30/05/2025
📢 **Urteil stärkt Verbraucherrechte: SCHUFA muss erledigte Forderungen unverzüglich löschen!**
Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Einträge über vollständig beglichene Forderungen nicht länger speichern dürfen. Sobald der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt, muss der Eintrag unverzüglich gelöscht werden.
Das Gericht beruft sich auf § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der die Löschung von Einträgen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis nach Zahlung vorsieht, und überträgt diese Regelung auf private Auskunfteien. Zudem sprach das OLG dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz von 500 € zu, da die fortgesetzte Speicherung seine Reputation beeinträchtigte.
Auch das Landgericht Aachen hat sich dieser Meinung im April angeschlossen (Az. 8 O 224/24).
⚠️ **Wichtig:** Die SCHUFA hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt; eine endgültige Entscheidung steht noch aus.
🔍 **Unser Tipp:** Prüfen Sie Ihre SCHUFA-Auskunft auf erledigte Forderungen, die weiterhin gespeichert sind. Fordern Sie gegebenenfalls die Löschung und ziehen Sie rechtlichen Beistand in Betracht, um Ihre Rechte durchzusetzen.