25/09/2021
Balkon
Kostentragungsregelungen beziehen sich im Zweifel auch auf die im Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Teile
BGH, Urteil vom 16.11.2012, AZ: V ZR 9/12
In einer WEG entscheidet die Frage, was im Gemeinschaftseigentum und was im Sonder- bzw. Teileigentum steht, u. a. darüber, wer die Kosten für eine Instandsetzungsmaßnahme zu tragen hat. Danach muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für alle gemeinschaftsbezogenen Kosten aufkommen. In vielen Teilungserklärungen finden sich daher Regelungen, wonach bestimmte Gebäudebestandteile zum Sondereigentum erklärt werden, damit Instandhaltungskosten, die bezüglich des Sondereigentums anfallen, dann vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind. So werden z. B. Balkone regelmäßig zum Sondereigentum erklärt. Wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 5 WEG gehören jedoch die konstruktiven Bestandteile eines Balkons nicht zum Sondereigentum (Bodenplatte, Isolierschicht, Balkonbrüstung). Aus diesem Grunde muss man zwischen den Kosten, die bei der Instandhaltung bzw. Instandsetzung an den im Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteilen eines Balkons und dem Innenraum des Balkons, also bspw. einem Fliesenbelag des Balkons, entstehen, trennen.
In vielen Teilungserklärungen finden sich allerdings Regelungen, wonach Einrichtungen (also z. B. Balkone), die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen (alleinige) Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind. In dem vorliegenden Fall war ein betroffener Wohnungseigentümer der Meinung, dass diese Regelung einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass er nur die Kosten zu tragen habe, die nicht die im zwingenden Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteile des Balkon beträfen, also z. B gerissene Bodenfliesen o. Ä.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in dem vorliegenden Fall keinen Grund für eine solche einschränkende Auslegung. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung sei maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergebe; Umstände außerhalb der Eintragung dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. In dem vorliegenden Fall spreche für die Überbürdung der gesamten Kostenlast schon nach der sprachlichen Fassung der konkreten Teilungserklärung, die daran anknüpft, dass der Balkon zum "ausschließlichen Gebrauch" durch den jeweiligen Wohnungseigentümer bestimmt ist, die übrigen Wohnungseigentümer mithin von der Nutzung ausgeschlossen sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, wie er sich bei nächstliegendem Verständnis einem unbefangenen Betrachter erschließt, sei keine Einschränkung der Kostenlast zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Sanierungskosten nicht von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden sollen.
In Übereinstimmung mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut, dem insbesondere keine Differenzierung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu entnehmen sei, bestehe der Sinn der Regelung vielmehr darin, dass die übrigen - von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen - Wohnungseigentümer deshalb von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung aller Balkonteile befreit sein sollten, weil diese Lasten bei einer Bauweise ohne Balkone nicht angefallen wären. Eine solche Regelung zu treffen, liege im privatautonomen Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer bzw. des teilenden Eigentümers. Das Wohnungseigentumsrecht lasse den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen.
Weitere Fundstellen u. a.:
Urteil im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Amtlicher Leitsatz:
"Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen."