zur Ahndung vorschlägt.
Laut diesem in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten führt die Auswertung mit dem Auswertesystem „esoDigitales3-Studio“ dazu, dass Beweisfotos geöffnet und verarbeitet werden, die von dem nach der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Referenzauswerteprogramm gar nicht angezeigt werden.
Aufgrund dieser Feststellungen kann es daher sein, dass eben gerade nicht alle Messungen ausgewertet werden und deswegen nicht abschließend festgestellt werden kann, ob eine so hohe Fehlerquote bei der durchgeführten Messung vorliegt, dass diese insgesamt nicht verwertbar ist.
Erfolgt die Auswertung mit „esoDigitales3-Studio“ liegt zumindest möglicherweise kein standardisiertes Messverfahren mehr vor, da es nicht über die Bedienungsanleitung vorgegeben ist und damit bei der Zulassung wohl nicht geprüft wurde.
In Sachsen wurden die Polizeidirektionen mit Schreiben vom 14.05.2024 angewiesen, das Messgerät derzeit nicht einzusetzen.

Robert Thees
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

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Hauptstraße 68
Riesa
01587

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