Anwaltskanzlei Drees & Rüter Rheda-Wiedenbrück

Anwaltskanzlei Drees & Rüter Rheda-Wiedenbrück Die Kanzlei Drees & Rüter in Rheda- Wiedenbrück berät im Arbeitsrecht, Erbrecht, Seniorenrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Sozialrecht.

Ihre Kanzlei an den Mühlenrädern im Herzen von Rheda-Wiedenbrück. Rechtsanwalt Drees berät Sie in den Rechtsgebieten - Arbeitsrecht/Kündigungsschutz - Erbrecht - Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Rechtsanwältin Rüter berät Sie in den Rechtsgebieten. - Scheidungsrecht - Verkehrsunfallrecht - Sozialrecht. Unser besonderes Interesse gilt dem Seniorenrecht, also der Beratung älterer Menschen und deren Angehörigen.

Folgenreiche Feldarbeiten: Auch wenig befahrene Straße muss bei starker Verunreinigung gesäubert werden (Montag, 02.12.2...
02/12/2024

Folgenreiche Feldarbeiten:

Auch wenig befahrene Straße muss bei starker Verunreinigung gesäubert werden (Montag, 02.12.2024)

Wer Angst hat, sich die Hände schmutzig zu machen, sollte von Feldarbeiten absehen. Und dass man selbst nach verrichteter Arbeit Dreck nicht Dreck sein und einfach da belassen sollte, wo er angefallen ist, zeigt das folgende Urteil. Gefällt hat es das Landgericht Flensburg (LG) bei der Bewertung, ob es einem Mülllasterfahrer anzulasten war, dass er in der Kurve von einer verschmutzten Straße abkam.

Der Schaden des in den Graben verunfallten Mülllasters wurde zunächst über die Kaskoversicherung abgewickelt. Die Unfalluntersuchung ergab, dass der Lkw deshalb verunfallte, weil die Straße drei Tage zuvor bei Maishäckselarbeiten stark verschmutzt, danach aber nicht gereinigt worden war und sich stattdessen eine "schmierige Kleieschicht" gebildet hatte. Auf dieser kam der Mülltransporter ins Rutschen. Die Kaskoversicherung forderte daher Regress von der Haftpflichtversicherung des Maishäckslers. Diese wies den Anspruch jedoch zurück. Die Straße sei nicht derartig verschmutzt gewesen, es läge ein Fahrfehler des Lkw-Fahrers vor. Außerdem habe es sich um einen untergeordneten Wirtschaftsweg gehandelt.

Das LG gab jedoch der Kaskoversicherung recht. Zum einen bestehe laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Pflicht, Straßen von starken Verschmutzungen zu reinigen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 32 StVO). Zum anderen sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handeln sollte. Entscheidend hierfür sei entweder eine eindeutige Beschilderung oder der offensichtliche optische Eindruck. Hier aber war der Weg vier Meter breit und führte an mehreren Wohnhäusern vorbei. Es war daher von den normalen Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Die erhebliche Verschmutzung konnte wiederum nachgewiesen werden, so dass der Versicherer aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung haftet.

Hinweis: Bei der Beurteilung des Charakters einer Straße kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf den "wirklichen Charakter" und nicht auf sonstige Kriterien an, also zum Beispiel nicht auf seine katastermäßige Erfassung oder die öffentlich-rechtliche Widmung. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Straße als Feld- oder Waldweg "für jeden aufmerksamen Benutzer", auch wenn er nicht ortskundig ist, deutlich als solcher in Erscheinung tritt. Dies war hier nicht der Fall. Die Beseitigungspflicht und Pflicht zur Kenntlichmachung von Verschmutzungen richtet sich gemäß § 32 StVO an "jedermann", das heißt an Verkehrsteilnehmer und an Nichtverkehrsteilnehmer. Zweck der Norm ist der umfassende Schutz des öffentlichen Verkehrs vor Verkehrsbeeinträchtigungen.

Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 10.05.2024 - 12 O 71/23

Terminkontrolle: Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen ist durch Rechtsanwalt sicherzustellen (Samstag, 09.11.20...
10/11/2024

Terminkontrolle:

Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen ist durch Rechtsanwalt sicherzustellen (Samstag, 09.11.2024)

Fristen sind einzuhalten - das gilt besonders in gerichtlichen Verfahren. Fristversäumnisse sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch richtig teuer werden, so wie in diesem Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging. Hier hatte der Rechtsanwalt in einem Familienrechtsverfahren eine Rechtsmittelbegründung zu spät eingereicht und die sogenannte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Man ahnt, wie das ausging.

