29/02/2020
Nach wie vor gibt es in Deutschland bei den durchschnittlichen Gehältern eine große Lücke zwischen Männern und Frauen, jedoch kann auch z.B. Migrationshintergrund zu einer Benachteiligung bei der Vergütung führen.
Seit dem 6. Januar 2018, können Mitarbeiter durch das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) Auskunft über das Gehalt vergleichbarer Kollegen verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht für alle beschäftigen Frauen und Männer, die in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigen arbeiten. Ein Anspruch darauf, dass das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters erfragt wird, besteht aber nicht. Arbeitnehmer haben alle drei Jahre, ab Anfang 2021, alle zwei Jahre einen Auskunftsanspruch.
Für die Beantwortung der Auskunft ist grundsätzlich der Betriebsrat zuständig.
Ziel des Gesetzten ist es in der Praxis ein gleiches Entgelt (meist in Vergleich Frauen und Männer) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu schaffen. Das Entgelttransparenzgesetz hilft dabei, einen individuellen Auskunftsanspruch geltend zu machen, damit Beschäftigte Informationen über die Vergütung eines vergleichbaren Kollegen einfordern können. Arbeitgeber und Betriebsrat sind dann dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Liegt eine Benachteiligung aufgrund z.B. des Geschlechts vor, kann der benachteiligte Beschäftigte das Entgelt verlangen, das er erhalten würde, wenn keine z.B. Geschlechterbenachteiligung vorhanden wäre.
Mehr dazu, inkl. Musteranträge, finden sie in der Broschüre des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
https://www.bmfsfj.de/blob/118146/725be947dfd1eafe0fe81768efacac72/das-neue-entgelttransparenzgesetz-mehr-chancen-fuer-beschaeftigte-data.pdf
Eine Möglichkeit, sich über berufs-, branchen- oder unternehmesüblicher Gehälter zu informieren, bieten Internetportale wie der Entgeldatlas der Arbeitsagentur
https://entgeltatlas.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/faces/index?_afrLoop=17307463552778368&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=ojgxzucqk&_adf.ctrl-state=14g77a7y5d_14
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