Ein Ehemann wurde verurteilt, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau den Betrag von 293.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Beschluss wurde seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25.07.2023 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde am 24.08.2023 eingereicht. Am 02.10.2023 ging beim Amtsgericht (AG) ein Schriftsatz des Antragsgegners vom selben Tag ein, mit dem dieser die Beschwerde begründete. Das AG leitete den mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Schriftsatz am 04.10.2023 auf elektronischem Weg an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) weiter. Am selben Tag wies das OLG per Beschluss darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht innerhalb der geltenden Frist (§ 117 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) eingegangen sei. Diese beläuft sich bei der Begründung auf zwei Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung. Es wurde vom Rechtsanwalt sodann die sogenannte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner ansonsten zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin, die für das Fristenmanagement zuständig war. Dennoch blieb der Antrag erfolglos.

Es entspricht laut BGH der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen darf. Dennoch muss der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare tun, um die Wahrung der Fristen zu gewährleisten. So hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, und die Fristen auch in der Handakte einzutragen. Der Anwalt muss die Fristen auch immer dann kontrollieren, wenn ihm die Handakte zur Bearbeitung vorgelegt wird. Dies hat er hier unterlassen - und sein Mandant nun das Nachsehen.

Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Der Ehemann kann nun den Anwalt in die Haftung nehmen - ein weiterer für alle Seiten nervenaufreibender Prozess. Besser ist es daher, wenn der Anwalt auch den Mandanten stets über sämtliche Fristen in Kenntnis setzt und somit auch für sich eine weitere Kontrollinstanz einsetzt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 31.07.2024 - XII ZB 573/23

Wenn, dann richtig: Urlaub muss als solcher eindeutig gewährt werden, um entsprechend anrechenbar zu sein (Sonntag, 20.1...
20/10/2024

Wenn, dann richtig:

Urlaub muss als solcher eindeutig gewährt werden, um entsprechend anrechenbar zu sein (Sonntag, 20.10.2024)

Mal ein paar Tage hintereinander frei zu haben, klingt wie Urlaub. Jedoch ist es rechtlich gesehen noch lange kein Urlaub, wenn ein Arbeitnehmer an mehreren (Arbeits-)Tagen im Jahr frei hat. Dass der Arbeitgeber dafür also entsprechende Urlaubstage anrechnen darf, ist nicht rechtens, wie der Arbeitgeber in einem Barbershop kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) lernen musste.

Sein Arbeitnehmer war in Teilzeit in einem Barbershop beschäftigt und arbeitete dort sehr unregelmäßig. An einzelnen Tagen kam er auf viele Überstunden, ein anderes Mal hatte er mehrere Arbeitstage hintereinander frei. Eine nachvollziehbare Aufstellung über seinen Einsatz führte weder er noch sein Arbeitgeber. Dann wurde das Arbeitsverhältnis beendet, und der Arbeitnehmer verlangte - wie so häufig - daraufhin auch die Ausbezahlung seines Urlaubs, die sogenannte Urlaubsabgeltung. Er war nämlich der Auffassung, dass er noch seinen vollen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen habe, da ihm zu keinem Zeitpunkt Urlaub gewährt worden sei. Schließlich klagte er die Abgeltung der 30 Tage ein. Der Arbeitgeber meinte hingegen, dass der Arbeitnehmer immer wieder freie Arbeitstage gehabt habe und damit seinen Urlaub in Anspruch genommen hatte.

Die LAG-Richter stellten sich jedoch hinter den Arbeitnehmer - der Arbeitgeber wurde zur finanziellen Abgeltung von 30 Urlaubstagen verurteilt. Eine Urlaubsgewährung setze nämlich stets voraus, dass der Arbeitnehmer auch erkennen kann, dass seine Freistellung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs diene und nicht etwa als Freizeitausgleich für Überstunden. Der Arbeitgeber hatte hier aber nie eindeutig Urlaub gewährt, so dass der Urlaubsanspruch noch in voller Höhe bestand.

Hinweis: Das Bundesurlaubsgesetz geht davon aus, dass der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt und der Arbeitgeber ihm den Urlaub genehmigt - sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer bestehen.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.03.2024 - 5 Sa 68/23

Fotografierte Wohnräume: Kein Schmerzensgeld nach genehmigten Aufnahmen für Online-Expose eines Maklers (Dienstag, 08.10...
08/10/2024

Fotografierte Wohnräume:

Kein Schmerzensgeld nach genehmigten Aufnahmen für Online-Expose eines Maklers (Dienstag, 08.10.2024)

Darf ein Makler einfach so von einer vermieteten Wohnung Fotos im Internet veröffentlichen? Sie haben bei dieser Frage womöglich ein gutes Bauchgefühl, wenn Sie meinen, dass es darauf ankommt, ob die darin wohnenden Mieter davon wussten und es genehmigten - oder eben nicht. Und so fiel die Antwort des Landgerichts Frankenthal (LG), das sich mit einem solchen Fall beschäftigen musste, recht ähnlich aus.

Eine an ein Ehepaar vermietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das mit der Käufersuche beauftragte Maklerbüro machte Fotos von den Innenräumen und stellte diese in einem Expose online. Daraufhin wurden die Mieter schließlich von mehreren Personen angesprochen. Damit fühlten sie sich unwohl und demaskiert, zudem hatten sie das Gefühl, beobachtet zu werden. Der Makler nahm die Bilder dann zwar wieder aus dem Internet - dennoch machten die Mieter einen immateriellen Schaden für sich geltend und verlangten ein Schmerzensgeld.

Die Klage wurde jedoch vor dem LG abgewiesen, da das Ehepaar den Makler selbst ins Haus gelassen hatte, damit eben jene Bilder gemacht werden können. Allerdings sagten die Richter auch, dass Schmerzensgeldansprüche tatsächlich in Betracht kämen, sobald ein Makler Bilder ohne Einwilligung verwendet. Davon waren die Richter hier aber nicht ausgegangen.

Hinweis: Was im Vorhinein feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Deshalb sollte stets vor der Veröffentlichung von Bildern im Internet die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbreitung abgeklärt sein. Auch wenn die Einwilligung zur Verwendung von Bildern gegeben wurde, kann diese jederzeit später widerrufen werden.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 04.06.2024 - 3 O 300/23

Möglichkeiten nicht ausgeschöpft: BGH lehnt Verweigerung eines Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ab (Mont...
17/09/2024

Möglichkeiten nicht ausgeschöpft:

BGH lehnt Verweigerung eines Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ab (Montag, 16.09.2024)

Notare sind in einem gewissen Umfang gesetzlich dazu verpflichtet, Urkunden zu erstellen. Verweigert ein Notar die Erstellung einer solchen Urkunde, sind an diese Berechtigung zur Verweigerung hohe Anforderungen geknüpft. Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) verweigerte ein Notar die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses - ob zu Recht, lesen Sie hier.

Der im Jahr 2020 verstorbene Erblasser hatte seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Diese wurde aufgrund eines Teilurteils dazu verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Hiermit beauftragte die Erbin einen Notar, der in der Folge eigene Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses anstellte. Dazu gehörten unter anderem Einsichten in elektronische Grundbücher mehrerer Amtsgerichte sowie die Einholung von Auskünften über Geschäftsverbindungen des Erblassers bei zehn Kreditinstituten. Der Notar war der Ansicht, dass die Erbin zu klärungsbedürftigen Sachverhalten keine Auskunft erteilen könne, weil sie nur eine verhältnismäßig kurze Zeit mit dem Erblasser zusammen gewesen sei. Da die Erbin ihrer Mitwirkungspflicht daher nicht nachgekommen sei oder nicht nachkommen könne, würde er als Notar ein Nachlassverzeichnis wegen der Vielzahl unklarer Sachverhalte folglich auch nicht erstellen können.

Nachdem das Landgericht zunächst noch zugunsten des Notars entschieden hatte, dass die von ihm angestellten eigenen Ermittlungen angemessen und ausreichend gewesen seien und er aus diesem Grund mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln kein inhaltlich richtiges Nachlassverzeichnis erstellen konnte, hob der BGH diese Entscheidung wieder auf. Er war im Ergebnis der Ansicht, dass die bisherigen Tätigkeiten des Notars noch nicht ausreichend gewesen seien, um alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Nachdem die Erbin Andeutungen über Schenkungen des Erblassers an seine Enkelin gemacht hatte, hätte der Notar selbst Nachforschungen zu Zeitpunkt und Höhe etwaiger Schenkungen durch Einsichtnahme in Kontoauszüge anstellen müssen. Auch hätte es nahegelegen, die entsprechenden Personen zu möglichen Schenkungen zu befragen. Wenn nach den gebotenen Nachforschungen und einer Mitwirkung der Erbin Zweifel verbleiben, können diese im Nachlassverzeichnis zum Ausdruck gebracht werden. Derlei Zweifel berechtigen jedoch nicht dazu, die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses gänzlich zu verweigern.

Hinweis: Der Notar hat im Rahmen der Ermittlung zum Nachlass alle Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter als erforderlich ansehen würde. Der Notar kann beispielsweise die Erbin auch auffordern, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten durchzusetzen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 19.06.2024 - IV ZB 13/23

Papierlose Verwaltung: Neues zur digitalen Betriebskostenabrechnung (Donnerstag, 12.09.2024)Mietern steht es zu, zur Nac...
13/09/2024

Papierlose Verwaltung:

Neues zur digitalen Betriebskostenabrechnung (Donnerstag, 12.09.2024)

Mietern steht es zu, zur Nachvollziehbarkeit von Betriebsnebenkosten Einsicht in die diesbezüglichen Belege zu verlangen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) war mit der Beantwortung der Frage betraut, ob hierfür die Einsicht in digitale Belege ausreichend sein könne oder nach wie vor Originalbelege in Papierform bereitstehen müssen.

Eine Vermieterin erstellte eine Betriebskostenabrechnung. Insgesamt waren knapp 400 EUR von den Mietern nachzuzahlen. Die Mieter verlangten daraufhin die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskosten. Deshalb kam es in den Büroräumen der Vermieterin zu der gewünschten Einsicht. Da diese jedoch ihr Büro komplett papierlos organisiert hatte, wurden keine Originalbelege vorgezeigt, sondern lediglich Scans der Belege am Bildschirm. Die Mieter meinten nun, die Nachzahlung nicht leisten zu müssen, weil nach § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Vorlage von Originalbelegen erforderlich sei. Schließlich klagte die Vermieterin das Geld ein.

Das AG war auf ihrer Seite und meinte, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf die Einsicht in die Originalbelege bestehe - allerdings kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise der Anspruch des Mieters auf die Zurverfügungstellung von Kopien oder Scanprodukten beschränken. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Vermieterin konnte nämlich glaubhaft darlegen, dass sie auf eine weitgehend papierlose Büroverwaltung umgestellt hatte und ihr entsprechende Belege durch einen entsprechenden Dienstleister nur in digitaler Form zur Verfügung stünden. Die zur Verfügung gestellten Kopien oder einsehbaren Scanprodukte seien zudem geeignet, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Somit hatte die Vermieterin durch die Einsichtnahme in Scanprodukte ihre Verpflichtung erfüllt.

Hinweis: Die Rechtsprechung macht eben auch keinen Halt vor Neuerungen der Technik. Und das papierlose Büro greift immer weiter um sich.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.02.2024 - 33 C 3020/23

Kein zwingender Interessengegensatz: Bei pflichtteilsberechtigten Minderjährigen ist Ergänzungspflegschaft nicht immer e...
06/08/2024

Kein zwingender Interessengegensatz:

Bei pflichtteilsberechtigten Minderjährigen ist Ergänzungspflegschaft nicht immer erforderlich (Montag, 05.08.2024)

Minderjährige werden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten meist von ihren sorgeberechtigten Eltern vertreten. Bei einer Interessenkollision kann es jedoch notwendig werden, dass durch das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet wird, die dann die Interessen der Kinder vertreten soll. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) musste zu einem Erbfall über eine solche Notwendigkeit entscheiden.

Hier war der Erblasser - Vater von zwei noch minderjährigen Kindern - verstorben und dessen Ehefrau aufgrund eines Testaments zur Alleinerbin berufen worden. Das Familiengericht war der Ansicht, dass in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Vertretung der Kinder bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils angeordnet werden müsse. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter erfolgreich vor dem OLG.

Wegen möglicher gegenläufiger Interessen von Erben und Pflichtteilsberechtigten könne das Familiengericht zwar grundsätzlich einem Elternteil in dieser Angelegenheit die Vertretungsmacht entziehen und eine Ergänzungspflegschaft anordnen. Es bedarf hierzu aber konkreter Anhaltspunkte für einen erheblichen Interessengegensatz. Eine Entziehung der Vermögenssorge ist nur erforderlich, wenn sie dem Wohl der Kinder dient. Da die Mutter von Beginn an mit dem Gericht kooperiert hat und keinerlei Hinweise darauf bestanden, dass sie die eigenen Kinder benachteiligen wolle, bedurfte es hier keiner Einsetzung eines Ergänzungspflegers.

Hinweis: Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen minderjähriger Kinder ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2024 - 10 WF 16/24

Adresse

Lange Straße 56-58
Rheda-Wiedenbrück
33378

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:30
14:30 - 17:30
Dienstag 09:00 - 12:30
14:30 - 17:30
Mittwoch 09:00 - 12:30
14:30 - 17:30
Donnerstag 09:00 - 12:30
14:30 - 17:30
Freitag 09:00 - 12:30
14:30 - 17:30

Telefon

+49524254411

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Anwaltskanzlei Drees & Rüter Rheda-Wiedenbrück erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Anwaltskanzlei Drees & Rüter Rheda-Wiedenbrück senden:

Teilen